Nicht beantragt, nicht zu entscheiden – und die Grenzen gerichtlicher Entscheidungsbefugnis

Die Heilung eines Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO im zweiten Rechtszug setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO erkannt hat, das erstinstanzliche Antragsverständnis übernehmen will und diesen Willen für das Gericht und den Prozessgegner erkennbar zum Ausdruck bringt.

Nicht beantragt, nicht zu entscheiden – und die Grenzen gerichtlicher Entscheidungsbefugnis

Entscheidet ein Gericht über Betriebsrentenansprüche für Zeiträume, die der Kläger gar nicht zum Gegenstand seiner Klage gemacht hat, verstößt dies gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die entsprechende Entscheidung ist insoweit gegenstandslos.

Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Die Norm ist Ausdruck der den Zivilprozess beherrschenden Dispositionsmaxime. Das Gericht darf der klagenden Partei weder quantitativ mehr noch qualitativ etwas anderes, als beantragt worden ist, zuerkennen1. Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist auch dann verletzt, wenn einer Partei ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat2.

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Der klagende Arbeitnehmer hat mit seiner im März 2024 erhobenen Klage ausschließlich Differenzbeträge für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 geltend gemacht. Der Klageantrag zu 2. ist gerichtet auf Zahlung der bei Klageerhebung aus Sicht des Arbeitnehmers fälligen Spitzenbeträge für die Monate Juli 2023 bis März 2024. Mit dem Klageantrag zu 1. sollten zum Zeitpunkt der Klageerhebung zukünftig fällig werdende Spitzenbeträge allein noch für die Monate April bis Juni 2024 geltend gemacht werden. Dieses Verständnis hat der Arbeitnehmer im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht bestätigt. Es ergibt sich überdies aus einer Auslegung der Klageanträge.

Das Rechtsmittelgericht hat prozessuale Erklärungen selbständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen3.

Der mit der Klageschrift vom 07.03.2024 angekündigte und in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 15.10.2024 unverändert gestellte Antrag, die beklagte Arbeitgeberin zu verurteilen, an den Arbeitnehmer beginnend mit dem Monat April 2024 über den Betrag von 3.871, 69 Euro brutto hinaus jeweils zum Letzten eines Monats einen Betrag in Höhe von 247, 79 Euro brutto zu zahlen, enthält ebenso wenig eine ausdrückliche zeitliche Beschränkung bis Juni 2024 wie die Klagebegründung. Letztere lässt allerdings auch nicht erkennen, dass der Arbeitnehmer Ansprüche für die Zeit ab Juli 2024 zum Gegenstand des Rechtsstreits hat machen wollen.

Der Antrag unterscheidet vielmehr zwischen einem (nicht eingeklagten und unstreitigen) Sockelbetrag in Höhe von monatlich 3.871, 69 Euro brutto und einem vom Arbeitnehmer begehrten, über den unstreitigen Sockelbetrag hinausgehenden (streitigen) Spitzenbetrag in Höhe von monatlich 247, 79 Euro brutto. Er knüpft damit an einen Lebenssachverhalt an, in dem lediglich der Sockelbetrag unstreitig gezahlt und die Zahlung des darüberhinausgehenden Spitzenbetrags von der Arbeitgeberin verweigert wird. Ein solcher Lebenssachverhalt bestand – für den Arbeitnehmer auch schon bei Erhebung der Klage absehbar – lediglich im Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024. Die vom Arbeitnehmer zur Akte gereichte vorgerichtliche Korrespondenz der Parteien zeigt, dass zwischen ihnen schon vor Klageerhebung kein Streit darüber bestand, dass die von ihm begehrte Ruhegeldanpassung spätestens zum 1.07.2024 erfolgen werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 15.10.2024 haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass mit Wirkung zum 1.07.2024 das Ruhegeld des Arbeitnehmers entsprechend der tariflichen Gehaltserhöhungen um 8, 95 vH erhöht worden sei. Seit Juli 2024 zahlt die Arbeitgeberin einen insgesamt unstreitigen Ruhegeldbetrag, der sich nicht mehr in Sockel- und Spitzenbetrag aufspalten lässt.

