Revisionsbegründung in Arbeitsrechtsfällen

Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Die Begründung muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll.

Revisionsbegründung in Arbeitsrechtsfällen

Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen1.

Diesen Anforderungen wird eine Revisionsbegründung gerecht, wenn sie geht auf die Argumente des Landesarbeitsgerichts im Einzelnen eingeht und aus ihr hervorgeht, welchen rechtlichen Gesichtspunkt das Berufungsgericht nach Ansicht der Revision verkannt haben soll.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Juni 2022 – 7 AZR 151/21

  1. BAG 29.08.2018 – 7 AZR 144/17, Rn. 11[]