Rechtsbeschwerde in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – und ihre Begründung

Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll.

Rechtsbeschwerde in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – und ihre Begründung

Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Rechtsbeschwerdebegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des rechtsbeschwerderechtlichen Angriffs erkennbar sind.

Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung.

Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält1.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. August 2022 – 7 ABR 3/21

  1. st. Rspr., vgl. BAG 29.07.2020 – 7 ABR 27/19, Rn. 18 mwN, BAGE 172, 1; 22.10.2019 – 1 ABR 11/18, Rn. 13, BAGE 168, 136[]
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