Zudem entspricht das vom Arbeitnehmer bestätigte Antragsverständnis seiner wohlverstandenen Interessenlage. Es ist nicht davon auszugehen, der Arbeitnehmer habe einen, zumindest in Teilen – unzulässigen Klageantrag stellen und zudem mit einem höheren Kostenrisiko belastet werden wollen.

Eine Zahlungsklage gerichtet auf die Zeit ab Juli 2024 wäre jedenfalls hinsichtlich der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits fälligen und unstreitig erfüllten Ansprüche mangels eines Rechtsschutzinteresses unzulässig4. Ist – wie hier – die Erfüllung eines mit der Klage geltend gemachten Anspruchs zwischen den Parteien unstreitig, bedarf es ersichtlich des Rechtsschutzes nicht5.

Ob ein Rechtsschutzinteresse in Form eines Titulierungsinteresses in Bezug auf die noch nicht fällig gewordenen wiederkehrenden Teilleistungen bestanden hätte, ist zweifelhaft. Zwar besteht für Ansprüche auf Betriebsrentenzahlungen als künftig wiederkehrende Leistungen regelmäßig ein Titulierungsinteresse in Bezug auf den gesamten Betriebsrentenbetrag, auch wenn nur ein Teilbetrag streitig ist6. Ob dies auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer – wie hier – von einem unstreitigen und zuletzt auch freiwillig und pünktlich erfüllten Ruhegeldanspruch lediglich einen verhältnismäßig geringen und zudem unstreitigen Teilbetrag als wiederkehrende Leistungen einklagt, kann offenbleiben. Denn im Streitfall ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Arbeitnehmer ein solches Titulierungsinteresse angesichts des bestehenden Kostenrisikos mit seiner Klage hat durchsetzen wollen.

Der Arbeitnehmer hätte davon ausgehen müssen, dass die Arbeitgeberin die unstreitigen und noch nicht fälligen und erfüllten Klageforderungen anerkennt und er insoweit die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 ZPO zu tragen hat. Ein Titulierungsinteresse schließt die Anwendung des § 93 ZPO nicht aus7. Der Arbeitnehmer hat die Arbeitgeberin auch nicht – was angesichts ihres Schreibens vom 13.07.2023 jedoch nahegelegen hätte, zunächst zur außergerichtlichen Titulierung der Ansprüche ab Juli 2024 aufgefordert, um auf einfachem und schnellem Weg eine Titulierung zu erreichen und so ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO mit Kostenlast zu vermeiden8.

Wenn es dem Arbeitnehmer darauf angekommen wäre, unstreitige Ansprüche auf zukünftig fällig werdende Leistungen trotz des damit einhergehenden Kostenrisikos titulieren zu lassen, um davor geschützt zu sein, dass die Arbeitgeberin die Zahlungen künftig einstellt, hätte es nahegelegen, das seit Juli 2024 angepasste Ruhegeld – ggf. nach einem Versuch der außergerichtlichen Titulierung – in voller Höhe einzuklagen und nicht nur einen verhältnismäßig geringen Teilbetrag.

Schutzwürdige Belange der Arbeitgeberin als Adressatin der Prozesserklärung werden durch die Auslegung des Klageantrags zu 1. als bis Juni 2024 beschränkt nicht beeinträchtigt. Die Arbeitgeberin, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht auf Nachfrage ausdrücklich erklärt hat, keine Einwände gegen dieses zeitlich beschränkte Antragsverständnis zu haben, musste ihr Verteidigungsvorbringen weder neu ausrichten noch befürchten, zu etwas verurteilt zu werden, auf das sie ihre Verteidigung nicht hätte einstellen können9.

