In dem Umstand, dass eine Kündigung am Weltfrauentag ausgesprochen wird, liegt keine geschlechtsspezifische Diskriminierung.
Zumindest dann nicht, wenn der Kündigungstermin nicht ausdrücklich deswegen so gewählt wurde.
Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 28. August 2007, 21 Ca 125/07












