Liegt eine gemäß § 174 Abs. 1 iVm. § 168 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung vor, haben die Arbeitsgerichte dies ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Das bedeutet, dass die durch das Integrationsamt einmal erteilte Zustimmung zur Kündigung – vorbehaltlich ihrer Nichtigkeit – so lange Wirksamkeit entfaltet, wie sie nicht rechtskräftig aufgehoben ist1.
Dabei haben die Arbeitsgerichte auch nicht die Einhaltung der Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX zu prüfen. Diese ist allein vom Integrationsamt bzw. im Falle der Anfechtung der Entscheidung von den Verwaltungsgerichten zu prüfen.
Liegt eine Zustimmung zur Kündigung vor, haben die Arbeitsgerichte dies ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Das gilt sowohl für ausdrückliche Entscheidungen des Integrationsamts nach § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX als auch für die Zustimmungsfiktion des § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX2.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind auf eine Prüfung der Unverzüglichkeit der (außerordentlichen) Kündigung nach erteilter Zustimmung gemäß § 174 Abs. 5 SGB IX beschränkt3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 18/23











