Der Kfz-Diebstahl – und der Streit mit der Kaskoversicherung

Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung vom Nachweis des äußeren Bildes einer versicherten Entwendung kann nicht gewonnen werden, wenn schon das Abstellen des Kfz durch den widersprüchlichen Vortrag des Versicherungsnehmers geschildert wird, der Vortrag mit der Schadensmeldung nicht in Einklang zu bringen ist und die Zeugin keinen der Vorträge bestätigen kann.

Der Kfz-Diebstahl – und der Streit mit der Kaskoversicherung

Wer von seiner Versicherung Leistung wegen eines Autodiebstahls fordert, muss mithin das Gericht zumindest davon überzeugen, dass das Auto zu einer bestimmten Uhrzeit an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und dann – überraschend – nicht mehr da war.

In dem hier vom Landgericht Itzehoe entschiedenen Fall verlangt die Halterin eines Pkw Ford Mustang von ihrer Autoversicherung Ausgleich eines Teilkaskoschadens, weil ihm ein Auto geklaut worden sei. Sie hatte zuvor bei der Polizei einen Diebstahl ihres Fahrzeugs angezeigt. In ihrer Anzeige hatte sie angegeben, das Fahrzeug in Hamburg an einem Abend im November 2020 an einer bestimmten Adresse abgestellt zu haben. Am nächsten Morgen sei das Auto nicht mehr dort gewesen. In der im Anschluss bei der Versicherung ausgefüllten Schadenanzeige gab sie an, den PKW nachmittags gegen 14.00 Uhr gewaschen und es im Anschluss an der bei der Polizei angegebenen Adresse abgestellt zu haben. Der Fahrzeugschein habe sich im Fahrzeug befunden. Die Versicherung forderte sie daraufhin auf, alle Fahrzeugschlüssel zu übersenden. Die Halterin schickte zunächst zwei Schlüssel. Die Versicherung ließ ein Gutachten über die beiden vorgelegten Schlüssel erstellen. Die Schlüsselanalyse ergab, dass der Schlüsselsatz nicht vollständig sei, sondern ein Schlüssel fehle. Nachdem die Versicherung dies der Halterin mitteilte, übersandte sie im März 2021 einen dritten Schlüssel.

Die Autohalterin behauptet, ihr Vater habe nach dem Diebstahl einen Schlüssel als Erinnerung nachmachen lassen, der nicht codiert gewesen sei. Sie habe davon nichts gewusst. Die Versicherung hat die Regulierung abgelehnt, weil sie aufgrund der vorsätzlichen bzw. arglistigen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten hinsichtlich der Schlüssel nicht zur Leistung verpflichtet sei.

Das Landgericht Itzehoe hat die Klage abgewiesen:

Die Richter waren auch nach Durchführung einer Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass das Fahrzeug tatsächlich gestohlen worden sei. Zwar müsse der Versicherungsnehmer zunächst nicht den vollen Nachweis des Diebstahls führen. Vielmehr muss er nur beweisen, dass ein Sachverhalt gegeben ist, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen Diebstahl zulasse. Dazu gehöre, dass der Wagen von einer zum Gebrauch befugten Person zu einer konkreten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später entgegen dem Willen der Person – in der Regel also überraschend – nicht mehr aufgefunden worden sei. Weil aber die Angaben der Autohalterin im Prozess in sich nicht übereinstimmten und auch die Zeugin in wesentlichen Punkten abweichende Angaben gemacht hat, war das Gericht schon nicht davon überzeugt, dass das Fahrzeug zu der behaupteten Uhrzeit an der vorgetragenen Stelle abgestellt worden sei. Dazu kam, dass der dritte Schlüssel auf Aufforderung zunächst nicht übersendet worden war, was die Glaubwürdigkeit erschüttert habe. Bei dem Zurückhalten von Autoschlüsseln handele es sich um ein klassisches Merkmal eines nur vorgetäuschten Kfz-Diebstahls.

Der Klägerin steht kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 VVG zu. Die Beklagte ist nicht wegen eines behaupteten Kfz-Diebstahls in der Nacht vom 08. auf den 09.11.2020 eintrittspflichtig.

Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Versicherungsbedingungen -Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2015)- erfasst die Teil-Kaskoversicherung der Klägerin den Ersatz für die Entwendung in nachfolgenden Fällen, A.02.02.01.2 – AKB 2015:

„a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberische Erpressung. Das gilt nur sofern sich die Handlung auf das Fahrzeug oder sein mitversicherten Teile bezieht (…)“

Den Eintritt des von den Prozessparteien vertraglich vereinbarten Versicherungsfalles hat die Klägerin nicht nachweisen können. Als Anspruchsstellerin obliegt es der Versicherungsnehmerin in Konstellation der hier gegebenen Art, das Vorhandensein sämtlicher – positiver wie negativer – Voraussetzungen der für sie günstigen Normen darzulegen und zu beweisen. Vorliegend ist somit der Eintritt des versicherten Ereignisses als ein Recht begründendes Tatbestandsmerkmals darzulegen und soweit erforderlich nachzuweisen.

