§ 7 Ziff. 8 MTV Druck NRW enthält folgende Regelung zur Antrittsgebühr: „Bei regelmäßig erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, die am Sonntag oder in der Nacht von Sonntag zum Montag hergestellt werden, ist an alle mit der Herstellung beschäftigten Angestellten eine Antrittsgebühr in folgender Höhe zu zahlen: …“. Der Druck einer „normalen“ Zeitschrift an einem Sonn- oder Feiertag löst die Antrittsgebühr nach § 7 Ziff. 8 MTV Druck NRW nicht aus.
Ein Anspruch auf die Antrittsgebühr setzt voraus, dass die Herstellung einer Zeitung oder Zeitschrift gewöhnlich am Sonntag oder in der Nacht zum Montag erfolgt; der Anspruch besteht nicht, wenn der Druck normalerweise an anderen Werktagen und nur ausnahmsweise an einem Sonntag erfolgt. Dies ergibt die Auslegung von § 7 Ziff. 8 MTV Druck NRW.
Der Wortlaut der Tarifnorm, von dem zunächst auszugehen ist1, ist nicht eindeutig. Er legt zwar für sich genommen die Auslegung nahe, dass die Antrittsgebühr bei regelmäßig erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften immer ausgelöst wird, wenn sie am Sonntag oder in der Nacht zum Montag gedruckt werden; danach wäre die Antrittsgebühr nur beim Druck anderer Produkte nicht zu zahlen. Nicht fern liegt aber auch die Annahme, es bestehe ein Zusammenhang zwischen dem Erscheinen und der Herstellungszeit. Die Antrittsgebühr wird dann nur geschuldet, wenn die Zeitung oder Zeitschrift als Folge des Erscheinungsdatums oder der Datenlieferung gewöhnlich sonntags gedruckt werden muss. Diese Auslegung bestätigt der Schiedsspruch des Zentralen Schiedsgerichts zur Auslegung der Parallelvorschrift § 7 Ziff. 5 Buchst. a MTV Druck BRD.
Nach § 2 der Schieds- und Schlichtungsordnung der Tarifvertragsparteien ist das Zentrale Schiedsgericht nach Maßgabe von § 101 Abs. 1 ArbGG für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien zur Auslegung und Durchführung der jeweils bestehenden Tarifverträge zuständig, nach § 4 Abs. 2 haben Schiedssprüche die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und setzen Tarifrecht für den Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrags2.
Das Zentrale Schiedsgericht hat den Streit über den Bedeutungsgehalt und die Auslegung der Parallelnorm des § 7 Ziff. 5 Buchst. a MTV Druck BRD verbindlich entschieden. Danach besteht kein Anspruch auf eine Antrittsgebühr, wenn das Erscheinen und die Herstellung einer regelmäßig erscheinenden Zeitung oder Zeitschrift im Voraus so festgelegt sind, dass die Herstellung normalerweise nicht und nur ausnahmsweise am Sonntag oder in der Nacht zum Montag erfolgt. Die Antrittsgebühr soll nur geschuldet sein, wenn Zeitungen oder Zeitschriften nicht an anderen Werktagen, sondern nur am Sonntag bzw. in der Nachtschicht zum Montag gedruckt werden können.
Zwar ist der Schiedsspruch nicht unmittelbar zu § 7 Ziff. 8 MTV Druck NRW ergangen. Regelmäßig wollen Tarifvertragsparteien aber einen bestimmten Begriff einheitlich in seiner allgemein rechtlichen Bedeutung verwenden und dementsprechend anwenden3. Für die Tariflandschaft der Druckindustrie gilt dies bereits deshalb, weil gewerbliche und angestellte Arbeitnehmer gemeinsam am Herstellungsprozess des Druckprodukts arbeiten.
Der tarifliche Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck der Antrittsgebühr bestätigen vorstehendes Normverständnis. Sonntagsarbeit wird nach § 7 Ziff. 3 MTV Druck NRW bereits mit einem Zuschlag von 115 % vergütet. Der mit einem Sonntagszuschlag verfolgte Zweck, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Tag nicht der Regeneration, der Familie bzw. der Vornahme von religiösen Handlungen dienen kann4, ist damit erreicht. Dass die Tarifvertragsparteien für „normale“ Sonntagsarbeit im Zusammenhang mit der Herstellung regelmäßig erscheinender Zeitungen und Zeitschriften eine weitere Vergütung festlegen wollten, ohne damit einen zusätzlichen Zweck zu verfolgen, ist fernliegend. Nach ihrem Sinn und Zweck soll die Antrittsgebühr vielmehr nur bei besonders bedeutsamer, zeitgebundener Drucktätigkeit geschuldet sein. Sie ist keine allgemeine Erschwerniszulage für Sonntags- und Nachtarbeit, sondern eine Zuverlässigkeitsprämie. Sie soll einen Anreiz dafür schaffen, dass die am Sonntag und in der Nacht zum Montag lästige, im Hinblick auf das termingebundene Druckprodukt aber besonders bedeutsame Arbeitspflicht eingehalten, die rechtzeitige Herstellung der Zeitung oder Zeitschrift nicht gefährdet wird und diese am nächsten Morgen ausgeliefert werden kann5. Im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts stellt demnach der letzte Halbsatz des Schiedsspruches vom 07.11.1975, wonach die Herstellung wegen besonderer Umstände ausnahmsweise am Sonntag oder in der Nacht zum Montag erfolgen muss, keine eigenständige; vom Arbeitgeber darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung dar; vielmehr geht es nur um eine Erklärung dafür, warum der Druck der nicht zuschlagspflichtigen Produkte trotz der anderweitigen Festlegung im Einzelfall am Sonntag oder in der Nacht zum Montag erfolgt.
Die Zeitschrift, über deren Antrittsgebühr vorliegend gestritten wurde, muss weder an einem Sonntag bzw. in der Nachtschicht zum Montag hergestellt werden, noch wird sie nach den Produktionsplanungen der Beklagten regelmäßig in diesen Zeiten gedruckt; unstreitig beträgt das Produktionsfenster ca. eine Woche. Soweit die Zeitschrift an einigen Tagen (auch) am Sonntag gedruckt wurde, konnte dies die Antrittsgebühr nicht auslösen.
Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 11. Dezember 2013 – 10 AZR 1018/12
- st. Rspr., vgl. BAG 28.08.2013 – 10 AZR 701/12, Rn. 13[↩]
- vgl. zur Zulässigkeit einer Schiedsabrede über die Auslegung von Tarifnormen: GMP/Germelmann 8. Aufl. § 101 Rn. 9, § 4 Rn. 4[↩]
- st. Rspr., BAG 18.03.2009 – 5 AZR 186/08, Rn. 15; 20.04.1988 – 4 AZR 646/87, BAGE 58, 116, 124 ff.; 15.05.1991 – 4 AZR 543/90[↩]
- vgl. BAG 25.09.2013 – 10 AZR 258/12, Rn. 13[↩]
- vgl. BAG 26.02.1985 – 3 AZR 632/82, zu 3 der Gründe; 18.03.2009 – 5 AZR 186/08, Rn. 18[↩]









