Für die typische Tätigkeit von (Schul-)Hausmeistern, bei der nach der nach wie vor gültigen Annahme der Tarifvertragsparteien erfahrungsgemäß regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen, ist der Anwendungsbereich des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 TVöD-V grundsätzlich eröffnet. Dies führt im Ergebnis zu einer Beweislastumkehr. (Schul-)Hausmeister mit derartigen Tätigkeiten müssen darlegen, dass bei ihnen die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Sonderregelungen im Abschnitt A des Anhangs zu § 9 TVöD-V nicht gegeben sind1.
Im Geltungsbereich des TVöD-V schuldet der Beschäftigte eine regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen von durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-V)2. Erbringt er – vorbehaltlich etwaiger Entgeltfortzahlungstatbestände – seine geschuldete Arbeitsleistung in diesem Umfang, steht ihm hierfür das Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 TVöD-V zu.
Als Ausnahme vom Regelfall des § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-V verlängert sich die für das tarifliche Entgelt geschuldete Anwesenheitszeit nach dem Anhang zu § 9 TVöD-V im Wege der Tarifautomatik auf bis zu durchschnittlich 48 Stunden – im Anwendungsbereich des TVöD-NRW auf 46, 75 Stunden – wöchentlich, wenn die dort niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind3. Nicht schon mit dem Tabellenentgelt abgegoltene Überstunden können dann nur entstehen, wenn der Beschäftigte in der Summe aus Vollarbeitszeiten und faktorisierten Bereitschaftszeiten mehr als durchschnittlich 39 Stunden in der Woche für den Arbeitgeber tätig war und die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 TVöD-V vorliegen4.
Die im Anhang zu § 9 TVöD-V enthaltenen Sonderregelungen setzen zunächst voraus, dass Bereitschaftszeiten iSd. Abschnitts A Satz 4 bzw. Abschnitts B Abs. 1 Satz 4 des Anhangs zu § 9 TVöD-V vorliegen. Das sind Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen, dh. mehr als 50 % ausmachen5.
Der Anwendungsbereich der Sonderregelungen im Anhang zu § 9 TVöD-V ist jedoch nur eröffnet, wenn Bereitschaftszeiten darüber hinaus regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang anfallen.
Ein regelmäßiger Anfall ist anzunehmen, wenn Bereitschaftszeiten nicht nur gelegentlich, sondern in ständiger Wiederkehr und vorhersehbar, dh. immer wieder zu leisten sind6.
Bereitschaftszeiten fallen „in nicht unerheblichem Umfang“ an, wenn die Zeitanteile der Bereitschaftszeit bezogen auf die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD-V einen deutlichen Ausprägungsgrad erreichen. Das ist der Fall, wenn der Anteil der Bereitschaftszeiten an der regelmäßigen Arbeitszeit etwa 25 % beträgt7.
Nicht vorausgesetzt wird im Anhang zu § 9 TVöD-V – im Gegensatz zu § 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 TVöD-V – das Vorliegen einer „nicht nur vorübergehend angelegten Organisationsmaßnahme“ sowie der Abschluss einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung8.
Macht der Arbeitnehmer ausstehende Vergütung geltend, muss er als Anspruchsteller darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass er im Umfang der vereinbarten Normalarbeitszeit seine geschuldete Tätigkeit erbracht hat oder dass einer der Tatbestände vorliegt, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt9, ohne dass dafür geschuldete Entgelt vom Arbeitgeber erhalten zu haben10. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer zwar das geschuldete Entgelt erhalten hat, aber geltend macht, über die vereinbarte und geschuldete Normalarbeitszeit hinaus für den Arbeitgeber tätig gewesen zu sein, sofern die Überstunden auf dessen Veranlassung angefallen oder diesem zuzurechnen sind11.
