Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn diese durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt ist.

Dies ist auch der Fall, wenn eine Redakteurin im Rahmen der Produktion einer bestimmten Fernsehserie eingestellt wird.
In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist nicht näher bestimmt, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden soll1. Die Regelung ist daher geeignet, die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten zu rechtfertigen2. Das folgt aus der Notwendigkeit, bei der Auslegung des Begriffs des sachlichen Grunds iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG die für die Rundfunkanstalten durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Freiräume bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts zu berücksichtigen3. Der durch das TzBfG gesetzlich ausgestaltete arbeitsrechtliche Bestandsschutz begrenzt als allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht nur die Rundfunkfreiheit, sondern wird auch seinerseits durch die Freiheit des Rundfunks begrenzt4. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken. Grundsätzlich schließt dies auch die Entscheidung darüber ein, ob Mitarbeiter fest oder nur für eine vorübergehende Dauer beschäftigt werden. Folglich kann die Befristung der Arbeitsverträge mit programmgestaltend tätigen Arbeitnehmern mit der Rundfunkfreiheit gerechtfertigt werden5. Allerdings kommt der Rundfunkfreiheit gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an einer Dauerbeschäftigung kein genereller Vorrang zu. Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalten und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen6.
Der bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu Gunsten der Rundfunkanstalten bestehende verfassungsrechtliche Schutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf denjenigen Kreis von Rundfunkmitarbeitern beschränkt, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken und typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendungen einbringen7. Davon zu unterscheiden sind Mitarbeiter, die nicht unmittelbar den Inhalt der Sendungen mitgestalten. Hierzu zählen nicht nur das betriebstechnische Personal und das Verwaltungspersonal, sondern ebenso solche Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich, wenn auch im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Programms stehend, in dessen technischer Realisation erschöpft und ohne inhaltlichen Einfluss auf dieses bleibt8. Zu den programmgestaltenden Mitarbeitern zählen auch Redakteure. Ihre Tätigkeit ist typischerweise programmgestaltend, da durch die Auswahl der zu beschaffenden Beiträge bzw. das Verfassen eigener Beiträge unmittelbar Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird9. An einem programmgestaltenden Einfluss fehlt es nur, wenn die Tätigkeit als Redakteur nicht den überwiegenden Teil der Arbeitszeit ausmacht oder im Einzelfall nur unwesentlich Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird9.
Bei der Beurteilung, ob es sich bei dem befristet eingestellten Arbeitnehmer um einen programmgestaltend tätigen Mitarbeiter in diesem Sinne handelt, kommt es auf die Umstände bei Abschluss des befristeten Vertrags an. Dies beruht darauf, dass für die Wirksamkeit einer Befristung grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend sind10. Abzustellen ist darauf, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen schuldet11. Anknüpfungspunkt des Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist die Art der auszuübenden Tätigkeit, die durch die arbeitsvertragliche Vereinbarung festgelegt wird. Maßgeblich ist deshalb, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird (vgl. zu § 1 Abs. 1 WissZeitVG BAG 20.01.2016 – 7 AZR 376/14, Rn. 34; 8.06.2016 – 7 AZR 568/14, Rn. 33). Das bedeutet allerdings nicht, dass die tatsächliche Vertragsdurchführung unbeachtlich ist. Ist den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht eindeutig zu entnehmen, wie weit der Einfluss des Arbeitnehmers auf die inhaltliche Gestaltung des Programms reicht, lassen sich insbesondere aus einer bereits gelebten Vertragspraxis im Rahmen vorheriger Arbeitsverhältnisse – sollte es eine solche bei Zustandekommen der Befristungsvereinbarung gegeben haben – und ggf. auch aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen oder sonstigen Umständen Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also als vertraglich geschuldet angesehen haben. Die Redakteurin hält dem ohne Erfolg entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Statusfeststellungen die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgeblich ist, wenn sich diese und die vertragliche Vereinbarung unterscheiden12. Diese Erwägung kann nicht auf die Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristung übertragen werden, bei der es – anders als bei der gerichtlichen Statusfeststellung – nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern auf den Zeitpunkt des Zustandekommens der Befristungsvereinbarung ankommt. Im Übrigen stellt auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Statusfeststellungen bei einem Abweichen der vertraglichen Vereinbarungen von der tatsächlichen Vertragsdurchführung deshalb auf letztere ab, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, was die Parteien wirklich gewollt haben13.
