Für Ansprüche auf Umkleide- und Wegezeiten hat der Arbeitnehmer substantiiert vorzutragen, welche konkreten Tätigkeiten an welchem Ort durchgeführt werden müssen unter Beachtung welcher baulichen Gegebenheiten und Umstände. Einem Sachverständigen müsste es möglich sein, anhand des Vortrags des Mitarbeiters mittels Stoppuhr eine Messung vorzunehmen und auf diese Weise den Vortrag des Mitarbeiters zu verifizieren.
Umkleide- und Wegezeiten können vergütungspflichtige Arbeitszeiten sein. Dies entspricht der Rechtsprechung des BAG. Hiernach ist Arbeit jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Zur Arbeit gehört auch das Umkleiden für die Arbeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Da die Arbeit in diesem Falle mit dem Umkleiden beginnt, zählen auch die innerbetrieblichen Wege zur Arbeitszeit, die dadurch veranlasst sind, dass der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet, die der Arbeitnehmer zwingend benutzen muss1.
Als Anspruchsteller ist der Mitarbeiter vorliegend darlegungs- und beweisbelastet für die Anspruchshöhe. Beweiserleichterungen greifen vorliegend nicht ein.
Dies gilt zum einen dafür, dass kein Grund für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ersichtlich ist. Die Darlegungslast des Pflichtigen könnte allenfalls reduziert sein, wenn es um Geschehnisse aus dem Bereich der anderen Partei geht und sich eine aus § 138 Absatz 1 und 2 ZPO ergebende Mitwirkungspflicht des Gegners ergibt. Ferner besteht eine gewisse (sekundäre) Behauptungslast des Prozessgegner, wenn es der klagenden Partei nicht möglich ist, näheren Vortrag zu einer Tatsachen zu gewährleisten, da die Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind2.
Vorliegend ist jedoch die klagende Partei näher am Geschehen, da sie selbst die jeweiligen Umkleide- und Wegezeiten vorgenommen hat. Einzig der Umstand, dass die klagende Partei ggf. in der Vergangenheit nicht für jeden einzelnen Tag den Umkleide- und Wegezeitvorgang gestoppt und aufgezeichnet hat, rechtfertigt an sich keine Beweiserleichterung.
Ferner lässt sich die Anspruchshöhe vorliegend auch nicht nach § 287 Absatz 2 ZPO i.V.m. § 46 Absatz 2 ArbGG schätzen.
§ 287 Absatz 1 ZPO erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast. Steht der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach fest und bedarf es lediglich der Ausfüllung zur Höhe, darf die Klage grundsätzlich nicht vollständig abgewiesen werden, sondern der Tatrichter muss im Rahmen des Möglichen die Forderungshöhe nach § 287 ZPO schätzen. Zwar ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Höhe rechtfertigen sollen. Enthält der diesbezügliche Vortrag Lücken oder Unklarheiten, ist es in der Regel jedoch nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe berechtigten Anspruchsteller jeden Ersatz zu versagen. Der Tatrichter muss vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestanspruchs möglich ist. Eine Schätzung darf erst dann gänzlich unterlassen werden, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre3. Nach § 287 Absatz 2 ZPO ist die Vorschrift des Absatzes 1 auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Eine Aufklärung der zu benötigenden Zeit für die Umkleide- und Wegezeiten ist jedoch grundsätzlich durchaus denkbar. Die für das Umkleiden aufgewandte Mindestzeit ist ein in hohem Maße standardisierter alltäglicher Vorgang, dessen Dauer ohne weiteres gemessen und daher auch belegt werden kann4. Der dargelegte standardisierte Umkleidevorgang dürfte daher auch für die Umkleidezeiten in der Vergangenheit Aussagekraft entfalten können.
Dem Beweisangebot zur Einholung eines Sachverständigengutachtens muss mangels schlüssigem Vortrag nicht nachgegangen werden. Die darlegungs- und beweisbelastete klagende Partei hat sich darauf berufen, dass für die Erfüllung der Umkleide- und Wegezeiten 15 Minuten angefallen seien. Hierfür bot der Mitarbeiter einen Sachverständigenbeweis an.
Die Einholung eines Sachverständigenbeweises setzt zunächst einen schlüssigen Sachvortrag voraus. Die beweisbelastete Partei muss konkret die Tatsachen benennen, welche der Sachverständige überprüfen soll. Bei der Messung von Umkleide- und Wegezeiten erfordert dies einen konkreten Vortrag, welche konkreten Tätigkeiten von dem Mitarbeiter an welchem Ort durchgeführt werden müssen unter Beachtung welcher baulichen Gegebenheiten und Umstände. Dem Sachverständigen muss es möglich sein, anhand des Vortrags des Mitarbeiters mittels Stoppuhr eine Messung vorzunehmen und auf diese Weise den Vortrag des Mitarbeiters zu verifizieren.
Dies gilt bereits für den Umstand, an welchen Ort die Zeitmessung beginnen müsste. Sollte dies vor dem Ablegen der eigenen Kleidung erfolgen, müsste weiter vorgetragen werden, von welchen Idealvoraussetzungen bei der vom Mitarbeiter geltend gemachten Mindestzeit ausgegangen wird. In diesem Sinne wäre näherer Vortrag zu Art und Umfang der Straßenbekleidung erforderlich. Weiter müsste sodann der konkrete Weg unter Berücksichtigung der konkret anzulegenden; vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Schutzkleidung dargelegt werden.
Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 4. August 2016 – 5 Ca 160/15
- BAG, Urteil vom 19.09.2012 – 5 AZR 678/11, Rz. 23 = NZA-RR 2013, 63, 65[↩]
- BAG, Urteil vom 06.09.2007 – 2 AZR 715/06, Rz. 37 = AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 170[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1991 – XII ZR 144/90 unter 3.a. der Gründe = NJW-RR 1992, 202, 203[↩]
- vgl. Franzen, NZA 2016, 136, 140[↩]