Um der daraus insbesondere bei Entwendungsfällen im Bereich der Realgüterversicherung typischerweise resultierenden Beweisnot zu begegnen, ist speziell in der höchstrichterlichen Judikatur, der sich das Gericht angeschlossen hat, die sogenannte 3-Stufen-Theorie anzuwenden, die eine Beweiserleichterung für die klagende Versicherungsnehmerin beinhaltet. Danach muss die Versicherungsnehmerin zunächst auf der 1. Stufe nicht den vollen Nachweis des Diebstahls führen, sondern nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO beweisen, welches sich aus einem Mindestmaß an Tatsachen ergibt, die entsprechend allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen bedingungsgemäßen Diebstahl zulassen. Dazu gehört in der Kfz-Versicherung, dass der Wagen von der jeweiligen Versicherungsnehmerin oder einer anderen zum Gebrauch befugten Person zu einer konkreten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später entgegen derentwillen – in der Regel also überraschend – nicht mehr aufgefunden wurde.

Das Gericht konnte sich nicht von einem konkreten Geschehensablauf überzeugen, der das äußere Erscheinungsbild einer Entwendung begründen würde. Die Klägerin konnte bereits den Minimalsachverhalt nicht beweisen, dem sich gemäß allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäßen Entwendung des Versicherten Kfz schließen lässt. So ist insbesondere nicht bewiesen, dass der Ford Mustang zu einer konkreten Zeit im Rahmen eines bestimmten Geschehensablaufs abgestellt wurde. Insoweit ergeben sich für die klagende Versicherungsnehmerin nach der oben genannten 3-Stufen-Theorie keine Beweiserleichterungen.

Das Beweismaß wird diesbezüglich – wie im Allgemeinen betreffend den Eintritt des Versicherungsfalles – durch den § 286 Abs. 1 ZPO bestimmt. Eine Behauptung ist bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Hierfür genügt, da ein absoluter Grad an Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifel schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Grundlage der Würdigung ist der gesamte Inhalt der Verhandlung, das sind das Vorbringen, Handlungen, Unterlassungen, der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten und ihren Vertretern einschließlich einer Beweisaufnahme. Nach einer Beweisaufnahme kann auch das vorprozessualen Verhalten einer Partei berücksichtigt werden.

Dieses Maß an individueller Gewissheit hat das Gericht im Streitfall nicht erlangen können, weil der von der Klägerin dargestellte Sachverhalt sich nicht mit der Schadensmeldung gegenüber der Beklagten, noch mit der Strafanzeige, noch mit der persönlichen Anhörung der Klägerin deckt. Darüber hinaus konnte auch die Zeugin L. B. den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt nicht bestätigen, sondern trug ihrerseits wiederum einen weiteren abweichenden Sachverhalt vor. Auch der Umstand, dass ein Nachschlüssel gefertigt wurde und dies gegenüber der Beklagten zunächst nicht angegeben wurde trägt zu den erheblichen Zweifeln des Gerichts bei. Das heißt im Ergebnis nicht, dass das Gericht vom Gegenteil überzeugt ist. Für eine positive Feststellung hinsichtlich des Minimalsachverhaltes bestehen jedoch zu viele Zweifel.

Schriftsätzlich trägt die Klägerin mit der Klageschrift vor, sie habe das streitbefangene Fahrzeug am Vormittag des 08.11.2020 in H. im … Höhe Hausnummer … am Straßenrand geparkt und ordnungsgemäß verschlossen.

Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2022 entnehmen lässt, erklärte die Klägerin, dass sie den Wagen abends auf die Straße gestellt habe vor die Hausnummer … im … in H. Bei dem Straßennamen … dürfte es sich um einen Schreibfehler gehandelt haben.

In der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2023 wurde die Klägerin erneut persönlich angehört. In der Verhandlung gab sie an, dass sie am 9.11. einen Steuerberatertermin gehabt habe. Die für diesen Termin erforderlichen Unterlagen habe sie bereits am Vortag aus der Firma geholt und in den Ford Mustang gelegt, weil sie mit diesem zum Steuerberater fahren wollte. Sie sei dann nachmittags noch einmal mit seiner Schwester unterwegs gewesen und habe bei der Heimkehr den Ford Mustang abends noch am Straßenrand stehen sehen.