Diese Grundsätze zur Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung.
Die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten setzt, soweit die Grenzen des § 14 Abs. 2 TzBfG für die sachgrundlose Befristung überschritten sind und kein sonstiger Sachgrund besteht, den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG voraus. Damit ist der nationale Gesetzgeber seiner Verpflichtung aus § 5 der Rahmenvereinbarung nachgekommen, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden. Bei der „Eigenart der Arbeitsleistung“ handelt es sich um einen Sachgrund iSv. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung. Der Begriff „sachliche Gründe“ meint genau bezeichnete, konkrete Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Die Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung solche Verträge geschlossen wurden, und deren Wesensmerkmalen oder ggf. aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben14. Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vorgesehene Befristungsmöglichkeit beruht auf der besonderen Art der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben. Die Rahmenvereinbarung erkennt überdies ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präambel sowie der Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sein können15. Das bedeutet allerdings nicht, dass es dem Mitgliedstaat erlaubt ist, hinsichtlich einer bestimmten Branche nicht der Pflicht nachzukommen, eine Maßnahme zu ergreifen, die geeignet ist, Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern16. Eine solche Maßnahme hat der deutsche Gesetzgeber ua. für den Rundfunkbereich jedoch durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund getroffen. Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nimmt keinen Beruf und keine Branche aus. Er rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Bereich des Rundfunks nur bei Personal, das nach der vertraglich geschuldeten Tätigkeit an der Gestaltung der Programme mitwirken und deren Umsetzung beeinflussen kann. Damit sind die Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können, konkret und genau bezeichnet.
Danach war in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall die in der Vorinstanz vorgenommene Würdigung des Landesarbeitsgerichts Hamburg, die im Arbeitsvertrag der Parteien vereinbarte Befristung sei durch die Eigenart der Arbeitsleistung der Redakteurin sachlich gerechtfertigt17, auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht frei von Rechtsfehlern:
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Landesrundfunkanstalt könne sich als Rundfunkanstalt auf die Rundfunkfreiheit berufen. Die Redakteurin sei als Redakteurin beschäftigt und daher programmgestaltende Mitarbeiterin gewesen. Da die Tätigkeit von Redakteuren typischerweise programmgestaltend sei, trage die Redakteurin die Darlegungslast dafür, dass sie nur unwesentlich Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms nehme. Dieser Darlegungslast habe sie nicht genügt. Der Vortrag der Redakteurin, ihr Wirken habe keinen Niederschlag in den einzelnen Folgen der Staffel gefunden, genüge nicht. Bei der Gestaltung von Sendungen durch mehrere Personen sei es nicht erforderlich, dass sich die Tätigkeit aller Beteiligten sicht- oder hörbar in der Sendung niederschlage. Die Redakteurin sei vom Fernsehsender als dessen redaktionelle Mitarbeiterin in die Produktion der Serie entsandt worden, um die gestalterischen Interessen der Landesrundfunkanstalt zu verwirklichen. Von einem unwesentlichen Einfluss der Redakteurin auf die Gestaltung der Folgen könne nicht ausgegangen werden. Ihre Mitwirkung habe zwar nicht in der Erstellung des Handlungsbogens gelegen, die Redakteurin sei aber bei den einzelnen Drehbüchern sowie bei den Aufnahmen selbst und den Vorabnahmen einzelner Folgen aktiv gewesen. Ferner habe sie bei der Besetzung von Nebenrollen mitgewirkt und an Besprechungen mit den übrigen Mitgliedern des Teams teilgenommen.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Landesrundfunkanstalt als Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts könne sich auf die Rundfunkfreiheit berufen. Er betreibt Rundfunk iSd. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG18.
