Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen.

Erfüllt das Parteivorbringen diese Anforderungen, so kann der Vortrag weiterer Einzelheiten oder die Erklärung für einen gehaltenen Vortrag nicht gefordert werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten.
Auch der Umstand, dass eine Partei ihren Vortrag ändert, rechtfertigt es nicht, von der Erhebung der angebotenen Beweise abzusehen. Darin liegt eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet.
Eine etwaige Widersprüchlichkeit des Parteivortrags kann regelmäßig nur im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden [1].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. November 2016 – VII ZR 314/13
- vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2012 – II ZR 50/09, NJW-RR 2012, 728 Rn. 16; Beschluss vom 21.07.2011 – IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6; jeweils m.w.N.[↩]
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