Unmittelbar und zwingend wirkende Tarifverträge sind sog. statutarisches Recht iSd. § 293 ZPO1. Deshalb muss das Arbeitsgericht von Amts wegen ermitteln, ob tarifliche Normen bestehen und sie im Arbeitsverhältnis gelten.
Das gilt auch im Revisionsverfahren2. Darum kann und muss das Bundesarbeitsgericht die Wirksamkeit und den Inhalt des Tarifvertrags auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen nach § 293 Satz 2 ZPO prüfen und berücksichtigen.
Eine Bindung an den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt gemäß § 559 Abs. 2 ZPO besteht nicht, soweit das Revisionsgericht wie im Anwendungsbereich des § 293 ZPO selbst Tatsachen feststellen muss3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Juli 2025 – 6 AZR 172/24