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, einer programmgestaltenden Tätigkeit der Redakteurin stehe nicht entgegen, dass diese ihre Aufgaben in einem Team wahrgenommen und sich ihr eigenes Wirken nicht konkret erkennbar in den einzelnen Serienfolgen niedergeschlagen habe. Eine nach außen erkennbare eigene schöpferische Mitwirkung des Mitarbeiters an den einzelnen Programmbeiträgen ist nicht erforderlich. Jede Sendung einer Rundfunkanstalt entsteht aus einem Zusammenspiel mehrerer daran beteiligter Mitarbeiter in verschiedenen Funktionen. Der Schutz der Rundfunkfreiheit bezieht sich auf alle Mitarbeiter, die, aus welchen Gründen auch immer, inhaltlich gestaltend die Sendungen und Programme mitprägen. Worauf der inhaltliche Einfluss auf das Programm beruht, ist unerheblich19. Auch die im Zusammenwirken mit den Autoren, der Gemeinschaftsredaktion und dem Produktionsteam erfolgende Beteiligung der Redakteurin an der Serie kann eine maßgebliche inhaltliche Einflussnahme auf die Gestaltung der Serienfolgen ermöglicht haben.
Das Landesarbeitsgericht ist jedoch unter Verkennung der Darlegungslast zu dem Ergebnis gelangt, die Redakteurin sei als Redakteurin programmgestaltend tätig gewesen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Redakteurin trage die Darlegungslast dafür, dass sie nur unwesentlich Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms nehme. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden Sachgrunds trägt im Befristungskontrollprozess der Arbeitgeber. Das gilt auch für die Frage, ob der Mitarbeiter nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Tätigkeit mit nicht nur unwesentlichem Einfluss auf die Programmgestaltung schuldet. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts kehrt sich diese dem Arbeitgeber obliegende Darlegungslast im Falle eines als Redakteur beschäftigten Arbeitnehmers nicht deshalb um, weil die Tätigkeit von Redakteuren typischerweise programmgestaltend ist. Ist die Reichweite der zu leistenden Programmgestaltung streitig, muss vielmehr zunächst der Arbeitgeber hinreichend konkreten Sachvortrag halten, aus dem sich ergibt, dass dem Arbeitnehmer nach dem Inhalt der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen eine Tätigkeit mit nicht lediglich unwesentlichem Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms abverlangt werden kann. Erst dann ist der Arbeitnehmer gehalten, auf den Vortrag des Arbeitgebers konkret zu erwidern, wenn er bestreiten will, dass eine programmgestaltende Tätigkeit geschuldet ist. Anderenfalls gilt die entsprechende Behauptung des Arbeitgebers als zugestanden.
Der Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Redakteurin sei als programmgestaltende Mitarbeiterin der Landesrundfunkanstalt mit nicht nur unwesentlichem inhaltlichen Einfluss auf die Programmgestaltung anzusehen, liegen im Übrigen keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen zu Grunde. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil lassen nicht hinreichend erkennen, welche Tätigkeiten die Redakteurin nach den zuletzt am 25.07.2013 getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen schuldete und ob es sich hierbei um Tätigkeiten mit nicht unwesentlichem Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms handelt.
Das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung keine tatsächlichen Feststellungen zum konkreten Inhalt der von der Redakteurin geschuldeten Tätigkeiten getroffen, sondern lediglich den streitigen Sachvortrag der Parteien hierzu wiedergegeben. Soweit das Landesarbeitsgericht in den Entscheidungsgründen insoweit tatsächliche Feststellungen getroffen hat, die von der Redakteurin nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen wurden und für das Bundesarbeitsgericht daher bindend sind20, lassen diese keine hinreichende Beurteilung der Reichweite der nach dem Vertragsinhalt geschuldeten inhaltlichen Programmgestaltungsmöglichkeit der Redakteurin zu. Das Landesarbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Redakteurin sei vom Fernsehsender als „seine“ redaktionelle Mitarbeiterin in die Produktion der Serie entsandt worden, um seine gestalterischen Interessen zu verwirklichen. Die Redakteurin habe mit redaktionellen Aufgaben im Zusammenwirken mit dem Autor und dem Mitglied der Gemeinschaftsredaktion jedenfalls bei den einzelnen Drehbüchern, bei der Besetzung von Nebenrollen, bei den Aufnahmen selbst und den Vorabnahmen der einzelnen Folgen der Serie mitgewirkt und an Besprechungen mit den übrigen Mitgliedern des Teams teilgenommen. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts lassen nicht erkennen, worin genau der jeweils von der Redakteurin zu leistende Beitrag gelegen hat und ob damit eine nicht nur unwesentliche Gestaltungsmöglichkeit verbunden war. Die Redakteurin hat in Erwiderung auf das Vorbringen der Landesrundfunkanstalt umfangreichen Sachvortrag gehalten, aufgrund dessen nicht auszuschließen ist, dass eine nur unwesentliche programmgestaltende Einflussnahmemöglichkeit bestanden haben könnte.
Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht kann auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die Redakteurin nach den Umständen bei Abschluss der letzten Befristungsvereinbarung eine Tätigkeit mit nicht lediglich unwesentlichem Einfluss auf die inhaltliche Programmgestaltung schuldete. Diese Feststellungen wird das Landesarbeitsgericht nachzuholen haben. Für einen nicht unwesentlichen programmgestalterischen Einfluss der Redakteurin könnte sprechen, dass diese nach § 1 des der letzten Befristungsvereinbarung zu Grunde liegenden Arbeitsvertrags vom 25.07.2013 als „Redakteurin mit den Aufgaben einer Gehobenen Fernseh-Producerin“ beschäftigt war. Diese arbeitsvertraglich vereinbarte Aufgabenbeschreibung entspricht der Tätigkeitsbezeichnung der Vergütungsgruppe 3 der beim Fernsehsender geltenden Vergütungsordnung, entsprechend der die Redakteurin nach § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 25.07.2013 vergütet wurde. Nach der Tätigkeitsbeschreibung der Vergütungsordnung gestalten „Gehobene Fernseh-Producerinnen“ Features, Dokumentarfilme oder andere Produktionen gleicher Schwierigkeit überwiegend selbständig in Abstimmung mit der Redaktion und leiten die Endfertigung dieser Produktionen, was für einen nicht unwesentlichen Einfluss dieser Arbeitnehmergruppe auf die inhaltliche Programmgestaltung sprechen könnte. Allerdings wird das Landesarbeitsgericht dabei zu berücksichtigen haben, dass die Redakteurin vorgetragen hat, die Einordnung in die Vergütungsgruppe 3 sei aufgrund einer erheblichen Arbeitsbelastung bei der Mitwirkung an der Serie „R“ erfolgt, sie habe keine Tätigkeiten ausgeübt, die den in der Vergütungsgruppe 3 vorgesehenen Merkmalen entsprächen. Zudem wird zu würdigen sein, dass die Parteien in § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vom 25.07.2013 festgehalten haben, das Gehalt sei übertariflich vereinbart. Sollte den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht eindeutig zu entnehmen sein, wie weit der Einfluss der Redakteurin auf die inhaltliche Gestaltung des Programms reicht, wären vom Landesarbeitsgericht weitere Feststellungen zur praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen auf der Grundlage der vorherigen befristeten Arbeitsverträge und während der streitigen befristeten Beschäftigung oder zu sonstigen Umständen zu treffen, soweit das Rückschlüsse darauf ermöglicht, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien bei Vereinbarung der Tätigkeit der Redakteurin im letzten Vertrag ausgegangen sind.
Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die Redakteurin Tätigkeiten mit nicht unwesentlichem Einfluss auf die Programmgestaltung schuldete, wird das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Prüfung, ob die Befristung zum 31.05.2014 mit der Rundfunkfreiheit gerechtfertigt werden kann, eine erneute einzelfallbezogene Abwägung der Belange der Landesrundfunkanstalt und der Redakteurin vorzunehmen haben.
