Das Erfordernis einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Insolvenzunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 BetrAVG ist dahin zu verstehen, dass die gesetzliche Norm die Insolvenzfähigkeit der juristischen Person als solcher zum Gegenstand haben und diese klar und eindeutig ausschließen muss. Es ist demgegenüber nicht ausreichend, wenn aus einer Norm mit anderem Regelungsgegenstand Rückschlüsse auf eine Insolvenzunfähigkeit möglich sind1.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wandte sich die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gegen einen für 2018 festgesetzten Insolvenzsicherungsbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von rund 1, 52 Millionen €. Während das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abwies2, hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Beitragsbescheid auf: Da die KfW nach § 13 Abs. 1 KfWG nur durch Gesetz aufgelöst werden könne, sei ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen unzulässig und sie deshalb nach § 17 Abs. 2 BetrAVG von der Beitragspflicht ausgenommen3. Mit seiner Revision machte der beklagte Träger der Insolvenzsicherung geltend, das KfW-Gesetz schließe die Insolvenzfähigkeit weder ausdrücklich noch hinreichend eindeutig aus, und erhielt vor dem Bundesverwaltungsgericht Recht; das Bundesverwaltungsgericht änderte das Berufungsurteil ab und stellte das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt wieder her:
Im Ausgangspunkt zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Klägerin die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erhebung des Jahresbeitrags zur gesetzlichen Insolvenzsicherung gemäß § 10 BetrAVG erfüllt. Seine Annahme, aus § 17 Abs. 2 Alt. 2 BetrAVG folge eine gesetzliche Ausnahme für die Klägerin, verstößt jedoch gegen revisibles Recht.
Nach der zuletzt genannten Vorschrift gelten die §§ 7 bis 15 BetrAVG nicht für Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung, die die Beteiligten nicht in Zweifel gezogen haben und an der das Bundesverwaltungsgericht festhält, eine Insolvenzunfähigkeit der juristischen Person als solcher (an sich) voraus, die entweder ausdrücklich formell-gesetzlich geregelt ist oder sich unmittelbar aus höherrangigem Recht ergibt4.
Das angegriffene Urteil geht unzutreffend davon aus, § 13 KfWG stelle eine solche ausdrückliche Regelung dar. Das Erfordernis einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung folgt aus dem Zweck des § 17 Abs. 2 BetrAVG, den Kreis der Beitragspflichtigen klar und unmissverständlich zu bestimmen, so dass dieser im Heranziehungsverfahren einfach und kostengünstig abgegrenzt werden kann5. Die Ausdrücklichkeit in diesem Sinne setzt keine bestimmte Formulierung voraus, sondern ist dahin zu verstehen, dass die gesetzliche Norm die Insolvenzfähigkeit der juristischen Person als solcher zum Gegenstand haben und diese klar und eindeutig ausschließen muss. Es genügt also nicht, dass sich die rechtliche Unmöglichkeit eines Insolvenzverfahrens erst mittelbar aus Vorschriften mit anderem Regelungsgegenstand ergibt. Erforderlich ist für die Beitragsbefreiung nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 BetrAVG durch einfaches Gesetz stets eine klare und unmissverständliche Regelung der Insolvenzunfähigkeit selbst6.
Für dieses enge Verständnis des § 17 Abs. 2 Alt. 2 BetrAVG spricht – neben dem genannten Ziel der klaren und unmissverständlichen Bestimmung der Beitragspflichtigen – auch die in der Richtlinie 2008/?94/?EG enthaltene Pflicht der Bundesrepublik, bei Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Rechten aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen zu treffen. § 12 Abs. 2 InsO begründet angesichts des klaren, auf die Landesgesetzgebung beschränkten Wortlauts der Vorschrift keine Haftung des Bundes für die hier in Rede stehenden Leistungen. Mangels einer sonstigen bundesgesetzlichen Regelung, die die Ansprüche der Arbeitnehmer in diesem Sinne sichert, begrenzt die restriktive Auslegung des § 17 Abs. 2 Alt. 2 BetrAVG mögliche Konflikte mit der Richtlinie 2008/?94/?EG auf solche Fälle, in denen der Bundesgesetzgeber die Insolvenzunfähigkeit ausdrücklich im eben dargestellten Sinne geregelt hat und sich der Verpflichtung zur anderweitigen Sicherung der Ansprüche bewusst werden musste. Anderenfalls verbleibt es bei der Pflicht der jeweiligen Körperschaft zur Leistung des Insolvenzsicherungsbeitrags.
