Als Freiberuflerinnen tätige Telefonsexdienstleisterinnen, die durch eine einseitige Steuerung und Kontrolle der Betriebsabläufe ihrer Selbstständigkeit beraubt werden, die über die mögliche Einflussnahme bei einem freien Dienstvertrag hinausgeht, können Arbeitnehmerinnen sein.
Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Köln in den hier vorliegenden Fällen den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bejaht, da die Klägerinnen als Arbeitnehmerinnen anzusehen seien. Gleichzeitig sind die Verweisungsbeschlüsse des von den Klägerinnen u.a. wegen diverser Zahlungsansprüche angerufenen Arbeitsgerichts abgeändert worden.
In den Kölner Geschäftsräumen setzt die Beklagte Telefonistinnen ein, die sexuelle Dienstleistungen im Schichtbetrieb an 365 Tagen im Jahr und 24 Stunden am Tag anbieten. Sie werden von der Beklagten als freiberufliche Mitarbeiterinnen geführt. Den Telefonistinnen wird von einer anderen Gesellschaft für ihre Tätigkeit ein ca. sechs bis acht Quadratmeter großer Raum mit Tisch, Stuhl, Computer und drei Telefonen zur Verfügung gestellt, wofür sie ein monatliches Entgelt i. H. v. 50 EUR zu zahlen haben. Aus einem von der Beklagten vorgehaltenen Pool wählen die Telefonistinnen einen Alias-Namen und Fotos, die auf der Internet-Seite der Beklagten veröffentlicht werden. Die von ihnen gewünschten Einsätze können die Telefonistinnen in Dienstpläne eintragen. Ihre Tätigkeit wird durch eine an der Decke befestigte Videokamera aufgezeichnet. Die Telefonate werden mitgeschnitten. Das dienstliche Verhalten und die Beziehung zu den Kunden werden von der Beklagten in vielfältiger Hinsicht mitgestaltet.
Aufgrund diverser Zahlungsansprüche u.a. hatten die Klägerinnen das Arbeitsgericht angerufen. Dort wurde die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerinnen verneint und die Rechtsstreite an das Landgericht verwiesen. Dagegen haben sich die Betroffenen mit der Beschwerde gewehrt.
In seiner Entscheidungsbegründung hat das Landesarbeitsgericht Köln ausgeführt, dass die Beklagte sowohl durch die Audio- und Videoüberwachung als auch durch die Einbindung in ihre Arbeitsorganisation eine für selbständige Freiberuflerinnen wichtige Marktpräsenz der Klägerinnen verhindert habe. Die Klägerinnen hätten keinen von der Beklagten unabhängigen Kundenstamm aufbauen können, da sie nach außen nicht unter eigenem Namen, sondern bildlich und namentlich unter einem Alias-Profil aufgetreten seien. Die auf die vorbeschriebene Weise sowie die weiteren Beschäftigungsmodalitäten vermittelte Fremdbestimmung der Klägerinnen überlagere die Umstände, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen könnten.
Aus diesen Gründen seien die Klägerinnen als Arbeitnehmerinnen anzusehen und die Verweisungsbeschlüsse abzuändern.
Landesarbeitsgericht Köln, Beschlüsse vom 25. August 2020 – 9 Ta 217/19 und 9 Ta 98/20
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