Vergütung für eine geänderte Leistung

Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt auf der von den Parteien vorausgesetzten Grundlage einer vorkalkulatorischen Preisfortschreibung in der Weise, dass – soweit wie möglich – an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird1.

Vergütung für eine geänderte Leistung

Die Darlegungs- und Beweislast trägt dabei derjenige, der die Änderung für sich beansprucht; er hat die Voraussetzungen des § 2 Nr. 5 VOB/B darzulegen und im Streitfall zu beweisen2.

Macht der Auftragnehmer eine geänderte Vergütung geltend, so muss er im Streitfall die Urkalkulation offenlegen3.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 10. Mai 2016 – 10 U 51/15

  1. BGH Urteil vom 14.03.2013 – VII ZR 142/12[]
  2. Kniffka, a.a.O., 5. Teil Rn. 129[]
  3. Kniffka a.a.O.; OLG Düsseldorf Urteil vom 25.10.2013 – 22 U 21/13, Juris Rn. 109[]
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Ordnungsgemäße Terminsladung nach vorhergehendem Vollstreckungsbescheid