Das angegriffene Urteil entnimmt § 13 KfWG, der die Auflösung der Klägerin nur durch Gesetz vorsieht, unzutreffend einen ausdrücklichen Ausschluss der Insolvenzfähigkeit. Die Vorschrift hat nicht die Insolvenzunfähigkeit als solche zum Regelungsgegenstand, sondern nur die Auflösbarkeit der Gesellschaft. Eventuell mögliche Rückschlüsse aus Vorschriften, nach denen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung mangels Masse eine Auflösung der betroffenen Gesellschaft einhergeht, können die nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 BetrAVG erforderliche ausdrückliche klare und unmissverständliche Regelung der Insolvenzunfähigkeit selbst nicht ersetzen.
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass mit Gesetz vom 02.11.2015 dem bis dahin mit § 13 Abs. 1 KfWG inhaltsgleichen § 16 Abs. 1 LWRentBKG ein neuer Satz 1 vorangestellt worden ist, in dem es heißt: „Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist unzulässig.“. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus, dabei handele es sich um eine „Klarstellung“7; die Ergänzung stelle keine Änderung in der Sache dar8. Dass der Gesetzgeber gegenüber der früheren Fassung eine Klarstellung für erforderlich erachtet hat, spricht jedoch dafür, dass es bis dahin an einer ausdrücklichen Regelung gefehlt hat. Im Übrigen ist die Frage, ob eine Regelung klarstellenden oder konstitutiven Charakter hat, durch Auslegung zu beantworten; Äußerungen der Gesetzesbegründung dazu sind für die Gerichte nicht verbindlich9.
Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Insbesondere folgt eine Ausnahme von der Beitragspflicht nicht aus § 17 Abs. 2 Alt. 3 BetrAVG. Nach der Vorschrift sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, von der Beitragspflicht ausgenommen. Dies setzt eine klare und eindeutige gesetzliche Aussage voraus, dass die Zahlungsfähigkeit gesichert ist10. Dem genügt die Regelung des § 1a KfWG nicht. Danach haftet der Bund nur für bestimmte Forderungen gegen die Klägerin, sichert aber gerade nicht die Zahlungsfähigkeit als solche. Dass durch die Vorschrift, wie die Klägerin vorträgt, der Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit im Ergebnis ausgeschlossen sei, ist nicht ausreichend. Aus dem Institut der Anstaltslast ist ebenfalls keine Befreiung von der Beitragspflicht abzuleiten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass dieser Grundsatz keine formell-gesetzliche Rechtsnorm im oben erläuterten Sinne darstellt10.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung bestätigt einen strengen Maßstab für die Befreiung öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber von Beiträgen zur gesetzlichen Insolvenzsicherung. Weder eine gesetzlich eingeschränkte Auflösbarkeit noch eine Haftung des Bundes für einzelne Forderungen oder die Anstaltslast genügen: Erforderlich ist vielmehr eine klare und eindeutige gesetzliche Regelung, die entweder die Insolvenzfähigkeit der juristischen Person selbst ausschließt oder ihre Zahlungsfähigkeit umfassend sichert. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen können daher nicht allein aus ihrer Rechtsform oder ihrer Nähe zum Staat auf eine Beitragsfreiheit schließen. Für die Praxis schafft dies zwar Rechtssicherheit bei der Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen, kann aber auch bei Einrichtungen zu einer Beitragspflicht führen, deren tatsächliches Insolvenzrisiko äußerst gering erscheint.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juli 2026 – 8 C 5.25
- Fortführung von BVerwG, Urteil vom 15.11.2017 – 8 C 17.16, Buchholz 437.1 Nr. 27 Rn.20[↩]
- VG Frrankfurt a.M., Urteil vom 11.11.2020 – 2 K 1703/19.F[↩]
- Hess. VGH, Urteil vom 04.12.2024 – 10 A 1152/24[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 05.10.1993 – 1 BvL 35/?81, BVerfGE 89, 144 <150 f.> und Kammerbeschluss vom 18.04.1994 – 1 BvR 243/?87 – ?NJW 1994, 2348 14 f.; BVerwG, Urteile vom 10.12.1981 – 3 C 1.81, BVerwGE 64, 248 <250, 253 f.> vom 14.11.1985 – 3 C 44.83 – ?BVerwGE 72, 212 <215 f.> vom 04.10.1994 – 1 C 41.92, BVerwGE 97, 1 <2 f.> und vom 15.11.2017 – 8 C 17.16, Buchholz Nr. 437.1 BetrAVG Nr. 27 Rn. 13[↩]
- vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 15.11.2017 – 8 C 17.16 – ?Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 27 Rn.19[↩]
- BVerwG, Urteil vom 15.11.2017 – 8 C 17.16 – ?Buchholz Nr. 437.1 BetrAVG Nr. 27 Rn.20[↩]
- BT-Drs. 18/?6091 S. 2[↩]
- BT-Drs. 18/?6091 S. 87[↩]
- BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2015 – 1 BvR 2961/?14 – ?NVwZ 2016, 300 Rn. 47 ff.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1981 – 3 C 1.81, BVerwGE 64, 248 <257 f.>[↩][↩]
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