Darlegungs- und Beweislast bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a AEntG aF trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen1.

Darlegungs- und Beweislast bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung

Bei einem Anspruch nach § 1 Abs. 2a AEntG aF auf Zahlung der ihm nach einem Tarifvertrag zustehenden Sozialkassenbeiträge muss er Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass der Beklagte als Verleiher einem anderen Unternehmen Arbeitnehmer zur Ausübung baugewerblicher Tätigkeiten iSd. VTV überlassen hat und der Betrieb dieses Unternehmens dem Geltungsbereich des VTV unterfällt. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger insoweit jede Einzelheit vorträgt. Dies kann er in der Regel nicht. Da er in seiner Funktion als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien regelmäßig keine näheren Einblicke in die dem Gegner bekannten Arbeitsabläufe hat und ihm die Darlegung deshalb erschwert ist, kann er auch von ihm nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen, wenn hierfür Anhaltspunkte bestehen. Unzulässig ist dieses prozessuale Vorgehen erst dann, wenn er ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufstellt. Dies kann regelmäßig nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden oder wenn der Kläger selbst nicht an die Richtigkeit seiner Behauptungen glaubt2.

Liegt entsprechender Tatsachenvortrag des Klägers vor, hat sich der Verleiher hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären.

Gegenüber einer nicht näher konkretisierten Tatsachenbehauptung eines darlegungspflichtigen Klägers genügt zwar in der Regel einfaches Bestreiten3. Eine darüber hinausgehende Substanziierungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei aber ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind4.

Danach obliegt dem Verleiher bei einer Inanspruchnahme nach § 1 Abs. 2a AEntG aF bezüglich der Behauptung des Klägers, er habe Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen und diese seien vom Entleiher mit Tätigkeiten iSd. VTV beschäftigt worden, die Last des substanziierten Bestreitens. Im Gegensatz zum Kläger kennt er die Bedingungen, zu denen seine Arbeitnehmer eingesetzt wurden. Er weiß, ob sie ihre Arbeit nach seinen oder im Rahmen einer anderen betrieblichen Organisation nach Weisungen eines Entleihers ausgeführt haben. Der Verleiher kann auch substanziierte Angaben zum Inhalt der Beschäftigung machen. Zwar unterliegen Leiharbeitnehmer den Weisungen des Entleihers, das Weisungsrecht besteht jedoch nur im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen (§ 106 GewO), die der Verleiher als Arbeitgeber kennt. Ihm ist regelmäßig auch bekannt, welche Art von Tätigkeiten seine Arbeitnehmer für den Entleiher erbringen sollen; gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG ist im Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist.

Hinsichtlich der Behauptung, der Betrieb des Entleihers falle in den betrieblichen Geltungsbereich eines der in § 1 Abs. 2a AEntG aF erwähnten Tarifverträge, kann einfaches Bestreiten des Verleihers ausreichen, wenn er keine nähere Kenntnis von den sonstigen im Betrieb des Entleihers ausgeführten Tätigkeiten hat und ihm nicht bekannt ist, welche Tätigkeiten dort arbeitszeitlich überwiegend ausgeführt werden. Dies unterscheidet die Arbeitnehmerüberlassung vom „Normalfall“, in dem Kläger und Arbeitgeber über die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des VTV streiten5. Deshalb kann ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig sein, wenn die im Entleiherbetrieb überwiegend verrichteten Tätigkeiten weder eigene Handlungen des Verleihers betreffen noch Gegenstand seiner Wahrnehmung sind (§ 138 Abs. 4 ZPO), regelmäßig trifft ihn insoweit auch keine Erkundigungspflicht6. Anderes kann aber dann gelten, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beabsichtigte Arbeitnehmerüberlassung – wie bei einer Arbeitnehmerüberlassung in einen Betrieb des Baugewerbes nach § 1b AÜG – unzulässig ist. In diesem Fall trifft den Verleiher die Pflicht, nähere Auskünfte über den Betrieb des Entleihers einzuholen; er ist deshalb auch verpflichtet, sich im Rahmen der Inanspruchnahme nach § 1 Abs. 2a AEntG aF substanziiert zu erklären.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. April 2013 – 10 AZR 185/12

  1. BAG 8.10.2008 – 5 AZR 8/08, Rn. 22, BAGE 128, 119; 16.06.2010 – 4 AZR 934/08, Rn. 25[]
  2. vgl. BAG 18.05.2011 – 10 AZR 190/10, Rn. 12[]
  3. BGH 3.02.1999 – VIII ZR 14/98, zu II 2 b aa der Gründe mwN; Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 138 Rn. 8a[]
  4. BGH 17.01.2008 – III ZR 239/06, Rn. 16 mwN; Zöller/Greger ZPO § 138 Rn. 8b[]
  5. vgl. zur Erklärungslast des Arbeitgebers in diesen Fällen: BAG 18.05.2011 – 10 AZR 190/10, Rn. 13 mwN[]
  6. vgl. allg. zur Erkundigungspflicht: Zöller/Greger ZPO § 138 Rn. 16; zur Erklärung des Bürgen mit Nichtwissen im Rahmen des § 1a AEntG aF: BAG 2.08.2006 – 10 AZR 688/05, Rn. 27 ff., BAGE 119, 170[]