Bundesarbeitsgericht

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz – und der Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers

Grundsätzlich besteht auch im Arbeitsverhältnis keine nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung für die Parteien des Rechtsstreits. Die Zivilprozessordnung kennt keine – über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende – Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei. Von diesem Grundsatz abweichend kann allerdings materiell-rechtlich nach

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Oberlandesgericht Köln

Hotelbewertung – und der fehlende Gästekontakt

Bei einem Bewertungsportal (hier: Hotelbewertungsportal) reicht die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur in dem

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Bundesarbeitsgericht

Überstundenvergütung – und die Darlegungslast

Ist somit die Vergütung von Überstunden arbeitsvertraglich weder positiv noch negativ geregelt, richtet sich der Anspruch auf Überstundenvergütung nach § 612 Abs. 1 BGB. Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Norm bildet nicht

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Volkswagen EOS

Dieselskandal – und die sekundäre Darlegungslast bei Schadensersatzklagen

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage zu befassen, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte. Im hier entschiedenen Fall nimmt der Autokäufer die beklagte Autoherstellerin auf Schadensersatz wegen der

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Auspuff

Dieselskandal – und die sekundäre Darlegungslast zur Kenntnis der gesetzlichen Vertreter

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage zu befassen, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte: Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München ist das Verhalten der für die Autoherstellerin handelnden Personen

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Justizzentrum Gelsenkirchen

Eingruppierungsklage – und die Darlegungslast des Arbeitnehmers

Erfordert die Prüfung, ob das allgemeine Tätigkeitsmerkmal einer Entgeltgruppe erfüllt ist, einen wertenden Vergleich, sind entsprechende Anforderungen an die Darlegung seitens der Arbeitnehmerin zu stellen. Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt der Arbeitnehmer er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines

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Auspuff

Dieselskandal – und die sekundäre Darlegungslast

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage zu befassen, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte. Im Kern ging es hierbei um die Frage, ob ein Anspruch des Autokäufers aus §

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LG Bremen

Der Einwand der verletzten Schadensminderungspflicht – und die Darlegungs- und Beweislast

Für die Tatsachen, die die rechtsvernichtende Einwendung der Verletzung der Schadensminderungspflicht begründen, ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig. Dabei darf ihm indes nichts Unmögliches abverlangt werden. Deshalb hat der Geschädigte, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, in die der Schädiger keinen Einblick hat, an der Sachaufklärung mitzuwirken und

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Der Equal-Pay-Anspruch des Leiharbeitnehmers

Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG aF bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG nF ist ein die vertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit jeder Überlassung entsteht und jeweils für die Dauer der Überlassung besteht. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs

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Negative Feststellungsklage – und die Darlegungs- und Beweislast

Die Beklagte ist für die Voraussetzungen des Anspruchs, dessen Bestehen der Kläger mit seiner negativen Feststellungsklage bestreitet, darlegungs- und beweispflichtig. Dabei ist von dem allgemeinen prozessualen Grundsatz auszugehen, dass jede Partei diejenigen Tatsachen darlegen und beweisen muss, aus denen sie ihren Anspruch herleitet. Den Anspruchsteller trifft daher die Beweislast für alle

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Annahmeverzugslohn – und das Arbeitsangebot

Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung grundsätzlich nach § 294 BGB tatsächlich anbieten. Ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) genügt, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder er sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen.

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AU-Bescheinigung

Die vom Arbeitgeber angezweifelte Arbeitsunfähigkeit

Beruft sich der Arbeitgeber gegenüber einem Anspruch des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug auf dessen Leistungsunfähigkeit iSd. § 297 BGB, erhebt er eine Einwendung, für deren Voraussetzung er als Gläubiger der Arbeitsleistung die Darlegungs- und Beweislast trägt. Weil der Arbeitgeber über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers regelmäßig keine näheren Kenntnisse hat, genügt er

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Arbeitszeiterfassung – und die Darlegungslast im Überstundenprozess

Wird die Arbeitszeit des Arbeitnehmers (elektronisch) erfasst und zeichnet der Arbeitgeber oder für ihn ein Vorgesetzter des Arbeitnehmers die entsprechenden Arbeitszeitnachweise ab, kann der Arbeitnehmer im Überstundenprozess der ihm obliegenden Darlegungslast für die Leistung von Überstunden schon dadurch genügen, dass er schriftsätzlich die vom Arbeitgeber abgezeichneten Arbeitsstunden und den sich

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Die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet

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Arzthaftungsprozess – und das Gutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle

Das Gutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle kann im Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden. Dies führt aber weder zu einer Erhöhung der Darlegungslast des Patienten noch ist das Schlichtungsgutachten auf Beweisebene geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen. Andernfalls würde das Gericht die an eine hinreichende Substantiierung des Klagevortrags zu stellenden Anforderungen

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Verkehrssicherungspflichten auf der Baustelle – und die Haftung des Bauherrn

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf einer Baustelle primär der einzelne Bauunternehmer verkehrssicherungspflichtig. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die die im konkreten Fall zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren, wenden sich nur an ihn. Sie sollen die Versicherten vor den typischen Gefährdungen des jeweiligen Gewerbes schützen. Diesen Zweck

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Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing – oder: wenn Schweigen nichts nützt

Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG steht einer zivilprozessualen Obliegenheit der Inhaber eines Internetanschlusses nicht entgegen, zu offenbaren, welches Familienmitglied den Anschluss genutzt hat, wenn über den Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Elternpaares gegen eine

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Geschäftsführerhaftung – und die Darlegungs- und Beweislast

Im Ausgangspunkt trifft die Geschäftsführer grundsätzlich die Darlegungsund Beweislast dafür tragen, dass sie ihren Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen sind. Daneben obliegt der GmbH gegenüber den ausgeschiedenen Geschäftsführern eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer sie nicht nur die diesen vorgeworfene Pflichtverletzung näher zu bezeichnen, sondern ihnen auch

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Geldscheine

Eingruppierungsfeststellungsklage – und die Darlegungs- und Beweislast

Der Arbeitnehmer als Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat als Anspruchsteller diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Beruft sich der Arbeitnehmer auf ein Heraushebungsmerkmal, ist ein wertender Vergleich

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Korrigierende Rückgruppierung – und die Darlegungslast

Bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage, mit der der klagende Arbeitnehmer feststellen lassen will, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ihn nach einer höheren Entgeltgruppe zu vergüten als ihm nach Auffassung des Arbeitgebers zusteht, richtet sich die Darlegungslast nach folgenden Grundsätzen: Übt der Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit aus und wird nach einer bestimmten tariflichen

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Landgericht Bremen

Die von einem Bevollmächtigten getroffene Schmiergeldabrede – und der Schadensersatz

Der Kläger, der Schadensersatzansprüche auf eine ohne sein Wissen von seinem Bevollmächtigten getroffene Schmiergeldabrede stützt, genügt seiner Darlegungslast, wenn er ausreichende Anhaltspunkte für den Abschluss einer derartigen Vereinbarung darlegt. Von ihm können im Rechtsstreit keine näheren Darlegungen hierzu mit der Begründung verlangt werden, er müsse sich die Kenntnis des Bevollmächtigten

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Bundesverwaltungsgericht

Nichtzulassung der Berufung – und das Willkürverbot

Eine gerichtliche Entscheidung ist dann willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung allerdings

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Heizkostenabrechnung – und die Darlegungslast des Vermieters

Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit grundsätzlichen Fragen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und zu den Verpflichtungen des Vermieters auf Gewährung einer Belegeinsicht im Zusammenhang mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummietverhältnissen (§ 556 BGB) zu beschäftigen: In dem hier entschiedenen Fall ging es um eine 94 m² großen Dreizimmerwohnung

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Haftungsklage in der Anlageberatung – und die Darlegungs- und Beweislast

Der Anleger ist für die von ihm behaupteten Aufklärungs- und Beratungsmängel darlegungs- und beweisbelastet – mit der Einschränkung, dass die mit dem Nachweis negativer Tatsachen verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen werden, dass die andere Partei im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen

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Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

Der Arbeitnehmer genügt der ihm obliegenden Darlegungslast für die Leistung von Überstunden, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereit gehalten hat. Die Darlegung der Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer muss entsprechend § 130

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Aktenvermerk

Schadensersatz wegen vorgetäuschten Vermieterbedarfs – und der notwendige Parteivortrag

Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell (erneut) damit zu befassen, welche Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung des Parteivortrags und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu stellen sind, wenn der Mieter Schadensersatz wegen vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs begehrt, weil der Vermieter den in seiner Kündigung geltend gemachten Bedarf nach dem Auszug des Mieters nicht verwirklicht.

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Abrechnung nach Einheitspreisen – und die Darlegungs- und Beweislast

Für den Umfang der erbrachten Leistungen ist grundsätzlich der Unternehmer darlegungs- und beweisbelastet. Bei der Abrechnung nach Einheitspreisen hat der Unternehmer nicht nur die Vereinbarung eines bestimmten Einheitspreises darzulegen und zu beweisen, sondern auch substantiiert vorzutragen, welche Bauleistung von ihm tatsächlich erbracht worden ist. Der Umfang der jeweils erforderlichen Substantiierung

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Oberlandesgericht München

Vergütung für eine geänderte Leistung

Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt auf der von den Parteien vorausgesetzten Grundlage einer vorkalkulatorischen Preisfortschreibung in der Weise, dass – soweit wie möglich – an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird. Die Darlegungs- und Beweislast trägt dabei derjenige, der die Änderung für sich beansprucht; er hat

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Tatsachenbehauptung – ohne genaue Kenntnis

Eine darlegungsbelastete Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Dabei muss, wenn das Zustandekommen bestimmter Abreden behauptet wird, nicht unbedingt zu Einzelheiten der Umstände dieser Abrede vorgetragen werden. Es hängt vom Einzelfall

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Überzogene Substantiierungsanforderungen

Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Werden die hieraus resultierenden Substantiierungsanforderungen vom Gericht offenkundig überspannt und dadurch versäumt, den Sachvortrag des Klägers in der nach

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Landgericht Bremen

Darlegungslast – und das Parteivorbringen

Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person als entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden. Eine Beweisaufnahme zu einem

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Rechtliches Gehör – und überspannte Anforderungen an die Darlegungslast

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Erfüllt das Parteivorbringen diese Anforderungen, so kann der Vortrag weiterer Einzelheiten oder die Erklärung für einen gehaltenen

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Oberlandesgericht München

Der übergangene Beweisantrag – und die Mär von der nicht hinreichenden Substantiierung

Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn

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