Die tarifliche Inflationsausgleichsprämie ist bei Beschäftigten in Altersteilzeit im Blockmodell entsprechend der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zeitanteilig zu berechnen. Ein Anspruch auf die volle Prämie während der Aktivphase besteht weder aus dem Tarifvertrag noch aufgrund einer ergänzenden Tarifauslegung oder des Benachteiligungsverbots für Teilzeitbeschäftigte.
In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall befand sich der Arbeitnehmer aufgrund einer im Blockmodell vereinbarten Altersteilzeit seit dem 1.07.2023 in der Freistellungsphase. Nach Abschluss des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise zahlte die beklagte Arbeitgeberin ihm den einmaligen Inflationsausgleich lediglich in hälftiger Höhe. Der Arbeitnehmer hielt dem entgegen, ihm stehe die Prämie in voller Höhe zu, weil sich dies aus den tariflichen Regelungen zur Altersteilzeit, hilfsweise aus einer ergänzenden Auslegung des Tarifvertrags ergebe. Zudem machte er geltend, eine nur anteilige Gewährung der Inflationsausgleichsprämie benachteilige unzulässig Teilzeitbeschäftigte und verlangte die Zahlung der Differenz von 620 € netto.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht Köln hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Arbeitgeberin abgeändert und die Klage abgewiesen1. Die Revision des Arbeitnehmers gegen das Berufungsurteil hat das Bundesarbeitsgericht als unbegründet zurückgewiesen:
Ein Anspruch auf die volle Inflationsausgleichsprämie 2023 folgt nicht aus einer isolierten, erläuternden Auslegung von § 2 TV Inflationsausgleich. Dieser erklärt – ebenso wie § 3 TV Inflationsausgleich – § 24 Abs. 2 TVöD für entsprechend anwendbar. Nach dieser Bestimmung erhalten Teilzeitbeschäftigte die erfassten Leistungen – lediglich – in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Im Blockmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wird – wie im Teilzeitmodell – die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Altersteilzeitarbeitnehmers während des gesamten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses um die Hälfte verringert (vgl. § 6 Abs. 2 TV FlexAZ)2. Für die entsprechende Anwendung von § 24 Abs. 2 TVöD kommt es auf diese Vereinbarung zur durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit an, nicht auf die tatsächliche Erbringung der vollen Arbeitsleistung im Bezugszeitraum (Aktivphase der Altersteilzeit).
Ein Anspruch auf den vollen Inflationsausgleich 2023 nach § 2 TV Inflationsausgleich ergibt sich auch nicht abweichend von § 24 Abs. 2 TVöD aus § 7 Abs. 2 TV FlexAZ.
§ 7 Abs. 2 TV FlexAZ stellt für die erfassten Leistungen keine ausdrückliche anderweitige Regelung im Sinne von § 24 Abs. 2 TVöD dar. Dies setzte voraus, dass es sich um eine anspruchsbestimmende Norm handelte, die ausdrücklich eine vom Pro-rata-temporis-Grundsatz abweichende Berechnung vorsieht. Das trifft auf § 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ nicht zu. Die Bestimmung regelt nur die Auszahlungsmodalitäten für das in der Aktivphase angesammelte Wertguthaben3. Hingegen bezweckt die Vorschrift nicht, Arbeitnehmer in der Aktivphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gegenüber solchen im Teilzeitmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besserzustellen. Letztere können das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile angesichts der ausdrücklichen Verweisung in § 7 Abs. 1 TV FlexAZ auf § 24 Abs. 2 TVöD aber unzweifelhaft nur zeitanteilig beanspruchen. Es wäre im Übrigen kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung beider Beschäftigtengruppen ersichtlich, deren wöchentliche Regelarbeitszeit im Sinne von § 24 Abs. 2 TVöD während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses identisch ist.
Dessen ungeachtet handelt es sich bei den Leistungen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich nach dem im Tariftext verlautbarten Willen der Tarifvertragsparteien nicht um sonstige Entgeltbestandteile im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ, deren Auszahlung hälftig auf die Arbeits- und die Freistellungsphase aufgeteilt wird.
