Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG die Beschwerdebegründung die Darlegung der Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten.
Für die Gehörsrüge gelten die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge im Sinne von § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gestellt werden. Daher sind die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes so substantiiert vorzutragen, dass allein anhand der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils das Vorliegen der Voraussetzungen für die Revisionszulassung geprüft werden kann1.
Diesen Anforderungen ist wie bei einer Verfahrensrüge auch im Beschwerdeverfahren nachzukommen2.
In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall bedeutete dies: Die Rüge in der Beschwerdebegründung, das Landesarbeitsgericht habe das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, indem es den bei der Beweisaufnahme zutage getretenen, für die Klägerin günstigen Umstand der fehlenden Schriftform der streitgegenständlichen Kündigung vom 14.02.2023, den die Klägerin zumindest hilfsweise zum Gegenstand eigenen Sachvortrags gemacht habe3, unberücksichtigt gelassen habe, ist unzulässig. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG nicht.
m vorliegenden Fall hätte die Beschwerde, um diesen Begründungsanforderungen zu genügen, daher zumindest im Einzelnen darlegen müssen, anlässlich welcher Beweisaufnahme die Tatsache der fehlenden Schriftform, die sie zumindest hilfsweise zum Gegenstand ihres eigenen Sachvortrags gemacht haben will, zutage getreten ist. Das hat sie nicht getan.
In der Sache hat das Landesarbeitsgericht diesen Umstand schon deswegen nicht in gehörsverletzender Weise unberücksichtigt gelassen, weil entgegen dem Vorbringen der Beschwerdebegründung tatsächlich keine Beweisaufnahme stattgefunden hat, bei der er zutage getreten sein könnte.
Soweit die Beschwerde dort weiter ausführt, der Verstoß gegen das Schriftformerfordernis sei „drittinstanzlich zu Gunsten der Klägerin zu unterstellen“, kann offenbleiben, ob dies im Rahmen einer zugelassenen Revision zuträfe. Für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist es ohne Relevanz.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. März 2026 – 2 AZN 536/25
- BAG 11.04.2019 – 3 AZN 720/18, Rn. 16 mwN[↩]
- BAG 14.09.2016 – 4 AZN 540/16, Rn. 3; 14.12.2010 – 6 AZN 986/10, Rn. 5[↩]
- vgl. zum Sich-zu-eigen-Machen einer anlässlich der Beweisaufnahme zutage getretenen günstigen Tatsache BAG 15.01.2013 – 3 AZR 169/10, Rn. 38, BAGE 144, 160; so wohl auch: BAG 14.07.2021 – 10 AZR 135/19, Rn. 26; BGH 26.08.2025 – VIII ZR 262/24, Rn. 23 mwN[↩]











