Schadensersatzklage nach einem Verkehrsunfall – und die substantiierte Darlegung des Schadens

Dem Geschädigten wird durch § 287 ZPO nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung erleichtert. Er muss zur substantiierten Darlegung des mit der Klage geltend gemachten Schadens weder ein Privatgutachten vorlegen, noch ein vorgelegtes Privatgutachten dem Ergebnis der Beweisaufnahme oder der gerichtlichen Überzeugungsbildung entsprechend ergänzen. Der Geschädigte kann durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen, in welcher geringeren als von ihm ursprünglich geltend gemachten Höhe Reparaturkosten anfallen.

Schadensersatzklage nach einem Verkehrsunfall – und die substantiierte Darlegung des Schadens

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt ein Autofahrer die den Halter und die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Mercedes-Benz Sprinters nach einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch. Der Autofahrer fuhr am 14.12.2017 mit einem Mercedes-Benz E63 AMG, der am 27.11.2017 auf ihn zugelassen worden war, auf einer Bundesstraße. Der Autofahrer behauptet, auf der Höhe einer wegen einer Baustelle verkürzten Auffahrt habe der Fahrer des Mercedes-Benz Sprinter beim Wechsel von der Einfädelspur auf die rechte Fahrspur nicht auf sein Fahrzeug geachtet, weshalb es zu einer seitlichen Kollision gekommen sei. Am 18.12.2017 erstellte die R. GmbH, deren Geschäftsführer der klagende Autofahrer war, ein Schadensgutachten über Schäden an der rechten Seite des Mercedes-Benz E63 AMG.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Gießen hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen1. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufung des Autofahrers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen2. Dagegen wendet sich der Autofahrer mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, auf die der Bundesgerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht an das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zurückverwiesen hat.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat im Hinweisbeschluss ausgeführt, die geltend gemachten Fahrzeugschäden könnten nicht bei dem vom Autofahrer geschilderten Unfallgeschehen entstanden sein. Die Richtigkeit der Angaben des erstinstanzlich vernommenen Zeugen B. zum Zustand des Autofahrerfahrzeugs vor Fahrtantritt vorausgesetzt, könnten die nicht kompatiblen Schäden im Nachhinein hinzugekommen sein. Es stehe die ernsthafte Möglichkeit einer Manipulation im Raum. Dieser Verdacht werde gestützt durch die in keiner Weise nachvollziehbare Verweigerung der von der beklagten Haftpflichtversicherung erbetenen Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs vor dessen Verkauf durch den Autofahrer. Im Zurückweisungsbeschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ausgeführt, wenn der Autofahrer nun meine, bestimmte abgrenzbare Schäden (Türaußengriff, Beifahrertür, rechter Außenspiegel, Scheinwerfer, rechte Seitenwand) seien auch nach den Feststellungen des Sachverständigen auf das Unfallereignis zurückzuführen, ändere dies nichts. Es sei Sache des Autofahrers darzulegen, dass und in welchem Umfang ein Vermögensnachteil entstanden sei. Dies erfordere bei einem Vorschaden die Darlegung eines bestimmten, näher abgrenzbaren Teils des Schadens. Daran fehle es hier. Der Autofahrer habe nicht dargelegt, welche der Schäden an den von ihm nun benannten Fahrzeugteilen durch die Kollision mit dem Mercedes-Benz Sprinter entstanden seien und welche nicht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen fänden sich etwa an der rechten Seitenwand Spurenzeichnungen, die durch die Streifkollision mit dem Mercedes-Benz Sprinter verursacht worden sein könnten, aber auch ein Spurenbild, welches wegen des Richtungsverlaufs nicht zu dem geschilderten Unfallhergang passe. Abgesehen davon habe der Autofahrer auch nicht dargelegt, welche der zahlreichen, im Schadensgutachten vom 18.12.2017 enthaltenen Positionen (Arbeitsleistung, Ersatzteile) zur Beseitigung der Schäden, deren Kompatibilität vom Sachverständigen festgestellt worden sei, erforderlich seien. Es sei jedoch Sache des Autofahrers, auch insoweit eine nachvollziehbare Abgrenzung vorzunehmen.