Unabhängig vom Bestreiten des Umfangs der geleisteten Arbeit kann sich der Arbeitgeber im Geltungsbereich des TVöD-V zudem auf die Sonderregelung im Anhang zu § 9 TVöD-V berufen und einwenden, dass die Arbeitszeiten nicht im vollen Umfang, sondern nur faktorisiert zu berücksichtigen sind mit der Folge, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitszeit noch nicht erfüllt bzw. jedenfalls nicht übererfüllt hat, also keine Überstunden angefallen sind. Geht der Arbeitgeber so vor, hat er ausgehend von dem tariflichen Grundfall des § 6 TVöD-V das Vorliegen der Voraussetzungen des Anhangs zu § 9 TVöD-V als Abweichung hierzu darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen12. Die Tarifvertragsparteien haben für die im Anhang zu § 9 TVöD-V genannten Berufsgruppen kein „berufstypisches“ Regel-Ausnahme-Verhältnis konstituiert, sondern ausdrücklich die Voraussetzung der Regelmäßigkeit und des nicht unerheblichen Umfangs der Bereitschaftszeit festgelegt und damit eine Prüfung der konkreten Tätigkeit vorgegeben13.
Wendet der Arbeitgeber mithin das Vorliegen von Bereitschaftszeiten ein, hat er zu den tariflichen Voraussetzungen bezogen auf den konkreten Beschäftigten14 im Einzelnen vorzutragen. Dabei kann er auf Erfahrungswerte abstellen, die er beispielsweise durch Arbeitsaufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum gewonnen hat. Sofern solche nicht vorliegen, ist von ihm eine Prognose zur Schätzung des Anfalls von Bereitschaftszeiten für den jeweiligen Arbeitsbereich abzugeben. Der Zeitrahmen, aus dem der Arbeitgeber seine Erfahrungswerte herleitet bzw. auf den sich seine Prognose bezieht, muss der Lage und Länge nach so beschaffen sein, dass er die betrieblichen Gegebenheiten repräsentativ abbildet und etwa anfallende Intensitätsschwankungen hinsichtlich der Arbeitsbelastung ausgeglichen werden können15.
Für die typische Tätigkeit von (Schul-)Hausmeistern, bei der nach der nach wie vor gültigen Annahme der Tarifvertragsparteien erfahrungsgemäß regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen, ist allerdings der Anwendungsbereich des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 TVöD-V grundsätzlich eröffnet. Dies führt im Ergebnis zu einer Beweislastumkehr. (Schul-)Hausmeister mit derartigen Tätigkeiten müssen darlegen, dass bei ihnen die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Sonderregelungen im Abschnitt A des Anhangs zu § 9 TVöD-V nicht gegeben sind. Insoweit hält das Bundesarbeitsgericht an seiner Rechtsprechung16 fest.
Bereits die Vorgängertarifverträge des TVöD kannten die Möglichkeit für den Arbeitgeber, die regelmäßige Arbeitszeit im Fall von Arbeitsbereitschaft (diese entspricht der heutigen Bereitschaftszeit) kraft Direktionsrecht zu verlängern. Aber auch diese Tarifverträge enthielten schon Sonderregelungen für Hausmeister, die tarifunmittelbar die Arbeitszeit pauschal verlängerten (für den Bereich des Bundes sowie der Länder) bzw. zu bezirklichen Regelungen ermächtigten (für den Bereich der Kommunen). Dem lag die Vorstellung der Tarifvertragsparteien zugrunde, dass Hausmeistertätigkeiten typischerweise einen nennenswerten Anteil an Arbeitsbereitschaft aufweisen, wovon bei anderen Tätigkeiten nicht in jedem Fall auszugehen ist17.
An dieser Annahme haben die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TVöD festgehalten und die Arbeitszeit dieses Personenkreises deshalb gesondert im Abschnitt A des Anhangs zu § 9 TVöD-V geregelt. Zugleich haben sie jedoch durch die Bestimmung in Teil D.9 Abs. 2 Satz 1 zu Abschnitt III der Anlage D TVöD-V deutlich gemacht, dass es auch „untypische“ Schulhausmeister geben kann, deren Arbeitszeit sich nicht nach Abschnitt A des Anhangs zu § 9 TVöD-V bestimmen soll. Die entscheidende Weichenstellung für die Anwendbarkeit der Sonderregelung in diesem Abschnitt und der sich aus dieser ergebenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast liegt damit in der Ausübung typischer oder untypischer (Schul-)Hausmeistertätigkeiten.