Bei der Prüfung, ob die Befristung des Arbeitsvertrags eines programmgestaltenden Mitarbeiters mit einer Rundfunkanstalt wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist, ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers und den im Falle einer unbefristeten Beschäftigung zu erwartenden Auswirkungen auf die Rundfunkfreiheit vorzunehmen. Dazu sind die Belange der Rundfunkanstalt und des Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen, wobei den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendige Freiheit und Flexibilität nicht genommen werden darf. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht das Bedürfnis der Rundfunkanstalten für die Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen vor allem deshalb anerkennt, weil veränderte Berichtsgegenstände, Programmtechniken, Wettbewerbslagen und Publikumsbedürfnisse eine Veränderung der Programmstruktur erforderlich machen und im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die bisher für die Programmgestaltung verantwortlichen Mitarbeiter ausreichend geeignet sind, auch in den geänderten Programmstrukturen tätig zu werden21. Andererseits ist die Interessenabwägung im Sinn einer praktischen Konkordanz ergebnisoffen vorzunehmen. Es kommt nicht von vornherein einer Position ein Übergewicht zu. Der sich aus den wechselseitigen Grundrechtspositionen ergebende Konflikt schließt jede undifferenzierte Lösung aus, welche den Schutz des einen Rechtsguts ohne ausführliche Würdigung dem Schutz des anderen Rechtsguts opfert. Weder darf programmgestaltend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche Bestandsschutz generell versagt werden, noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung geschützte Recht der Rundfunkbetreiber, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen, unberücksichtigt lässt22. Im Einzelfall kommt es insbesondere darauf an, mit welcher Intensität der betroffene Mitarbeiter auf das Programm der Rundfunk- oder Fernsehanstalt Einfluss nehmen kann und wie groß die Gefahr im Falle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist, dass die Rundfunkanstalt nicht mehr den Erfordernissen eines vielfältigen Programms und den sich künftig ändernden Informationsbedürfnissen und Publikumsinteressen gerecht werden kann. Dabei kann eine lang andauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, dass bei einer Rundfunkanstalt kein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel besteht23. Es unterliegt der tatrichterlichen Würdigung des Landesarbeitsgerichts, welche Gesichtspunkte im Streitfall von Bedeutung sind. Die tatrichterliche Interessenabwägung ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat und ob die vorgenommene Würdigung in sich widerspruchsfrei ist24. Eine eigene Abwägung durch das Revisionsgericht ist nur dann möglich, wenn die des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollständig ist und sämtliche relevanten Tatsachen feststehen25.
Danach wird das Landesarbeitsgericht im Rahmen der neuen Verhandlung ggf. eine erneute Interessenabwägung vorzunehmen und dabei zu berücksichtigen haben, dass das Interesse der Landesrundfunkanstalt am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags auch von dem noch aufzuklärenden Umfang des Einflusses der Redakteurin auf die Programmgestaltung abhängt. Ferner kann zu berücksichtigen sein, dass bei Vereinbarung der letzten Befristung nach dem Tod des Hauptdarstellers der Serie „D“ und der geplanten Produktion von sieben Folgen der Anschlussserie „K“ ungewiss war, welches Schicksal die Serie „K“ nach Ablauf der geplanten Staffel haben und ob eine Fortsetzung erfolgen würde. Das Bedürfnis der Rundfunkanstalten für die Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen ist vor allem deshalb anzuerkennen, weil veränderte Inhalte der Sendungen, Programmtechniken, Wettbewerbslagen und Publikumsbedürfnisse eine Veränderung der Programmstruktur erforderlich machen und im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die bisher für die Programmgestaltung verantwortlichen Mitarbeiter ausreichend geeignet sind, auch in den geänderten Programmstrukturen tätig zu werden. Gerade dieses Interesse der Landesrundfunkanstalt wäre vorliegend bei einer unbefristeten Beschäftigung der Redakteurin betroffen, weil über die Fortsetzung der Produktion der Serie Unklarheit herrschte und ein Wechsel in der inhaltlichen Programmgestaltung zu erwarten war. Wäre die Redakteurin unbefristet als Redakteurin mit der Tätigkeit einer „Gehobenen Fernseh-Producerin“ beschäftigt worden, hätte sie ggf. im Rahmen anderer Sendungen eingesetzt werden müssen, für die die Redakteurin möglicherweise aus Sicht der Landesrundfunkanstalt nicht in jeder Hinsicht geeignet gewesen wäre.
