Streitwert bei Eingruppierungsverfahren

Für die Bewertung von Anträge auf Ersetzung der Zustimmung der Eingruppierung von namentlich genannten Arbeitnehmern gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg1, dass der Maßstab für die Bewertung der Bestimmung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG (früher § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO) zu entnehmen ist. Hiernach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Streitwert bei Eingruppierungsverfahren

In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit € 4.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über € 500.000,00, anzunehmen. Abweichungen von diesem Wert in der einen oder in der anderen Richtung setzen Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen erscheinen lassen. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmend sind. Demnach ist in erster Linie auf tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten in der Sache abzustellen, sodann ist das Interesse des Auftraggebers zu berücksichtigen und sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände sind ins Auge zu fassen. Eine analoge Anwendung des § 42 Abs. 4 Satz 1 (und Satz 2) GKG (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG n. F.) hat die vormals für das Streitwertbeschwerderecht zuständige Kammer mehrfach verworfen. Auch eine Heranziehung zur Ermessenskonkretisierung hat sie insoweit abgelehnt. Damit hat sich die Beschwerdekammer gegen anderslautende Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten gewandt, die – mit unterschiedlichen Ausprägungen – die Vorschrift des § 42 Abs. 4 GKG in Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG und § 99 BetrVG zur Ermessenkonkretisierung heranziehen wollen. Die maßgeblichen Gesichtspunkte hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in ihrem Beschluss vom 10.12.20042 zur Wertfestsetzung in einem Verfahren nach § 103 BetrVG zusammengefasst. Die dortigen Erwägungen können auch auf das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG übertragen werden. Zu Recht hat die Beschwerdekammer 3 bereits in der genannten Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass der in § 23 Abs. 3 RVG genannte Wert bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen einen Regelwert darstellt, der nur signifikanten Umständen eine Abweichung nach unten oder oben gebietet.

Der Antrag des Betriebsrats, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ein Mitbestimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG einzuleiten und im Fall der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats ein Zustimmungsersetzungsverfahren betreffend der „Umgruppierung“ des Arbeitnehmers P.S. in die Entgeltgruppe EG 14 durchzuführen, ist mit € 12.000,00 zu bewerten. Vorliegend sind nach Auffassung der Beschwerdekammer hinreichende Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Abweichung vom Regelwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aus gerechtfertigt erscheinen lassen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Hintergrund des Streitgegenstandes die Rechtsfrage ist, ob bei Einführung der ERA-Tarifverträge vom 16.09.2003 in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg ein im weitesten Sinne Eingruppierungsvorgang überhaupt noch stattfindet und damit Raum für ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ist oder ob aufgrund der tariflichen Vorgaben ein Entgeltsystem vereinbart wurde, bei dessen Anwendung eine arbeitgeberseitige Rechtsanwendung nicht mehr stattfindet und damit ein mögliches Mitbeurteilungsrecht und daran anschließend Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht mehr in Betracht kommt. Über die damit im Zusammenhang stehenden tarifrechtlichen und mitbestimmungsrechtlichen Fragen wurde in dem Pilotverfahren des Arbeitsgerichts Stuttgart von den Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens gestritten. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich von der Beschwerdekammer entschieden und ist zwischenzeitlich im Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Die rechtliche Schwierigkeit und der Aufwand, der mit diesem Antrag verbunden ist, ebenso wie die Bedeutung des Streits für den Betriebsrat und die Arbeitgeberin, rechtfertigen nach Auffassung der Beschwerdekammer eine deutliche Abweichung vom Regelwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Insoweit erscheint eine Verdreifachung dieses Wertes auf € 12.000,00 angemessen.

Die weiteren Anträge mit ähnlichem Antragsinhalt, jeweils gerichtet auf Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens betreffend weiterer 87 namentlich benannter Arbeitnehmer in ihre jeweilige Entgeltgruppe nach ERA-TV, sind zusammengefasst mit insgesamt € 12.000,00 zu bewerten. Insoweit sind Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Abweichung vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als gerechtfertigt erscheinen lassen. Es ist zu berücksichtigen, dass insoweit durchgängig gleichgelagerte Sachverhalte vorliegen. Bei diesen 87 Anträgen handelt es sich zwar um einzelne Zustimmungsanträge auf Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens. Gleichwohl ist bei all diesen Anträgen die dahintersteckende Rechtsfrage letztlich dieselbe, und diese Rechtsfrage kann auch nur einheitlich beantwortet werden. Es handelt sich dabei letztlich trotz des Umstandes, dass es unterschiedliche Arbeitnehmer und unterschiedliche Entgeltgruppen betrifft und damit selbstredend auch unterschiedliche Streitgegenstände Gegenstand der jeweiligen Anträge sind, um parallel gelagerte Sachverhalte. Dies zeigt sich auch in der Begründung der Anträge durch den Betriebsrat. Diese kommt – worauf auch das Arbeitsgericht in seinem Beschluss bereits hingewiesen hat – vollständig ohne jeden Bezug zu den einzelnen Arbeitnehmern aus. Dies ist im Rahmen der Bewertung nach § 23 Abs. 3 RVG zu berücksichtigen. In die Bewertung einzustellen ist auch der Arbeitsaufwand des verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts. Sicherlich stellt die Abfassung einer 37 Seiten umfassenden Antragsschrift einen erheblichen Aufwand dar, der nicht zu gering angesetzt werden darf, auch wenn sie sich nahezu ausschließlich in der Formulierung von Anträgen ergeht. Auch die Bedeutung der Sache für den Betriebsrat ist zu berücksichtigen. Diesem geht es allerdings auch mit diesem Beschlussverfahren vorrangig um die Klärung der hinter dem Verfahren stehenden Rechtsfrage und weniger um den „Eingrupperingsvorgang“ betreffend den einzelnen Arbeitnehmer. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist bei der Bewertung dieser 87 Anträge ein deutlicher Abschlag vorzunehmen, so dass diese Anträge mit insgesamt nochmals € 12.000,00 angemessen, aber auch ausreichend bewertet sind.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. September 2009 – 5 Ta 77/09

  1. LAG Baden-Württemberg 4.10.2001 – 3 Ta 100/01; 10.12.2004 – 3 Ta 196/04[]
  2. LArbG Baden-Württemberg, 10.12.2004 – 3 Ta 196/04[]