Zwar sollen der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen nach § 4 Abs. 3 TV Inflationsausgleich kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt darstellen. Das legt für sich genommen den Schluss nahe, dass beide Leistungen Entgelt im Tarifsinn sind. Die ausweislich § 4 Abs. 1 TV Inflationsausgleich angestrebte Steuerfreiheit der Inflationsausgleichszahlungen und die einmalige Zahlweise des Inflationsausgleichs 2023 widersprechen ebenfalls nicht der Einordnung als „sonstige Entgeltbestandteile“ im Sinne von § 7 Abs. 2 TV FlexAZ. § 7 Abs. 3 Satz 2 TV FlexAZ bestimmt, dass steuerfreie Entgeltbestandteile und einmalig gezahlte Entgelte nicht zum Regelarbeitsentgelt rechnen und bei der Aufstockung unberücksichtigt bleiben. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Sonderzahlungen nach § 4 Abs. 3 TV Inflationsausgleich grundsätzlich „sonstige Entgeltbestandteile“ im Sinne von § 7 Abs. 2 TV FlexAZ darstellen können.
Jedoch haben die Tarifvertragsparteien für die gemäß § 3 Nr. 11 Buchst. c EStG steuerlich privilegierten Leistungen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich die Entscheidung getroffen, sie nicht der Auszahlungsregel in § 7 Abs. 2 TV FlexAZ zu unterstellen.
Der TVöD-VKA sowie der TV FlexAZ und der ihm zeitlich nachfolgende TV Inflationsausgleich wurden von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen. Der TV FlexAZ gilt nach § 1 für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. In §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich ist jeweils die – nur – „entsprechende“ Anwendung von § 24 Abs. 2 TVöD bestimmt. Danach haben die Tarifvertragsparteien letztere Norm nicht für unmittelbar anwendbar gehalten und damit erklärt, bei den Leistungen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich handele es sich nicht um „sonstige Entgeltbestandteile“ im Sinne von § 24 Abs. 2 TVöD. Zugleich haben sie es unterlassen, im TV Inflationsausgleich eine „entsprechende“ Anwendung des insofern mit § 24 Abs. 2 TVöD gleichlautenden § 7 Abs. 2 TV FlexAZ anzuordnen. Damit haben sie ihren Willen im Tariftext zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich zwar von § 24 Abs. 2 TVöD in entsprechender Anwendung, nicht aber von § 7 Abs. 2 TV FlexAZ erfasst sein sollen.
Das war auch sachgerecht. Wäre – wie der Arbeitnehmer meint – bei Arbeitnehmern, die sich in den Bezugszeiträumen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich in der Aktivphase der Altersteilzeit im Blockmodell befanden, die „andere Hälfte“ der Inflationsausgleichsleistungen gemäß § 7 Abs. 2 TV FlexAZ ins Wertguthaben geflossen, hätte dies zur Folge haben können, dass die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Privilegierung der Leistungen insoweit entfiele und sich das Leistungsvolumen erheblich erhöhte. Es sollte sich nach § 4 TV Inflationsausgleich jeweils um Zuschüsse des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne von § 3 Nr. 11 Buchst. c EStG handeln. Nach dieser Vorschrift setzte die Steuerfreiheit indes einen Zufluss der betreffenden Leistungen bis zum 31.12.2024 voraus. Das Gleiche galt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV für die – an die Lohnsteuerfreiheit anknüpfende – Sozialversicherungsfreiheit. Der Zufluss im lohnsteuerrechtlichen Sinn erfolgte aber nicht schon mit der Gutschrift der „zweiten Hälfte“ der Inflationsausgleichszahlungen auf einem Wertguthabenkonto, sondern grundsätzlich erst mit ihrer Auszahlung an den Arbeitnehmer im Lauf der Freistellungsphase4.
