Eine Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden; erforderlich ist wegen ihrer erheblichen prozessualen Bedeutung aber, dass das Verhalten der Partei den Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt1.
Allerdings fehlt es an der Eindeutigkeit des Rücknahmewillens, wenn der Arbeitnehmervertreter ausdrücklich lediglich eine Rechtsauffassung äußert, auch wenn diese eindeutig unzutreffend ist. Dass der Arbeitnehmervertreter indes, sollte seine Rechtsansicht nicht zutreffen, eine Rücknahme des tatsächlichen bisherigen Klagebegehrens erklärt hätte, lässt sich seinen Ausführungen nicht unzweifelhaft entnehmen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. November 2025 – 3 AZR 48/25
- BGH 3.04.1996 – VIII ZR 315/94, zu II 2 der Gründe[↩]