Bei (Schul-)Hausmeistern mit den typischen Tätigkeiten dieses Personenkreises ergibt sich der Anfall von Bereitschaftszeiten bereits aus der Art der Tätigkeit selbst. Bestandteile einer solchen Hausmeistertätigkeit sind typischerweise ua. auch die Beaufsichtigung von Reinigungspersonal oder Dienstleistern, Kontroll- und Schließdienste bei Abendveranstaltungen bzw. Gebäudenutzungen durch Dritte sowie die Durchführung von kleineren Reparaturen (vgl. § 1 Abs. 1 des Teils V Nr. 2 TVöD-NRW). Dabei handelt es sich ausnahmslos um Tätigkeiten, bei denen in der Regel die Arbeit nur punktuell und im Bedarfsfall aufzunehmen ist. Auch muss der Hausmeister bei diesen nicht durchgehend arbeiten und teilweise nicht in der gesamten Zeit anwesend sein. Vielmehr sind solche Tätigkeiten dadurch geprägt, dass der Hausmeister in der Dienstwohnung oder an einem anderen Aufenthaltsort von sich aus darauf achten muss, ob Arbeitsleistung erforderlich ist. Dabei können auch während der Unterrichtszeit Bereitschaftszeiten anfallen. Hinzu kommt, dass die Arbeitsbelastung in den Schulferien naturgemäß sinkt18.
Diese typischen Hausmeistertätigkeiten sind zudem dadurch gekennzeichnet, dass die Zeiten ohne Arbeitsleistung innerhalb der Bereitschaftszeiten nicht im Vorhinein bestimmt werden können. Vielmehr wird der Wechsel vom jeweiligen Arbeitsanfall vorgegeben19.
Schließlich werden (Schul-)Hausmeister bei solchen typischen Tätigkeiten selbstbestimmt tätig. Ihre Arbeitsleistung entzieht sich weitgehend einer Kontrolle durch den Arbeitgeber. (Schul-)Hausmeister entscheiden insoweit in der Regel eigenständig, welche Aufgaben sie in welcher Reihenfolge und wann erledigen20.
Diese vom Bundesarbeitsgericht seiner Rechtsprechung bereits im Jahr 200921 zugrunde gelegten Besonderheiten prägen nach wie vor die Tätigkeiten eines (Schul-)Hausmeisters. Das lediglich pauschale Vorbringen der Revision, die tatsächlichen Anforderungen an die Hausmeistertätigkeiten stellten sich aufgrund eines veränderten Schulalltags, veränderter Ferienschließzeiten sowie des Umstands, dass häufig keine Dienstwohnung mehr genutzt werde, heute anders dar, vermag diesen Befund nicht in Frage zu stellen.
Liegt eine typische (Schul-)Hausmeistertätigkeit vor, ist der Anwendungsbereich des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 TVöD-V grundsätzlich eröffnet. Damit tritt eine Beweislastumkehr ein und der Hausmeister hat darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er gleichwohl nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fällt. Dazu kann er sich entweder darauf berufen, dass bei den Tätigkeiten, die typischerweise mit Bereitschaftszeiten verbunden sind, in seinem Fall ausnahmsweise die Zeiten mit Arbeitsleistung überwiegen, oder dass bei ihm Bereitschaftszeiten nicht regelmäßig bzw. nur in unerheblichem Umfang anfallen22. Er kann sich allerdings auch darauf berufen, dass seine Arbeit nicht durch typische (Schul-)Hausmeistertätigkeiten geprägt ist. Ist das unstreitig bzw. kann der Hausmeister das im Bestreitensfall beweisen, verbleibt es bei der „normalen“ Verteilung der Darlegungs- und Beweislast mit der Folge, dass der Arbeitgeber die Anwendbarkeit des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 TVöD-V darlegen und ggf. beweisen muss.
