Überleitungstarifvertrag – und die dynamische Bezugnahme auf andere Tarifverträge

Nicht nur der Überleitungstarifvertrag selbst gilt im Arbeitsverhältnis der beiderseits tarifgebundenen Prozessparteien unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG). Über die in diesem Tarifvertrag erfolgte Bezugnahme wirkt auch der in Bezug genommene Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung als inkorporierter Bestandteil des Überleitungstarifvertrags unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ein1.

Überleitungstarifvertrag – und die dynamische Bezugnahme auf andere Tarifverträge

Derartige dynamische Bezugnahmen auf andere Tarifverträge (Blankettverweisungen), die nicht von denselben Tarifvertragsparteien geschlossen worden sind, unterliegen nach ständiger Rechtsprechung bestimmten Wirksamkeitsvoraussetzungen:

  • Die Verweisung muss eindeutig sein und der Geltungsbereich der verweisenden Tarifregelung muss mit dem Geltungsbereich der Tarifnormen, auf die verwiesen wird, in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen2.
  • Erforderlich ist weiter, dass die Tarifvertragsparteien des verweisenden Tarifvertrags die Verweisung jederzeit aufheben, modifizieren oder ersetzen können.
  • Schließlich darf durch die Ausgestaltung der Kündigungsregelungen keine zu lange zeitliche Bindung an die Verweisung erfolgen3.

Diese Voraussetzungen waren in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall erfüllt: Die Verweisung ist eindeutig. Das Bezugnahmeobjekt – der TV DN in seiner jeweils geltenden Fassung – ist bestimmt bezeichnet. Zwischen dem Überleitungstarifvertrag und dem TV DN besteht der erforderliche enge sachliche Zusammenhang. Der TV DN regelt die Arbeitsverhältnisse in der Diakonie und damit in derselben Branche wie der Überleitungstarifvertrag. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die sachgerechten Regelungen des TV DN auch für den Geltungsbereich des Überleitungstarifvertrags sachgerecht sind. Anhaltspunkte für objektiv unterschiedliche Interessenlagen der jeweils normunterworfenen Arbeitnehmer bestehen nicht4. Der Sache nach liegt ein Anerkennungsfirmentarifvertrag mit einem sachlichen, persönlichen und räumlichen Geltungsbereich vor, der sich mit dem des TV DN überschneidet5.

Eine Änderung der Bezugnahme in § 3 Abs. 1 des Überleitungstarifvertrags ist nicht ausgeschlossen. Dass dem Überleitungstarifvertrag selbst eine ausdrückliche Kündigungsregelung fehlt, führt nicht zu einer überlangen Bindung. Nach allgemeiner Ansicht ist auch ein Tarifvertrag, der keine explizite Kündigungsregelung und -frist enthält, entsprechend § 77 Abs. 5 BetrVG, § 28 Abs. 2 SprAuG mit einer Frist von drei Monaten ordentlich kündbar6. Dem liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass es mit der persönlichen Freiheit von Vertragsschließenden unvereinbar ist, rechtliche Bindungen ohne zeitliche Begrenzung und ohne Kündigungsmöglichkeit einzugehen7.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Juli 2025 – 6 AZR 172/24

  1. vgl. BAG 22.02.2012 – 4 AZR 8/10, Rn. 25[]
  2. BAG seit 10.11.1982 – 4 AZR 1203/79, BAGE 40, 327, 337 zweite Fallgestaltung[]
  3. BAG 11.11.2020 – 4 AZR 210/20, Rn. 38[]
  4. vgl. dazu BAG 10.11.1982 – 4 AZR 1203/79, BAGE 40, 327, 339[]
  5. vgl. BAG 29.08.2001 – 4 AZR 332/00, zu I 2 b der Gründe, BAGE 99, 10[]
  6. vgl. Wiedemann/Bayreuther 9. Aufl. TVG § 4 Rn. 24; Däubler/Deinert/Wenckebach 5. Aufl. TVG § 4 Rn. 119; Löwisch/Rieble 4. Aufl. TVG § 1 Rn. 1587, 1591; in diesem Sinne auch BAG 18.06.1997 – 4 AZR 710/95, zu II 3 der Gründe[]
  7. vgl. BGH 13.06.1994 – II ZR 38/93, zu A II 2 der Gründe, BGHZ 126, 226[]