Musikschule – und der abgelehnte Musiklehrer

Die Stelle als Musikschullehrkraft für Klavier an einer Musikschule stellt kein öffentliches Amt iSd Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Musikschule durch einen eingetragenen Verein geführt wird, dessen Mitglieder kommunale Gebietskörperschaften sind.

Musikschule – und der abgelehnte Musiklehrer

Die im vorliegenden Fall einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des übergangenen Bewerbers ist Art. 33 Abs. 2 GG. Dieser gilt für privat-rechtlich organisierte Träger nur insoweit, als diese eine Arbeitsstelle anbieten, die ein „öffentliches Amt“ i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG darstellt. Dafür ist erforderlich, dass die öffentliche Gewalt in privater Rechtsform öffentliche Aufgaben wahrnimmt1. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Trägerverein at die Aufgabe Musikunterricht anzubieten. Dies stellt keine hoheitliche öffentliche Aufgabe dar sondern kann ebenso durch private Rechtsträger zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken geschehen. Die Angebote der Musikschule stellen insbesondere keine schulische Ausbildung im Sinne einer öffentlichen Aufgabe dar. Der Musikschulunterricht wird ergänzend zum allgemein-bildenden Schulunterricht als Möglichkeit der privaten Freizeitgestaltung angeboten, ebenso wie ähnliche Angebote durch Sportvereine oder die vom Verfügungskläger angesprochenen Hundezüchtervereine bestehen können.

Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Verfügungskläger zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesverfassungsgerichts. In der vom Verfügungskläger in Anspruch genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.20092 wird festgestellt, dass sich im Streitfall die Kommune nicht ihrer bislang selbst ausgeübten Verantwortung für die Ausrichtung eines kulturell, sozial und traditionsmäßig bedeutsamen Weihnachtsmarktes entziehen darf, dadurch, dass die Veranstaltung einem privaten Träger überantwortet wird. Die vom Verfügungskläger ebenfalls benannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.02.20113 stellt fest, dass von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die privatrechtlich organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliegen. Die Entscheidungen und ihre genannten Feststellungen ändern aber nichts daran, dass der Verfügungskläger sich vorliegend nicht um ein „öffentliches Amt“ i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG beworben hat. Die Bewerbung erfolgte vielmehr auf eine Arbeitsstelle als Musiklehrer bei einem privatrechtlich eingetragenen Verein, der von Kommunen und Gebietskörperschaften getragen ist. Dass die Führung des Musikschule öffentlich-rechtlich unwirksam wäre ist auch nach der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich und würde auch nicht dazu führen, dass sich der Verfügungskläger auf ein „öffentliches Amt“ beworben hätte. Eine Grundrechtsbindung des Musikschule führt ebenfalls nicht dazu, dass die von ihm ausgeschriebenen Stellen automatisch „öffentliche Ämter“ i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG darstellen. Wie ausgeführt ist vielmehr entscheidend, ob konkret öffentliche Aufgaben wahrgenommen werden.

Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 6 Ta 3/16

  1. BAG 12.04.2016, 9 AZR 673/14, Rn. 18[]
  2. BVerwG 27.05.2009 – 8 C 10/08[]
  3. BVerfG 22.02.2011 – 1 BvR 699/06[]