Kann der mit typischen (Schul-)Hausmeistertätigkeiten beschäftigte Arbeitnehmer nicht nachweisen, dass die Voraussetzungen des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 TVöD-V nicht vorliegen, sind Bereitschaftszeiten gemäß dessen Satz 5 nur mit dem Faktor 0, 5 als tarifliche Arbeitszeit zu werten. Das bedeutet aber, anders als das Landesarbeitsgericht angenommen hat, nicht, dass gleichsam automatisch von einem Bereitschaftszeitanteil von zumindest 25 % auszugehen ist und der Arbeitgeber seinerseits für einen darüber hinausgehenden Bereitschaftszeitanteil darlegungs- und beweisbelastet ist bzw. bleibt. Es gilt vielmehr die normale Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess. Ist (entweder weil dies unstreitig ist oder weil der Hausmeister deren Nichteingreifen nicht darlegen oder beweisen konnte) die Sonderregelung des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 TVöD-V anwendbar, führt das im Überstundenvergütungsprozess dazu, dass der Hausmeister – unter Berücksichtigung der Faktorisierung der Bereitschaftszeiten – darlegen und beweisen muss, dass er im Streitzeitraum über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus für den Arbeitgeber Arbeitsleistungen erbracht hat. Damit verbunden ist, dass er im Einzelnen darlegen muss, zu welchen Zeiten bzw. in welchem Umfang er Vollarbeit bzw. Bereitschaftszeit geleistet hat. Nur so ist nachvollziehbar, welche aus seiner Gesamtarbeitszeit „heraussortierten“ Anteile in vollem Umfang und welche lediglich faktorisiert zu berücksichtigen sind23. Dem muss der Arbeitgeber sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert entgegentreten, widrigenfalls der Vortrag des Arbeitnehmers als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO)24. Dies bedingt es unter Umständen auch, dass der Arbeitgeber offenlegt, auf welcher Grundlage er den Umfang der Bereitschaftszeiten prognostiziert hat.
Ist mithin von regelmäßigen und nicht unerheblichen Bereitschaftszeiten wegen der Verrichtung typischer Hausmeistertätigkeiten auszugehen, führt das entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts „nur“ zur Eröffnung des Anwendungsbereichs des Anhangs zu § 9 TVöD-V, aber nicht zugleich auch zu einem Bereitschaftszeitanteil in bestimmter Höhe. Der Hausmeister kann nach den dargestellten Grundsätzen darlegen, dass dieser Anteil unabhängig von dem für die Anwendbarkeit der tariflichen Sonderregelung vorausgesetzten „nicht unerheblichen Umfang“ von etwa 25 % im konkreten Streitzeitraum unter Beachtung des Ausgleichszeitraums des § 6 TVöD-V niedriger ist.
Soweit vertreten wird, mit der vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannten Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Erfassung der geleisteten täglichen Arbeitszeit25 sei für diesen die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess verbunden, trifft das nicht zu. Die Pflicht zur Messung der Arbeitszeit hat darauf keine Auswirkung26.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Juli 2024 – 6 AZR 200/23
- vgl. BAG 17.12.2009 – 6 AZR 729/08, BAGE 133, 14[↩]
- vgl. BAG 30.10.2019 – 6 AZR 16/19, Rn. 21; zum TV-L BAG 6.09.2018 – 6 AZR 204/17, Rn. 24[↩]
