Landgericht Bremen

Darlegungslast

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen.

Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht

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Unfallwagen mit Vorschaden

Welche Anforderungen sind an die Darlegung des Unfallschadens zu stellen, wenn bereits eine frühere Beschädigung im selben Schadensbereich erfolgt ist? Mit dieser Frage hatte sich jetzt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zu befassen:

Nach Ansicht des OLG Hamburg muss der Anspruchsteller

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Darlegungslast nach Schuldanerkenntnis

Schuldanerkenntnisse, in denen Einzelforderungen gebündelt werden, befreien den Anspruchsteller nicht von der Verpflichtung, zumindest im Rahmen der sekundären Darlegungslast die konkreten Einzelleistungen darzustellen. Keine Notwendigkeit ist ersichtlich, den Anspruchsteller bei der Geltendmachung der Ansprüche aus dem Kausalverhältnis besser zu stellen

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