Der Arbeitnehmer hat gemeint, im Fall der Nichtanwendbarkeit von § 7 Abs. 2 TV FlexAZ sei der TV Inflationsausgleich dergestalt ergänzend auszulegen, dass Arbeitnehmer, die sich in den Bezugszeiträumen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich in der Arbeitsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell befanden, die Inflationsausgleichsleistungen in voller Höhe beanspruchen könnten. Das kommt nicht in Betracht. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke5. Gegenteiliges folgt nicht aus den Niederschriftserklärungen zu §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich. Diese sehen für Beschäftigte, die sich in den betreffenden Bezugszeiträumen in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit im Blockmodell befanden, einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsleistungen in Höhe der Hälfte der Zahlungen vor, die sie erhielten, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Dem lässt sich nicht ein Regelungsplan der Tarifvertragsparteien entnehmen, die Inflationsausgleichsleistungen solchen Arbeitnehmern abweichend von § 24 Abs. 2 TVöD in voller Höhe zukommen zu lassen, die sich in den Bezugszeiträumen in der Arbeitsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell befinden. Vielmehr wird die Regel des § 24 Abs. 2 TVöD durch die Niederschriftserklärungen gerade bestätigt. Es soll stets auf die durchschnittliche Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bezogen auf den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit ankommen. Im Übrigen drohte bei Arbeitnehmern, die sich in den Bezugszeiträumen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich bereits in der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell befanden, nicht der Verlust der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit.
Die Regelung einer lediglich anteiligen Zahlung an Teilzeitbeschäftigte nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und § 3 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich in Verbindung mit § 24 Abs. 2 TVöD verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten in § 4 Abs. 1 TzBfG als insoweit speziellere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG6.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG konkretisiert das allgemeine Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für den Bereich des Entgelts oder einer anderen teilbaren geldwerten Leistung7. Solche Leistungen sind einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Eine Leistungsberechnung entsprechend dem Pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG schließt eine Benachteiligung allerdings nicht aus8. Insbesondere bei Leistungen, deren Entgeltcharakter nicht im Vordergrund steht, können Voll- und Teilzeitbeschäftigte Ansprüche in gleicher Höhe haben. Eine schlechtere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten ist aber sachlich gerechtfertigt, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich an dem mit der Leistung verfolgten Zweck zu orientieren9.
Bei der Prüfung eines sachlichen Grundes im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sind die Maßgaben zu beachten, die der Gerichtshof der Europäischen Union zu § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit herausgearbeitet hat. Danach genügt es nicht, dass eine unterschiedliche Behandlung von Teil- und Vollzeitbeschäftigten in einer allgemeinen und abstrakten innerstaatlichen Norm vorgesehen ist. Sie muss vielmehr einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein10. Diese Anforderungen gelten zumindest dann, wenn der Pro-rata-temporis-Grundsatz unterschritten wird.
Die aufgezeigten Anforderungen sind auch zu beachten, wenn die zu beurteilenden Vorschriften in Tarifverträgen enthalten sind. Das in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG geregelte Benachteiligungsverbot steht gemäß § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien11. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss das in Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Recht auf Kollektivverhandlungen im Geltungsbereich des Unionsrechts im Einklang mit ihm ausgeübt werden12. Die in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie gibt nichts Anderes vor. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beurteilung des sachlichen Grundes im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG vollständig durch das Unionsrecht determiniert ist oder ein nationaler Umsetzungsspielraum verbleibt und damit die nationalen Grundrechte grundsätzlich Beachtung finden13.
Nach alledem verstößt die der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entsprechende Berechnung sowohl des Inflationsausgleichs 2023 als auch der monatlichen Sonderzahlungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 3 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich jeweils in Verbindung mit § 24 Abs. 2 TVöD in entsprechender Anwendung nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.
Sie entspricht dem Pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten die betreffenden Leistungen im Umfang des Anteils ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter.
Die tariflichen Bestimmungen stehen auch im Einklang mit § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Für die der vereinbarten Arbeitszeit entsprechende Berechnung der Inflationsausgleichszahlungen besteht ein am Leistungszweck orientierter sachlicher Grund.
Arbeitnehmer, die Teilzeitarbeit leisten, können grundsätzlich nicht das gleiche Entgelt verlangen wie Vollzeitbeschäftigte14. Vielmehr ist die lediglich arbeitszeitanteilige Zahlung von Arbeitsentgelt grundsätzlich von einem sachlichen Grund getragen. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) stehendes Arbeitsentgelt handelt. Dieses wird grundsätzlich – nur – pro rata temporis verdient.
