Eingruppierung – und die Darlegungslast

Bei einem Eingruppierungsstreit trifft die Arbeitnehmerin die Darlegungslast, „wann und in welcher Form der Arbeitgeber“ ihr die „höherwertigen Aufgaben übertragen hat“ bzw. „wann und in welcher Form ihr diese qualifizierte Tätigkeit übertragen“ wurde.

Die Eingruppierung einer Arbeitnehmerin richtet sich grundsätzlich

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Landgericht Bremen

Es war wahrscheinlich so…

Die darlegungsbelastete Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält.

Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare

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Oberlandesgericht München

Bestreiten

Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern,

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