Europäischer Betriebsrat – und das gemeinschaftsweite Intranet

§ 36 EBRG sieht grundsätzlich nur einen Bericht des Europäischen Betriebsrats gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretungen vor. Aus § 36 EBRG ergibt sich dagegen kein Anspruch des Europäischen Betriebsrats auf eine uneingeschränkte direkte Kommunikation mit den Arbeitnehmern.

Europäischer Betriebsrat – und das gemeinschaftsweite Intranet

Zwar ist aus dem Fehlen der Kommunikationseinrichtungen im Gesetzestext des § 39 Abs. 1 Satz 2 EBRG noch nicht zu folgern, dass der Europäische Betriebsrat hierauf keinen Anspruch habe. Denn es ergeben sich aus der Gesetzesbegründung1 keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber bewusst die Kommunikationstechnik bei der Novellierung 2011 außen vor gelassen hat. Zwar greift das Argument des EBRA bezüglich des Wortes „insbesondere“ nicht. Denn dieses bezieht sich in der Tat nur auf die tatsächliche Arbeitsausführung, nicht aber auf die hierfür zu verwendenden Mittel. Allerdings sind „sachliche Mittel“ zur Verfügung zu stellen, worunter auch Kommunikationseinrichtungen zu subsumieren sind.

Entscheidend ist vielmehr die Erforderlichkeit unter Berücksichtigung der Üblichkeit. In welchem Umfang ein Europäischer Betriebsrat mit sachlichen Mitteln auszustatten ist, richtet sich in erster Linie nach der üblichen Ausstattung im Unternehmen/Konzern2, aber auch nach der Frage, was der Europäische Betriebsrat mit der Nutzung bezweckt, sprich, ob die bezweckte Nutzung der begehrten sachlichen Mittel im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben liegt.

Denn einerseits muss der Europäische Betriebsrat arbeitsfähig sein, andererseits dürfen ihm weder unzulässige Vorteile gewährt noch dürfen die berechtigten Interessen der Belegschaft, deren Arbeitnehmervertretungen sowie der zentralen Leitung beeinträchtigt werden.

Im vorliegenden Fall bezweckte der Europäische Betriebsrat bezweckt mit der begehrten Einrichtung des Intranets, ohne Kontrolle oder vorherige Abstimmung mit der Arbeitgeberin jederzeit direkt in Kommunikation mit der gemeinschaftsweiten Belegschaft treten zu können.

Diese Zielsetzung ist nicht urch § 36 Abs. 1 EBRG gedeckt. § 36 EBRG, der Art. 10 Abs. 2 EBR-RL umsetzt und insoweit wortidentisch ist, sieht grundsätzlich nur einen Bericht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretern vor. Insoweit verweist das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg auf die klare Formulierung in der Überschrift. Nur wenn es keine örtlichen Arbeitnehmervertretungen gibt und es sich nicht um vertraulich mitgeteilte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt (vgl. § 35 Abs. 2 bis 4 EBRG), wird direkt den Arbeitnehmern berichtet. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll mit dieser Regelung zwar gewährleistet werden, dass „die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung auch die Arbeitnehmer in den örtlichen Niederlassungen erreicht“3. Allerdings nimmt das Gesetz dabei eindeutig den Weg über die vorhandenen örtlichen Arbeitnehmervertretungen. Allein diese sind – soweit existent – Gläubiger des Anspruchs4. Damit ergibt sich aus § 36 EBRG gerade kein Anspruch auf uneingeschränkte direkte Kommunikation des Europäischen Betriebsrats mit den Arbeitnehmern. Vielmehr ist ein anderer Kommunikationsweg gesetzlich vorgeschrieben. Warum es erforderlich sein soll, diesen gesetzlich geregelten Kommunikationsstrang zu Lasten der Kompetenzen der örtlichen Arbeitnehmervertretungen zu überbrücken, ergibt sich nicht. Folglich hat der Europäische Betriebsrat bei der Existenz örtlicher Arbeitnehmervertretungen keinen Anspruch auf unmittelbare Kommunikation mit Hilfe des Intranets5.

Aus § 34 EBRG ergibt sich nichts anderes, weil die Kommunikation in § 36 EBRG geregelt ist.

Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Beschluss vom 2. Oktober 2014 – 11 TaBV 6/13

  1. BT-Drs. 17/4808, S. 12[]
  2. Annuß/Kühn/Rudolph/Rupp, EBRG, § 39 Rn. 5[]
  3. BR-Drs. 251/96, S. 51[]
  4. vgl. hierzu Annuß/Kühn/Rudolph/Rupp, EBRG, § 36 Rn. 4[]
  5. HzA/Ricken, Gruppe 25, Rn. 292[]