Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte in den Fällen, in denen wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei ist der Anspruch im Ausgangspunkt auf Erstattung des zur Wiederherstellung
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