Der Autofahrer rügt, so der Bundesgerichtshof, zu Recht, dass das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit diesen Ausführungen den Anspruch des Autofahrers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat3.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat im Zurückweisungsbeschluss allein tragend darauf abgestellt, dass der Autofahrer nicht dargelegt habe, welche der behaupteten Schäden des Mercedes-Benz E63 AMG durch die Kollision mit dem Mercedes-Benz Sprinter entstanden seien und welche nicht. Er habe auch nicht dargelegt, welche der in dem von ihm vorgelegten Schadensgutachten enthaltenen Positionen (Arbeitsleistung, Ersatzteile) zur Beseitigung der Schäden, deren Kompatibilität vom Sachverständigen festgestellt worden sei, erforderlich seien. Es sei Sache des Autofahrers, auch insoweit eine nachvollziehbare Abgrenzung vorzunehmen.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. sind schon keine weiteren Darlegungen des Autofahrers zur Abgrenzung der Beschädigungen erforderlich gewesen. Denn der Sachverständige hat Ausführungen dazu gemacht, welche Beschädigungen durch die vom Autofahrer behauptete Kollision verursacht worden sein könnten. Danach ist die Abgrenzung oder Abgrenzbarkeit keine Frage der Darlegung, sondern wäre gegebenenfalls ein Gesichtspunkt der Beweiserhebung und richterlichen Überzeugungsbildung, ob der Autofahrer den ihm obliegenden Beweis zumindest teilweise geführt hat4.

Im Übrigen hat der Autofahrer konkret dargelegt, welche der ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Beschädigungen durch den Unfall verursacht worden sein sollen. Er hat in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss unter Bezugnahme auf die Erläuterung des Sachverständigen ausgeführt, über die bloße Unfallkompatibilität hinausgehend sei nachgewiesen, dass bestimmte abgrenzbare Beschädigungen durch das Unfallereignis verursacht worden seien. Der Sachverständige habe die Schäden am Türaußengriff, an der Beifahrertür und am rechten Außenspiegel zuordnen können sowie ausgeführt, dass es zu einem Reifenkontakt des Autofahrerfahrzeugs mit der B-Säule des Mercedes-Benz Sprinters gekommen sein könne, dass die breite Kunststoffleiste des Mercedes-Benz Sprinters mit den Beschädigungen an den Scheinwerfern des Autofahrerfahrzeugs in Verbindung gebracht werden könne und dass eine Berührung mit der hinteren rechten Seitenwand nicht ausgeschlossen werden könne. Es ist nicht ersichtlich, was der Autofahrer zur Abgrenzung der Beschädigungen hätte weiter sachdienlich darlegen oder ausführen können.

Die weitere Erwägung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M., der Autofahrer habe auch nicht dargelegt, welche der in dem von ihm vorgelegten Schadensgutachten enthaltenen Positionen (Arbeitsleistung, Ersatzteile) zur Beseitigung der Schäden des Mercedes-Benz E63 AMG, deren Kompatibilität vom Sachverständigen festgestellt worden sei, erforderlich seien, und es sei Sache des Autofahrers, auch insoweit eine nachvollziehbare Abgrenzung vorzunehmen, überspannt ebenfalls die Darlegungsanforderungen.

Dem Geschädigten wird durch § 287 ZPO nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung erleichtert5. Er muss zur substantiierten Darlegung des mit der Klage geltend gemachten Schadens weder ein Privatgutachten vorlegen, noch ein vorgelegtes Privatgutachten dem Ergebnis der Beweisaufnahme oder der gerichtlichen Überzeugungsbildung entsprechend ergänzen. Der Geschädigte kann durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen, in welcher geringeren als von ihm ursprünglich geltend gemachten Höhe Reparaturkosten anfallen6

Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat die Möglichkeit einer Manipulation bislang nur ernsthaft angenommen, sich davon aber nicht überzeugt7. Es konnte vom Bundesgerichtshof daher nicht sicher ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zu dem Ergebnis gelangt, der geltend gemachte Anspruch bestehe zumindest teilweise.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juli 2024 – VI ZR 122/23

  1. LG Gießen, Urteil vom 14.09.2022 – 3 O 137/18[]
  2. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.03.2023 – 17 U 217/22[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2023 – VI ZR 197/21, NJW-RR 2023, 1038 Rn. 6 mwN[]
  4. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 06.06.2023 – VI ZR 197/21, NJW-RR 2023, 1038 Rn. 12[]
  5. vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.06.2023 – VI ZR 197/21, NJW-RR 2023, 1038 Rn. 13; vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, NJW 2020, 393 Rn. 8; jew. mwN; siehe weiter Maschwitz, NZV 2024, 268 Rn. 10 f.[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2023 – VI ZR 197/21, NJW-RR 2023, 1038 Rn. 13; siehe weiter Maschwitz, NZV 2024, 268 Rn.19 ff., 26 ff.[]
  7. vgl. dazu BGH, Urteil vom 01.10.2019 – VI ZR 164/18, NJW 2020, 1072; Maschwitz, NZV 2024, 268 Rn. 28[]

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