Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayPVG haben Dienststelle und Personalrat dafür zu sorgen, dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Danach ist der Gleichbehandlungsgrundsatz iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einzuhalten1.

Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende personalvertretungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen.
Dabei kann auch in dem Unterlassen einer Regelung für vergleichbare Personengruppen eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung liegen2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 1 AZR 679/14