Verlangen betriebliche Erfordernisse eine flexible Festlegung der Pausen, ist der in § 4 Satz 1 ArbZG vorgesehenen Anforderung des „im Voraus feststehend“ auch dann genügt, wenn der Arbeitnehmer jedenfalls zu Beginn der Pause weiß, dass und wie lange er nunmehr zum Zwecke der Erholung Pause hat und frei über die Nutzung dieses Zeitraums verfügen kann.
Verlangen betriebliche Erfordernisse eine flexible Festlegung der Pausen, ist der in § 4 Satz 1 ArbZG vorgesehenen Anforderung des „im Voraus feststehend“ auch dann genügt, wenn der Arbeitnehmer jedenfalls zu Beginn der Pause weiß, dass und wie lange er nunmehr zum Zwecke der Erholung Pause hat und frei über die Nutzung dieses Zeitraums verfügen kann1. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Gesetzesbegründung zu Beginn der täglichen Arbeitszeit zumindest ein bestimmter zeitlicher Rahmen feststehen muss, innerhalb dessen der Arbeitnehmer – ggf. in Absprache mit anderen Arbeitnehmern – seine Ruhepause in Anspruch nehmen kann2. Dieser Rahmen wird weder im Gesetz – anders als in § 11 Abs. 2 Satz 1 JArbSchG3 – noch in der Gesetzesbegründung näher zeitlich fixiert und kann durch die Rechtsprechung auch nicht willkürfrei näher konkretisiert werden. Für eine Konkretisierung besteht auch kein Bedürfnis, weil sich der Rahmen letztlich aus dem Erfordernis ergibt, innerhalb von sechs bzw. neun Stunden die Pausenzeit festzulegen4. Die konkrete Ausübung der Pausenanordnung unterliegt nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB der Billigkeitskontrolle5. Des Weiteren besteht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung der Pausenzeiten. Bei der Anordnung von Ruhepausen wird zudem zu berücksichtigen sein, dass deren Zweck (insbesondere Erholung, Regeneration und Nahrungsaufnahme) in der Regel verlangt, die Pausen nicht direkt an den Anfang oder kurz vor das Ende der Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu legen6. In diesem Rahmen kann der Arbeitgeber entsprechend den betrieblichen Interessen die Pausenzeiten festlegen, soweit nicht durch Betriebsvereinbarung anderes bestimmt ist.
Auch unionsrechtlich ergibt sich nichts anderes:
Die Ruhepause iSv. § 4 ArbZG ist arbeitszeitrechtlich Ruhezeit7. Art. 2 Nr. 1 der Arbeitszeit-RL definiert den Begriff Arbeitszeit als „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer … arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“. In Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie wird der Begriff Ruhezeit negativ definiert als „jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schließen beide Begriffe einander aus. Für die Zwecke der Anwendung der Arbeitszeit-RL ist eine Zeitspanne entweder als Arbeitszeit oder als Ruhezeit einzustufen, weil die Richtlinie keine Zwischenkategorie vorsieht8. Unter den Begriff Arbeitszeit iSd. Arbeitszeit-RL fallen solche Zeitspannen, während deren dem Arbeitnehmer Einschränkungen von solcher Art auferlegt werden, dass sie seine Möglichkeit, die Zeit frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen9. Erreichen die Einschränkungen keinen solchen Intensitätsgrad und erlauben diese es dem Arbeitnehmer, über seine Zeit zu verfügen und sich ohne größere Einschränkungen seinen eigenen Interessen zu widmen, liegt keine Arbeitszeit für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie vor10. In unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitszeitgesetzes hat sich das Bundesarbeitsgericht dieser Rechtsprechung angeschlossen11.
Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall hat der Arbeitnehmer – außer der subjektiven Befindlichkeit einer „Hab-Acht-Stellung“, in der er sich beim Aufenthalt in der Kantine während der streitgegenständlichen Pausen wegen des dortigen Monitors befunden haben will – nicht einmal ansatzweise Tatsachen vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, er habe seine Pausen zwingend in der Kantine und dort mit Blick auf den Monitor verbringen müssen und ihm seien für die dort verbrachten Pausenzeiten von der Arbeitgeberin Einschränkungen von solcher Art auferlegt worden, dass sie seine Möglichkeit, die Zeit frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigten. Entsprechende Anweisungen der Arbeitgeberin hat der Arbeitnehmer nicht nur nicht vortragen, vielmehr in der Berufungsverhandlung zu Protokoll erklärt, es habe weder eine Verpflichtung bestanden, sich während der Pause in der Kantine aufzuhalten, noch sei er im Falle einer am Monitor angezeigten Störung verpflichtet gewesen, „dass er von selbst an der Maschine erscheine“. Er hat auch für keinen einzigen Monat des Streitzeitraums eine Pause benannt, die er auf Anordnung eines Vorgesetzten zur Behebung einer Störung an einer Maschine ab- bzw. unterbrechen musste. Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls12 ergibt damit, dass dem Arbeitnehmer in den Ruhepausen keine Einschränkungen auferlegt waren, die ihn objektiv hinderten, sich zu entspannen und Tätigkeiten nach eigener Wahl zu widmen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2024 – 5 AZR 266/23
- vgl. BAG 13.10.2009 – 9 AZR 139/08, Rn. 47, BAGE 132, 195; Baeck/Deutsch/Winzer ArbZG 4. Aufl. § 4 Rn. 24; Kleinebrink DB 2015, 2023, 2025; MHdB ArbR/Reichold 6. Aufl. Bd. 1 § 40 Rn. 85a; Schliemann ArbZG 4. Aufl. § 4 Rn.19; aA ErfK/Roloff 24. Aufl. ArbZG § 4 Rn. 4; HWK/Gäntgen 11. Aufl. § 4 ArbZG Rn. 4; mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen für „spontan“ gewährte Ruhepausen in BAG 25.02.2015 – 5 AZR 886/12, Rn. 29, BAGE 151, 45[↩]
- BT-Drs. 12/5888 S. 24[↩]
- zutr. BeckOK ArbR/Kock Stand 1.06.2024 ArbZG § 4 Rn. 4[↩]
- zutr. Schliemann ArbZG 4. Aufl. § 4 Rn.19 f.[↩]
- zutr. ErfK/Roloff aaO[↩]
- vgl. MHdB ArbR/Koberski 5. Aufl. Bd. 2 § 183 Rn. 24[↩]
- vgl. ErfK/Roloff 24. Aufl. ArbZG § 4 Rn. 1; MHdB ArbR/Koberski 5. Aufl. Bd. 2 § 183 Rn. 17[↩]
- EuGH 11.11.2021 – C-214/20 – [Dublin City Council] Rn. 35 mwN[↩]
- EuGH 11.11.2021 – C-214/20 – [Dublin City Council] Rn. 38; 9.09.2021 – C-107/19 – [Dopravní podnik hl. m. Prahy] Rn. 34 mwN, zu Rufbereitschaft und Bereitschaftszeit[↩]
- vgl. EuGH 11.11.2021 – C-214/20 – [Dublin City Council] Rn. 39; 9.03.2021 – C-580/19 – [Stadt Offenbach am Main] Rn. 39; 9.03.2021 – C-344/19 – [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 38[↩]
- BAG 23.08.2023 – 5 AZR 349/22, Rn. 49; 27.07.2021 – 9 AZR 448/20, Rn. 47; ebenso für die Arbeitszeit der Beamten vgl. BVerwG 29.04.2021 – 2 C 18.20, Rn. 29 ff., BVerwGE 172, 254; 13.10.2022 – 2 C 7.21, Rn. 21 ff., BVerwGE 176, 382; 13.10.2022 – 2 C 24.21, Rn. 18 ff.[↩]
- dazu BVerwG 13.10.2022 – 2 C 7.21, Rn. 21 ff., BVerwGE 176, 382[↩]
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