- vgl. BAG 30.10.2019 – 6 AZR 16/19, Rn. 21, 38; 6.09.2018 – 6 AZR 204/17, Rn. 35, 37; 17.12.2009 – 6 AZR 729/08, Rn. 21, 31 f., BAGE 133, 14; Breier/Dassau TVöD Teil B 1 § 9 Stand Juni 2022 Rn. 73 ff.; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil II/1 § 9 Stand November 2022 Rn. 44, 50[↩]
- vgl. zum TV-L BAG 6.09.2018 – 6 AZR 204/17, Rn. 38; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Rn. 62; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV E § 9 Stand April 2019 Rn. 17, 28a[↩]
- vgl. zu § 9 TV-L BAG 6.09.2018 – 6 AZR 204/17, Rn. 38; Breier/Dassau TVöD Teil B 1 § 9 Stand Juni 2022 Rn. 18[↩]
- vgl. BAG 30.10.2019 – 6 AZR 16/19, Rn. 38; 6.09.2018 – 6 AZR 204/17, Rn. 36[↩]
- vgl. BAG 30.10.2019 – 6 AZR 16/19, Rn. 38; 6.09.2018 – 6 AZR 204/17, Rn. 37[↩]
- vgl. BAG 17.12.2009 – 6 AZR 729/08, Rn. 32, BAGE 133, 14[↩]
- zB § 1 BUrlG, §§ 615, 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EFZG, § 37 Abs. 2 BetrVG[↩]
- BAG 16.05.2012 – 5 AZR 347/11, Rn. 26, BAGE 141, 330; 18.04.2012 – 5 AZR 248/11, Rn. 14 f., BAGE 141, 144[↩]
- dazu BAG 4.05.2022 – 5 AZR 359/21, Rn. 13 ff., BAGE 178, 25; 26.06.2019 – 5 AZR 452/18, Rn. 39, 44, BAGE 167, 158, auch zur abgestuften Darlegungslast[↩]
- vgl. BAG 30.10.2019 – 6 AZR 16/19, Rn. 39; 6.09.2018 – 6 AZR 204/17, Rn. 37, 40; vgl. auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil II/1 § 9 Stand November 2022 Rn. 68; Breier/Dassau TVöD Teil B 1 § 9 Stand Juni 2022 Rn. 26, 86 f. sowie Anhang zu § 9 Stand November 2020 Rn. 12[↩]
- BAG 30.10.2019 – 6 AZR 16/19, Rn. 36[↩]
- vgl. BAG 9.03.2005 – 5 AZR 385/02, zu I 2 a der Gründe zur Arbeitszeitverlängerung bei Arbeitsbereitschaft gemäß § 14 Abs. 2 TV-DRK; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil II/1 § 9 Stand November 2022 Rn. 68[↩]
- vgl. BAG 30.10.2019 – 6 AZR 16/19, Rn. 39; 6.09.2018 – 6 AZR 204/17, Rn. 40; ähnlich bereits BAG 17.12.2009 – 6 AZR 729/08, Rn. 34 aE, BAGE 133, 14; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV E § 9 Stand April 2019 Rn. 11[↩]
- BAG 17.12.2009 – 6 AZR 729/08, BAGE 133, 14[↩]
- vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV E § 9 Stand April 2019 Rn. 5; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil II/1 § 9 Stand November 2022 Rn. 80 ff. sowie Teil II/2 § 53 BT-V (VKA) Stand Mai 2013 Rn. 1[↩]
- BAG 17.12.2009 – 6 AZR 729/08, Rn. 36, BAGE 133, 14[↩]
- BAG 17.12.2009 – 6 AZR 729/08, Rn. 34, BAGE 133, 14[↩]
- vgl. BAG 17.12.2009 – 6 AZR 729/08, Rn. 35, BAGE 133, 14[↩]
- BAG 17.12.2009 – 6 AZR 729/08, BAGE 133, 14; bestätigt durch BAG 30.10.2019 – 6 AZR 16/19[↩]
- vgl. BAG 17.12.2009 – 6 AZR 729/08, Rn. 37 f., BAGE 133, 14; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil II/1 § 9 Stand November 2022 Rn. 70, 95; Breier/Dassau TVöD Teil B 1 § 9 Stand Juni 2022 Rn. 68, 70, 86 sowie Anhang zu § 9 Stand November 2020 Rn.05.6[↩]
- vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV E § 9 Stand April 2019 Rn. 15[↩]
- zur abgestuften Darlegungslast im Überstundenvergütungsprozess vgl. zuletzt BAG 4.05.2022 – 5 AZR 359/21, Rn. 15 mwN, BAGE 178, 25[↩]
- EuGH 14.05.2019 – C-55/18 – [CCOO]; nachfolgend BAG 13.09.2022 – 1 ABR 22/21, Rn. 42 ff.[↩]
- ausführlich BAG 4.05.2022 – 5 AZR 359/21, Rn. 22 ff., BAGE 178, 25[↩]