Das Arbeitsgericht hat dem Arbeitnehmer auch Ansprüche ab Juli 2024 und über den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinaus und damit mehr als beantragt zugesprochen. Dies ergibt die Auslegung des erstinstanzlichen Urteilstenors unter Berücksichtigung der Ausführungen zu § 258 ZPO sowie zur Berechnung des Urteilsstreitwerts in den Entscheidungsgründen des Urteils.

Das Landesarbeitsgericht hat, soweit es dem Arbeitnehmer Ansprüche für die Zeit ab Juli 2024 aberkannt hat, ebenfalls gegen den Antragsgrundsatz des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Die Zahlungsansprüche in Höhe von monatlich 247, 79 Euro brutto, die das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Zeit ab Juli 2024 zugesprochen hatte, sind auch im Berufungsverfahren nicht (erstmals) zum Gegenstand des Rechtsstreits geworden.

Die Verletzung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum geheilt werden, wenn sich der Arbeitnehmer die angefochtene Entscheidung im zweiten Rechtszug zu eigen macht10. Das kann auch durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung geschehen. Die Partei, der zu viel oder etwas anderes als beantragt zugesprochen wurde, bringt durch den Antrag auf Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels in der Regel zum Ausdruck, an dem Nichtbeantragten, aber vom Gericht Zugesprochenen, festhalten zu wollen11.

Erforderlich ist aber stets, dass der Arbeitnehmer den Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO erkannt hat und das erstinstanzliche Antragsverständnis übernehmen will. Zudem muss er diesen Willen auch für das Gericht und den Prozessgegner erkennbar zum Ausdruck bringen. Denn mit der in der Heilung liegenden Erweiterung des Streitgegenstands wird der Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) neu festgelegt. Dabei ist einerseits das zu schützende Interesse der Arbeitgeberin als Adressatin der gegnerischen Prozesserklärungen, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie ihr Interesse an der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen zu berücksichtigen12. Andererseits hat auch der Arbeitnehmer ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Gericht ihm nicht einen Anspruch aberkennt, den er gar nicht zum Gegenstand des Verfahrens machen wollte. Will der Arbeitnehmer also einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er dies mit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit erkennen lassen, also zweifelsfrei deutlich machen13.

Ausgehend davon ist hier nicht von einer solchen Heilung auszugehen.

Der Arbeitnehmer hatte nicht den Willen, sich das erstinstanzliche Urteil insoweit zu eigen zu machen, wie es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstößt. Vielmehr hat der Arbeitnehmervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht erklärt, dass von Beginn an allein beabsichtigt gewesen sei, die streitigen Beträge für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 mit der Klage geltend zu machen.

Aus der Perspektive des Landesarbeitsgerichts und der Arbeitgeberin ließ das Prozessverhalten des Arbeitnehmers ebenfalls nicht zweifelsfrei den Rückschluss zu, er wolle auch die unstreitigen Ruhegeldansprüche für die Zeit ab Juli 2024 geltend machen. Zwar hat der Arbeitnehmer die Zurückweisung der Berufung beantragt und ausgeführt, das Urteil des Arbeitsgerichts sei in der Sache zutreffend und lasse keine Rechtsfehler erkennen. Jedoch war der Verstoß des Arbeitsgerichts gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht ohne Weiteres, sondern erst aufgrund einer Auslegung des erstinstanzlichen Urteils erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Parteien erkannt hätten, dass das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus Zahlungen zugesprochen hat. Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer – bei zutreffender Beurteilung der Rechtslage – weiterhin damit hätte rechnen müssen, dass die Klage zumindest hinsichtlich der erfüllten Ansprüche erfolglos bleibt und die Arbeitgeberin hinsichtlich der erst künftig fällig werdenden Teilbeträge ein Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO erklärt.

Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist – ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedarf – von Amts wegen zu beachten und entsprechend zu berichtigen14. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind insoweit gegenstandslos, wie mit ihnen über Ansprüche ab Juli 2024 entschieden worden ist. Das Bundesarbeitsgericht hat dies nicht nur in Bezug auf das Berufungsurteil klarzustellen, sondern, da das erstinstanzliche Urteil insoweit noch nicht rechtskräftig geworden ist, auch in Bezug auf dieses.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung erinnert an die strikte Bindung der Gerichte an die Parteianträge. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf einer Partei weder etwas zugesprochen noch über einen Streitgegenstand entschieden werden, den sie nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt hat. Erfasst ein Urteil versehentlich auch Betriebsrentenansprüche für einen Zeitraum, der von der Klage nicht umfasst ist, liegt nicht lediglich ein inhaltlicher Entscheidungsfehler vor; die Entscheidung ist insoweit gegenstandslos und entfaltet keine Rechtswirkungen. Für die Prozessführung unterstreicht dies zugleich die Bedeutung einer eindeutigen zeitlichen Eingrenzung von Zahlungs- und Feststellungsanträgen, insbesondere bei wiederkehrenden Leistungen wie Arbeitsentgelt oder Betriebsrenten.**

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Mai 2026 – 3 AZR 127/25

  1. BAG 20.02.2025 – 6 AZR 111/24, Rn. 21 mwN[]
  2. vgl. BAG 22.01.2019 – 3 AZR 616/17, Rn. 55[]
  3. BAG 31.07.2025 – 6 AZR 270/24, Rn.19 mwN; 2.09.2014 – 3 AZR 951/12, Rn. 34[]
  4. zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung als für das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses maßgebender Zeitpunkt BAG 23.09.2014 – 9 AZR 1100/12, Rn. 8[]
  5. vgl. zur Nichterfüllung eines materiellen Anspruchs als Voraussetzung für das Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage BAG 22.09.2020 – 3 AZR 303/18, Rn. 39; vgl. auch BAG 13.10.2021 – 4 AZR 403/20, Rn. 42, BAGE 176, 27; 21.01.2020 – 1 AZR 149/19, Rn. 17, BAGE 169, 243; 11.12.2018 – 9 AZR 298/18, Rn.19, BAGE 164, 307; BGH 21.11.2024 – I ZR 10/24, Rn. 12 mwN[]
  6. ausf. BAG 14.03.2023 – 3 AZR 175/22, Rn. 16 f., BAGE 180, 257; vgl. auch BAG 14.02.2012 – 3 AZB 59/11, Rn. 10, BAGE 140, 362[]
  7. BAG 14.03.2023 – 3 AZR 175/22, Rn. 16, BAGE 180, 257; ausf. BAG 14.02.2012 – 3 AZB 59/11, Rn. 21, BAGE 140, 362[]
  8. vgl. dazu BAG 14.03.2023 – 3 AZR 175/22 – aaO; BGH 2.12.2009 – XII ZB 207/08, Rn. 16[]
  9. vgl. dazu BAG 23.03.2016 – 5 AZR 758/13, Rn. 26, BAGE 154, 337; 17.03.2015 – 9 AZR 702/13, Rn. 13 mwN; vgl. auch BAG 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 9, BAGE 164, 201[]
  10. vgl. BAG 18.10.2011 – 9 AZR 315/10, Rn. 18, BAGE 139, 323; 28.02.2006 – 1 AZR 460/04, Rn. 15 mwN, BAGE 117, 137; Feskorn in Zöller ZPO 36. Aufl. § 308 ZPO Rn. 7 mwN[]
  11. vgl. BAG 13.06.1989 – 1 ABR 4/88, zu B I 3 der Gründe, BAGE 62, 100[]
  12. vgl. BAG 14.12.2011 – 10 AZR 283/10, Rn. 14[]
  13. vgl. BAG 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 9 mwN, BAGE 164, 201[]
  14. vgl. BAG 20.08.2024 – 3 AZR 179/23, Rn. 38 mwN[]