Allerdings können Voll- und Teilzeitbeschäftigte ausnahmsweise auch im Entgeltbereich Ansprüche in gleicher Höhe haben, wenn der eine zeitratierliche Berechnung tragende Entgeltzweck der betreffenden Leistung in den Hintergrund tritt. Dies ist bei den Zahlungen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich indes nicht der Fall. Beide Leistungen knüpfen an das arbeitsvertragliche Synallagma an, stellen nicht eine rein bedarfsabhängig ausgestaltete arbeitgeberseitige Sozialleistung dar und verfolgen hauptsächlich denselben Zweck wie das tarifliche Tabellenentgelt.
Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind zwar kein integraler Bestandteil des Tabellenentgelts15 und nach dem erklärten Willen der Tarifvertragsparteien auch kein sonstiger Entgeltbestandteil iSd. bloßen Auszahlungsregel des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ. Sie werden nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TV Inflationsausgleich vielmehr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt geleistet. Auch haben die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf die Inflationsausgleichsleistungen nicht an eine bestimmte Arbeitsleistung an einem bestimmten Tag oder in einem bestimmten Zeitraum geknüpft16. Gleichwohl haben beide Zahlungen deutlich Entgeltcharakter im Sinne von § 4 Abs. 1 TzBfG17. Die Tarifvertragsparteien haben sie an einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltersatzleistungen im jeweiligen Bezugszeitraum geknüpft und sich damit an das in einem aktiven Arbeitsverhältnis bestehende Synallagma nach § 611a Abs. 2 BGB angelehnt18.
Dem Entgeltcharakter der Inflationsausgleichsleistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 TzBfG steht es nicht entgegen, dass sie nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TV Inflationsausgleich jeweils einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne von § 3 Nr. 11 Buchst. c EStG darstellen. Den Tarifvertragsparteien sind – wie vorliegend geschehen – frei darin, neben der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise weitere Leistungszwecke festzulegen19. Dessen ungeachtet geht es um eine arbeitgeberseitige Bezuschussung des bei Teilzeitbeschäftigten unbestritten zeitratierlich zu berechnenden Tarifentgelts im engeren Sinne, das seinerseits der Bestreitung des Lebensunterhalts dient20. Insofern decken sich die Zwecke des Tarifentgelts und der tariflich vorgesehenen Entgeltzuschüsse.
Es kann dahinstehen, ob eine zeitratierliche Anspruchsberechnung unzulässig ist, wenn der Arbeitgeber eine teilbare Leistung lediglich an den – ggf. ungekündigten – Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag knüpft21 und/oder die fragliche Leistung als arbeitgeberseitige Sozialleistung rein bedarfsabhängig ausgestaltet ist. Ersteres ist – wie gezeigt – bei §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich nicht der Fall. Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen werden auch nicht abhängig vom individuellen Bedarf, sondern vielmehr unabhängig vom jeweiligen Tarifentgelt für die Angehörigen aller Entgeltgruppen in pauschaler Höhe gewährt. Es ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nicht zu beanstanden, dass eine das Tarifentgelt bezuschussende, an das arbeitsvertragliche Synallagma anknüpfende und nicht rein bedarfsabhängig ausgestaltete, sondern allgemeine Auswirkungen der Teuerung lediglich „abmildernde“ Leistung des Arbeitgebers vom Umfang der Arbeitszeit abhängig gemacht wird, der auch für das Tarifentgelt maßgeblich ist22.