Nochmals: Massenentlassung und die Rechtsfolgen von Fehlern im Anzeigeverfahren

Das Bundesarbeitsgericht hat erneut den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen zur Vorabentscheidung einer Rechtsfrage über die Folgen von Fehler der Arbeitgeberin im Anzeigeverfahren bei Massenentlassungen. Konkret geht es um die Frage, ob der Unionsgerichtshof an seiner Rechtsauffassung festhält, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung erklärte Kündigung nichtig ist, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG vorliegt.

Nochmals: Massenentlassung und die Rechtsfolgen von Fehlern im Anzeigeverfahren

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

  1. Ist der Zweck der Massenentlassungsanzeige erfüllt und somit eine Sanktion entbehrlich, wenn die nationale Arbeitsagentur eine – objektiv fehlerhafte – Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet und sich damit als ausreichend informiert betrachtet, um ihren Aufgaben innerhalb der Fristen des Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (im Folgenden MERL) nachkommen zu können?
    Gilt dies jedenfalls dann, wenn die Erreichung des Zwecks von Art. 3 MERL durch eine nationale arbeitsförderungsrechtliche Vorschrift sichergestellt ist und/oder die nationale Arbeitsagentur eine Pflicht zur Amtsermittlung hat?
  2. Sofern die erste Frage verneint wird: Kann der Zweck von Art. 3 MERL noch erfüllt werden, wenn eine fehlerhafte oder gänzlich fehlende Massenentlassungsanzeige nach Zugang der Kündigung korrigiert bzw. ergänzt oder nachgeholt werden kann?
  3. Wenn bei einer fehlerhaften oder fehlenden Massenentlassungsanzeige die Entlassungssperre nach Art. 4 Abs. 1 MERL die Sanktion für Fehler bei der Anzeige sein sollte, welcher Anwendungsbereich verbleibt dann insoweit noch für Art. 6 MERL?

Bereits im Dezember letzten Jahres hat der Sechste Senat des Bundesarbeitserichts nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG bei dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung erklärte Kündigung nichtig ist, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG vorliegt1. Daraufhin hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts dieses Anfrageverfahren zunächst ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um die Beantwortung der aus seiner Sicht erforderlichen Fragen zur Auslegung der den §§ 17 ff. KSchG zugrundeliegenden Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ersucht2.

In Ergänzung dieser Vorlage hat nun der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts den Unionsgerichtshof in einem weiteren bei ihm anhängigen Revisionsverfahren3 um die Auslegung des europäischen Unionsrechts unter anderem dazu ersucht, ob der Zweck der Massenentlassungsanzeige erfüllt ist, wenn die Agentur für Arbeit eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet und sich damit als ausreichend informiert betrachtet.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 6 AZR 152/22 (A)

  1. BAG, Beschluss vom 14.12.2023 – 6 AZR 157/22 (B).[]
  2. BAG, Beschluss vom 01.02.2024 – 2 AS 22/23 (A).[]
  3. Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 – 5 Sa 47/21[]