Normalerweise ist Arbeitstag klar gegliedert. Acht Stunden arbeiten, eine halbe Stunde Mittagspause, das heißt von 8 bis 16:30 Uhr stellt man ein wertschöpfendes Mitglied der Gesellschaft dar. Dann ab in den Feierabend – und das Ganze für fünf Tage in der Woche. Ob man sich im Zug noch Gedanken um die Akte des Meyerson-Müller-Falles macht, oder einfach nur den neuesten Star-Trek-Roman liest, ist da vollkommen nebensächlich. Für die Firma ist es eigentlich nur wichtig, wann das Firmengelände betreten wurde und wie dies festzuhalten ist.
Wie kann man die Arbeitszeit erfassen?
Es gibt die Möglichkeit, mithilfe einer Stempelkarte auf die Sekunde genau festzuhalten, wann der Mitarbeiter den Betrieb betreten, wann er ihn verlassen und wann er sich in die Mittagspause verabschiedet hat. Alternativ könnte man auch auf Stundenzettel setzen. Diese gibt es entweder als Handout in der papiernen Ausgabe, oder per Excel-Programm, etwa als Download über https://www.papershift.com/excelvorlagen/stundenzettel-excel-vorlage.
Das ist die Rechtslage zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland:
Am 01. Juli 1994 trat das sogenannte „Arbeitszeitgesetz“, auch ArbZG abgekürzt, in Kraft. Dessen Sinn: Einerseits sollten Sicherheit und Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer in Fragen der Arbeitszeitgestaltung gewährleistet werden, sowie die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeitmodelle verbessert. Zweitens soll dies einen Schutz für den Sonntag, ebenso für staatlich anerkannte Feiertage als sogenannte „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer“ darstellen. Zu Deutsch: Hier werden wichtige Dinge wie Ruhepausen und die dem Gesetz den Titel gebende „Arbeitszeit der Arbeitnehmer“ geregelt. Sprich: Es gilt die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden. Zwar ist es möglich, diese auf zehn Stunden zu verlängern, aber das ist an strenge Regularien geknüpft. Des Weiteren ist, laut §16 ArbZG der Arbeitgeber zu folgendem verpflichtet:
- Aushang des Gesetzesabdrucks an einem Ort, der zur „Einsichtnahme“ geeignet ist, auszulegen, respektive auszuhängen
- Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu dokumentieren, die über jene acht Stunden hinausgeht. Auch hat er ein Verzeichnis über jene Mitarbeiter zu führen, die sich mit einer Verlängerung der Arbeitszeit schriftlich einverstanden erklärten. Mindestens zwei Jahre hat der Arbeitgeber diese Nachweise aufzubewahren.
Bildnachweis:
- Meeting: fauxels