Beide Parteien legten dem Gericht die übereinstimmende Anzeige eines Kraftfahrzeugdiebstahls gegenüber der …, Polizeidienststelle …, vor, in der eine kurze Schilderung des Sachverhalts vorgenommen wurde. Dort heißt es wörtlich:

„Der PKW Mustang wurde von E. B. am Abend des 08.11.2020 im … Höhe Hausnummer … am Straßenrand geparkt und ordnungsgemäß verschlossen. Als E.B. am Morgen des 09.11.2020 gegen 7:00 Uhr zu dem Platz kam, an welchen der PKw abgestellt worden war, war der PKW verschwunden.“

Schließlich liegt dem Gericht die von der Beklagten vorgelegte Schadensanzeige der Klägerin gegenüber der Beklagten vor. Diese wurde von der Klägerin unterzeichnet und sich dadurch zu eigen gemacht. Zur Hergangschilderung heißt es dort:

„Nach dem Reinigen des Fahrzeuges am Sonntagvormittag stellte ich das Fahrzeug vor unserem Haus auf die Straße, um ein weiteres Fahrzeug zu reinigen. Da ich mit dem Fahrzeug gleich am Montagmorgen zum Steuerberater wollte, ließ ich den Wagen an der Straße stehen.(…)“

Auf Seite 3 der Schadensanzeige zu Ziffer 2. beantwortete die Klägerin die Frage, wann das Fahrzeug am Diebstahlort abgestellt worden sei, dahingehend, dass das Auto am Sonntagvormittag um ca. 14:00 Uhr abgestellt worden sei.

Aufgrund der unterschiedlichen Schilderungen von der Klägerseite, insbesondere auch aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin, die sich in 2 Verhandlungsterminen jeweils abweichend einließ, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Pkw vormittags am Straßenrand abgestellt wurde. Gleichwohl bestehen auch erhebliche Zweifel, dass der Pkw am Abend abgestellt wurde. Das Gericht hat aufgrund der Widersprüchlichkeit zwischen den persönlichen Anhörungen vom 06.05.2022; und vom 22.09.2023 erhebliche Zweifel, ob die Aussagen der Klägerin in allen Einzelheiten zutreffen. Aufgrund der unterschiedlichen Einlassungen sowie der Würdigung der Schadensmeldung und der Strafanzeige erscheint keine Darstellung als mehr oder weniger wahrscheinlich als die anderen. Die Abweichungen in den jeweiligen Darstellungen sind auch nicht unerheblich. Die geschilderten Geschehensabläufe weisen teilweise einen völlig anderes Rahmengeschehen auf und weichen auch zeitlich nicht nur um wenige Minuten oder Stunden voneinander ab, was durch Erinnerungslücken begründet sein könnte, sondern weisen gänzlich andere Tageszeiten aus.

Die durch diese Abweichungen bezüglich der Zeit, zu der der Pkw abgestellt sein soll und des Rahmengeschehens, welches mit dem Abstellen des Pkw einhergegangen sein soll, begründeten Zweifel können auch nicht durch die Würdigung der Zeugenaussage der L.B. überwunden werden – im Gegenteil werden diese dadurch noch vertieft.

Die Zeugin B. konnte mithin nicht bestätigen, dass das Fahrzeug bereits am Vormittag an den Straßenrand abgestellt wurde. Sie sagte in der öffentlichen Sitzung am 22.09.2023 aus, dass sie das Fahrzeug an einem Sonntag das letzte Mal gesehen habe. Ihre Schwester habe das Auto aus der Auffahrt herausgefahren und ein paar Häuser weiter an der Straße vor der Hausnummer … abgestellt. Mit dem Auto seien sie sonst nicht unterwegs gewesen, sowohl am Vormittag als auch am Mittag hätten sie nichts Besonderes unternommen. Auf den Vorhalt, dass das Fahrzeug entsprechend der Schadensmitteilung an dem Sonntag gewaschen worden sein soll, gab sie an dies nicht zu erinnern.

Neben den schon dargelegten bestehenden Zweifeln tritt zudem ein klassisches Merkmal eines nur vorgetäuschten Kfz-Diebstahls hinzu. In der Schadensmeldung, unterzeichnet am 11.12.2020 gab die Klägerin zu erkennen, dass lediglich 2 Schlüssel für den Ford Mustang bestehen. Mit Schreiben vom 13.01.2021 übersandte die Klägerin seiner Aussage nach „sämtliche Fahrzeugschlüssel“ an die Beklagte. An die Beklagte wurden 2 Fahrzeugschlüssel übersandt. Ausweislich des Gutachtens des TÜV …, soll es sich bei einem Schlüssel um einen nachgemachten Schlüssel gehandelt haben. Das Vorliegen eines Dritten Fahrzeugschlüssels, wurde der Beklagten gegenüber lange Zeit nicht mitgeteilt, bis schließlich ein dritter Schlüssel übersendet wurde. Dieses Verhalten weckt Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin.

Den Vollbeweis für eine Entwendung, der nach den eingangs dargestellten Beweisregeln nunmehr zu führen ist, war die Klägerin nicht in der Lage zu erbringen.

Landgericht Itzehoe, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 3 O 133/21

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