Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung erfordert eine konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und muss erkennen lassen, welchen Rechtsfehler der Revisionsführer dem Berufungsgericht vorwirft. Die bloße Wiederholung des bisherigen Vorbringens oder die weitgehend unveränderte Übernahme der Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen nicht; dies gilt auch dann, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision selbst zugelassen hat.
Nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 551 Abs. 1 ZPO ist die Revision vom Revisionskläger zu begründen. Dafür müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn der Revisionsführer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt1.
Diese Anforderungen gelten unabhängig davon, ob die Revision vom Landesarbeitsgericht im Berufungsurteil oder vom Bundesarbeitsgericht im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zugelassen worden ist. Eine Vereinfachung sieht das Gesetz lediglich in der Weise vor, dass im Fall der Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden kann (§ 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Diese Möglichkeit entbindet aber weder davon, eine gesonderte Revisionsbegründung einzureichen, noch davon, dass die in Bezug genommene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung entspricht2. Mit Blick auf diese Systematik kann die Beklagte nicht mit ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht geäußerten Auffassung durchdringen, für eine vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision gälten abgesenkte Anforderungen an den Inhalt der Begründung.
Diese Anforderungen führen weder dazu, dass der verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG garantierte Zugang zur Revisionsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird3, noch dazu, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wird. Das Begründungserfordernis nach § 551 ZPO bezweckt unter anderem die Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsmittelverfahrens. Gericht und Gegner sollen möglichst schnell und sicher erkennen können, wie der Rechtsmittelführer den Streitfall beurteilt wissen will. Sie sollen sich auf diesen Angriff erschöpfend vorbereiten können4. Die dadurch bewirkte Erschwerung des Zugangs zur Revisionsinstanz ist sachlich gerechtfertigt und dem Rechtsmittelführer auch zumutbar. Eine solche an den Zwecken des Revisionsverfahrens ausgerichtete Auslegung der einschlägigen prozessrechtlichen Vorschrift verstößt zudem nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Bestimmung schließt es nicht aus, dass ein Gericht das sachliche Vorbringen einer Partei aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt lässt5.
Diesen Anforderungen wurde die Revisionsbegründung der Beklagten im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht gerecht. Sie setzt sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts auseinander. Die Revisionsbegründung, die in vier Parallelverfahren – trotz teilweise abweichender Sachverhalte und Erwägungen des Landesarbeitsgerichts – mit identischem Inhalt eingereicht wurde, besteht zu weiten Teilen aus der wörtlichen Wiedergabe der Berufungsbegründung, ohne dass insoweit eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung erkennbar wäre. In den darüber hinausgehenden Ausführungen liegt keine hinreichende Befassung mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts und den von ihm in Bezug genommenen Erwägungen des Arbeitsgerichts.
Ein an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Da die Revision unzulässig ist, kommt das Bundesarbeitsgericht aus prozessualen Gründen nicht dazu, sich mit der Anregung der Beklagten zu befassen, ob der Streitfall in der Sache Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht aufwirft, die weder klar (acte clair) noch geklärt (acte éclairé) sind6.
Entsprechendes gilt für die von der Beklagten angeregte Einleitung einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zum Bundesverfassungsgericht. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verfassungsgemäß ist, ist aufgrund der Unzulässigkeit der Revision nicht entscheidungserheblich.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung unterstreicht die hohen, aber verfassungsrechtlich unbedenklichen Anforderungen an die Begründung einer Revision. Prozessbevollmächtigte müssen die Revisionsbegründung gezielt auf die tragenden Erwägungen des konkreten Berufungsurteils ausrichten und im Einzelnen darlegen, weshalb diese rechtlich fehlerhaft sein sollen. Besondere Vorsicht ist bei Parallelverfahren geboten: Eine weitgehend identische Revisionsbegründung für mehrere Verfahren kann zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen, wenn sie unterschiedlichen Sachverhalten oder abweichenden Begründungen der angefochtenen Entscheidungen nicht Rechnung trägt. Die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht führt dabei zu keinerlei Absenkung der Begründungsanforderungen. Ist die Revision mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig, kommt es auf die materiell-rechtlichen Fragen des Rechtsstreits nicht mehr an; auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof oder eine konkrete Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht scheidet dann aus.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2026 – 1 AZR 43/25
- st. Rspr., zB BAG 30.10.2025 – 2 AZR 302/24, Rn. 9 mwN; 27.08.2025 – 10 AZR 169/24, Rn. 10 mwN; ebenso BGH 24.02.2026 – KZR 51/22, Rn. 16 mwN[↩]
- vgl. BAG 13.10.2009 – 9 AZR 875/08, Rn. 23; BGH 20.12.2007 – III ZR 27/06, Rn. 5[↩]
- vgl. zu diesem Maßstab BVerfG 25.08.2015 – 1 BvR 1528/14, Rn. 10 mwN[↩]
- vgl. BAG 7.10.2015 – 7 ABR 75/13, Rn. 11; 14.07.2005 – 8 AZR 300/04, zu II 1 a der Gründe[↩]
- vgl. zu § 120 FGO BVerfG 24.01.1991 – 1 BvR 198/89, zu 2 der Gründe[↩]
- vgl. grundlegend dazu EuGH 6.10.1982 – C-283/81 – [C.I.L.F.I.T.] Rn. 10; zuletzt 24.03.2026 – C-767/23 – [Remling] Rn. 22 mwN[↩]









