Erbengemeinschaft – und die Grundbuchvermutung des § 891 BGB

Nach § 891 Abs. 1 BGB wird zugunsten desjenigen, für den im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, vermutet, dass ihm das Recht zusteht. Ist das Recht nach § 47 Abs. 1 GBO für mehrere Berechtigte gemeinschaftlich unter Bezeichnung des für die Gemeinschaft maßgebenden Rechtsverhältnisses eingetragen wie hier durch den Zusatz „in Erbengemeinschaft“ , so erfasst die Vermutung auch die Art der Mitberechtigung1.

Erbengemeinschaft – und die Grundbuchvermutung des § 891 BGB

Für ein im Grundbuch gelöschtes Recht wird sein früheres Bestehen nach § 891 Abs. 1 BGB vermutet, wenn feststeht, dass die Löschung der Aufhebung des Rechts und nicht der Berichtigung des Grundbuchs dienen sollte2.

So liegt es etwa, wenn die Löschung als bisherige Eigentümer und die Eintragung der Ersteherin der Grundstücke auf Ersuchen des Versteigerungsgerichts nach erfolgtem Zuschlag in der Zwangsversteigerung zwar formal der Grundbuchberichtigung diente, jedoch nicht im Sinne der Berichtigung eines schon vor dem Zuschlag fehlerhaften Grundbuchinhalts, sondern im Sinne der Vollziehung der durch den Zuschlag gemäß § 90 Abs. 1 ZVG bewirkten Rechtsänderung im Grundbuch.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall bedeutete dies: Die für das Eigentum der Beklagten in Erbengemeinschaft streitende Vermutung hat der Kläger nicht durch den Beweis des Gegenteils widerlegt3. Anders als das Berufungsgericht meint, ist der vor dem Landgericht Kassel geschlossene Vergleich nicht eindeutig dahin zu verstehen, dass die vormals aus vier Miterben bestehende Erbengemeinschaft vollständig beendet werden sollte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden kann, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist4, oder ob Prozessvergleiche in einem weitergehenden Umfang, nämlich unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden können5. Denn die Auslegung erweist sich auch bei beschränkter Nachprüfung als rechtsfehlerhaft.

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Der Wortlaut des Vergleichs legt zwar nahe, dass sich die Erbengemeinschaft abschließend gegenständlich auseinandersetzen wollte. Zwingend ist dies aber nicht. Eine Erbengemeinschaft kann durch Teilung bzw. Veräußerung der Nachlassgegenstände oder durch Übertragung von Erbteilen auseinandergesetzt werden oder in persönlicher Hinsicht durch das einvernehmliche Ausscheiden von Miterben gegen Abfindung (sog. Abschichtung) mit der Folge, dass der Erbteil des oder der Ausgeschiedenen den übrigen Miterben unter Fortbestand der Erbengemeinschaft anwächst6. Welche Form der Auseinandersetzung gewollt war, ergibt sich aus dem Wortlaut des Vergleichs nicht eindeutig, da nicht klargestellt wird, ob die Übertragung des Grundstückseigentums an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Beklagten als Gesellschafter oder an die Beklagten in Erbengemeinschaft erfolgen soll. Die in dem Vergleich verwendete Formulierung „zur gesamten Hand“ konnte beides zum Inhalt haben, zumal zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses zwar die Rechtsfähigkeit der (Außen)Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt war7, nicht aber ihre Grundbuchfähigkeit8, so dass im einen wie im anderen Fall als Grundstückseigentümer die Beklagten unter Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses (§ 47 Abs. 1 GBO) als Eigentümer einzutragen gewesen wären. Wie das Berufungsgericht selbst wiedergibt, hat gerade dieser Umstand das Grundbuchamt veranlasst, den mit dem Vollzug des Vergleichs betrauten Notar im Wege der Zwischenverfügung darauf hinzuweisen, dass die Art der Gesamthandsgemeinschaft mit dem Zusatz „zur gesamten Hand“ nicht hinreichend bestimmt und die Eintragung ohne entsprechende Klarstellung unzulässig sei.

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Der Vergleich ist auch nicht deshalb eindeutig, weil die darin vorgesehene rechtsgeschäftliche Übertragung der Grundstücke an die Beklagten nur bei einer gegenständlichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erforderlich gewesen wäre. Zwar bedarf es bei der Abschichtung durch Ausscheiden von Miterben aus der Erbengemeinschaft in der Tat nicht der rechtsgeschäftlichen Übertragung der zu dem Nachlass gehörenden Grundstücke6. Dies schließt aber nicht aus, dass eine solche gleichwohl im bei der Auslegung zu berücksichtigenden Interesse der Vergleichsparteien an einem reibungslosen Vollzug des Vergleichs liegen kann. Mit der notariell bzw. in einem gerichtlichen Vergleich (vgl. § 127a BGB) beurkundeten Auflassung und Eintragungsbewilligung können die Voraussetzungen für die Eigentumsumschreibung nämlich ohne weiteres in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird in der Praxis der Grundbuchämter bisweilen auch im Fall des Ausscheidens von Miterben aus der Erbengemeinschaft durch an sich formlos mögliche „Abschichtung“ verlangt9.

Die Revision rügt überdies zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob bei Vergleichsschluss eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Beklagten bestand oder eine solche gegründet werden sollte. Das wäre aber notwendige Voraussetzung für eine Auslegung des Vergleichs, wonach die Auflassung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen sollte. Wenn nämlich eine solche Gesellschaft nicht bestand und wie die Revision vorbringt auch nicht gegründet werden sollte, dann hätte die Übertragung der Grundstücke an eine solche dem erkennbaren Interesse der Vergleichsparteien widersprochen und könnte nicht Ergebnis einer interessengerechten Auslegung sein.

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Bundesgerichtshof, Versäumnisteil – und, Schlussurteil vom 22. Februar 2019 – V ZR 244/17

  1. vgl. BayObLGZ 1957, 49, 51; KG, ZIP 2011, 370, 371; Erman/Artz, BGB, 15. Aufl., § 891 Rn. 12a; Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., § 891 Rn. 5; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 891 Rn. 36[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1969 – V ZR 135/66, BGHZ 52, 355, 358[]
  3. vgl. zur Darlegungsund Beweislast BGH, Urteil vom 30.06.2017 – V ZR 232/16, NZM 2017, 815 Rn. 7; BGH, Urteil vom 23.02.2018 – V ZR 302/16, NJW 2018, 2261 Rn.19[]
  4. vgl. nur BGH, Urteil vom 12.05.2017 – V ZR 210/16, NJW 2017, 3295 Rn. 16; Urteil vom 06.07.2018 – V ZR 115/17, ZfIR 2019, 20 Rn. 25[]
  5. offengelassen BGH, Urteil vom 11.05.1995 – VII ZR 116/94, NJW-RR 1995, 1201, 1202; bejahend BAG, MDR 1983, 1053[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1998 – IV ZR 346/96, BGHZ 138, 8, 10[][]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341[]
  8. vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 04.12 2008 – V ZB 74/08, BGHZ 179, 102[]
  9. vgl. die Ausgangssachverhalte in OLG Zweibrücken, ZEV 2012, 264 und OLG Hamm, DNotZ 2014, 659[]

Bildnachweis:

  • Grundbuch, Vormerkung: Wikimedia Commons