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung schafft Klarheit für öffentliche Arbeitgeber und Beschäftigte in Altersteilzeit. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass für die Höhe der Inflationsausgleichszahlungen allein die über die gesamte Altersteilzeit vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit maßgeblich ist – unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer gerade in der Arbeits- oder Freistellungsphase des Blockmodells befindet. Zugleich bestätigt das Gericht, dass diese zeitanteilige Berechnung weder gegen das Teilzeitdiskriminierungsverbot verstößt noch durch eine ergänzende Tarifauslegung korrigiert werden kann. Für die Praxis bedeutet dies Rechtssicherheit bei der Abrechnung tariflicher Sonderzahlungen und schließt Nachzahlungsansprüche von Altersteilzeitbeschäftigten in der Aktivphase grundsätzlich aus
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. März 2026 – 9 AZR 80/25
- LAG Köln 29.11.2024 – 10 SLa 183/24[↩]
- BAG 25.07.2023 – 9 AZR 332/22, Rn. 29; 16.11.2010 – 9 AZR 597/09, Rn. 31[↩]
- vgl. BAG 25.07.2023 – 9 AZR 332/22, Rn.19[↩]
- vgl. BFH 28.06.2023 – VI R 28/21, Rn. 12 ff.; 4.09.2019 – VI R 39/17, Rn.19 ff.[↩]
- zu diesem Erfordernis vgl. BAG 20.07.2023 – 6 AZR 256/22, Rn. 32 ff., BAGE 181, 331[↩]
- zum Verhältnis beider Normen vgl. BAG 26.01.2026 – 10 AZR 261/24, Rn. 56[↩]
- BAG 19.12.2018 – 10 AZR 231/18, Rn. 47, BAGE 165, 1[↩]
- vgl. BAG 25.07.2023 – 9 AZR 332/22, Rn. 26; 28.03.2023 – 9 AZR 106/22, Rn. 23[↩]
- st. Rspr., zB BAG 26.11.2025 – 5 AZR 155/22, Rn. 33; 5.12.2024 – 8 AZR 370/20, Rn. 40; 9.07.2024 – 9 AZR 296/20, Rn. 24; 25.07.2023 – 9 AZR 332/22, Rn. 26[↩]
- vgl. EuGH 19.10.2023 – C-660/20 – [Lufthansa CityLine] Rn. 57, 62 f.[↩]
- st. Rspr., zB BAG 26.11.2025 – 5 AZR 155/22, Rn. 24; 9.07.2024 – 9 AZR 296/20, Rn. 18[↩]
- EuGH 19.09.2018 – C-312/17 – [Bedi] Rn. 69 ff.; BAG 9.07.2024 – 9 AZR 296/20, Rn. 25[↩]
- vgl. BVerfG 6.11.2019 – 1 BvR 16/13, Rn. 42 ff. und 63 ff., BVerfGE 152, 152[↩]
- vgl. EuGH 5.11.2014 – C-476/12 – [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn.19 ff.; BAG 28.01.2026 – 10 AZR 261/24, Rn. 59; 6.05.2025 – 3 AZR 65/24, Rn.19 ff.[↩]
- vgl. BAG 21.05.2025 – 4 AZR 166/24, Rn. 29[↩]
- vgl. BAG 28.01.2026 – 10 AZR 261/24, Rn. 45; 21.05.2025 – 4 AZR 166/24, Rn. 25[↩]
- zum weiten, Art. 157 AEUV entsprechenden Entgeltbegriff in § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vgl. EuGH 5.11.2014 – C-476/12, Rn. 16[↩]
- BAG 28.01.2026 – 10 AZR 261/24, Rn. 45[↩]
- BAG 21.05.2025 – 10 AZR 121/24, Rn. 22; 12.11.2024 – 9 AZR 71/24, Rn. 42[↩]
- vgl. EUArbRK/Kietaibl 5. Aufl. RL 97/81/EG § 4 Rn. 26[↩]
- zu einem solchen Fall vgl. BAG 12.11.2024 – 9 AZR 71/24, Rn. 39 f.[↩]
- zu einer Corona-Sonderzahlung vgl. BAG 4.07.2024 – 6 AZR 3/24, Rn. 32; 25.07.2023 – 9 AZR 332/22, Rn. 24 ff.; 28.03.2023 – 9 AZR 106/22, Rn. 21 ff.; 28.03.2023 – 9 AZR 132/22, Rn. 21 ff.[↩]
Bildnachweis:
- Geldautomat: Jochen Zick / action press | CC0 1.0 Universal