Auf Seiten der Redakteurin wird ihr Interesse am unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen sein, das insbesondere von der Dauer ihrer bisherigen Beschäftigung und ihrem Lebensalter bestimmt sein dürfte. Zudem wird zu würdigen sein, dass nach dem Vorbringen der Redakteurin in der Abteilung „Film, Familie und Serie“, der die Redakteurin angehört hat, von acht Redakteuren auf der Hierarchieebene der Redakteurin vier unbefristet beschäftigt waren. Es kann als ein Indiz für eine aus Sicht der Landesrundfunkanstalt zu vernachlässigende Gefährdung gegenüber einer notwendigen Änderung von Sendeinhalten zu werten sein, wenn er in nennenswertem Umfang Redakteure in unbefristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt26.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 7 AZR 69/16
- BT-Drs. 14/4374 S.19[↩]
- BAG 18.05.2016 – 7 AZR 533/14, Rn. 18, BAGE 155, 101[↩]
- vgl. BAG 4.12 2013 – 7 AZR 457/12, Rn. 15; 26.07.2006 – 7 AZR 495/05, Rn. 10, BAGE 119, 138; BT-Drs. 14/4374 S.19[↩]
- BAG 4.12 2013 – 7 AZR 457/12, Rn. 15; 26.07.2006 – 7 AZR 495/05, Rn. 11, aaO; vgl. zum früheren Recht vor In-Kraft-Treten des TzBfG BVerfG 28.06.1983 – 1 BvR 525/82 – BVerfGE 64, 256, 261[↩]
- BAG 26.07.2006 – 7 AZR 495/05, Rn. 11, aaO[↩]
- vgl. BAG 4.12 2013 – 7 AZR 457/12, Rn. 15; 26.07.2006 – 7 AZR 495/05, Rn. 11, 20 f., aaO; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerfG 18.02.2000 – 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98, zu II 2 c bb der Gründe[↩]
- BVerfG 13.01.1982 – 1 BvR 848/77 ua. – [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] BVerfGE 59, 231, 260[↩]
- BAG 26.07.2006 – 7 AZR 495/05, Rn. 18, BAGE 119, 138; BVerfG 13.01.1982 – 1 BvR 848/77 ua. – [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] aaO[↩]
- vgl. BAG 26.07.2006 – 7 AZR 495/05, Rn. 18 mwN, aaO[↩][↩]
- BAG 14.06.2017 – 7 AZR 597/15, Rn.20; 8.06.2016 – 7 AZR 259/14, Rn. 21, BAGE 155, 227; 16.11.2005 – 7 AZR 81/05, Rn. 41[↩]
- vgl. zur wissenschaftlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 WissZeitVG BAG 20.01.2016 – 7 AZR 376/14, Rn. 34[↩]
- vgl. zB BAG 27.06.2017 – 9 AZR 851/16, Rn. 17; 11.08.2015 – 9 AZR 98/14, Rn. 16; vgl. nunmehr auch § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB[↩]
- BAG 27.06.2017 – 9 AZR 851/16, Rn. 17 mwN[↩]
- EuGH 26.02.2015 – C-238/14 – [Kommission/Luxemburg] Rn. 44; 26.11.2014 – C-22/13 ua. – [Mascolo ua.] Rn. 87 mwN[↩]
- vgl. EuGH 26.11.2014 – C-22/13 ua. – [Mascolo ua.] Rn. 75; 3.07.2014 – C-362/13 ua. – [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13.03.2014 – C-190/13 – [Márquez Samohano] Rn. 51[↩]
- EuGH 26.02.2015 – C-238/14 – [Kommission/Luxemburg] Rn. 51[↩]
- LAG Hamburg 05.11.2015 – 1 Sa 11/15[↩]
- vgl. zum verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff BAG 4.12 2013 – 7 AZR 457/12, Rn. 18[↩]
- vgl. BAG 11.12 1991 – 7 AZR 128/91, zu III 1 c aa der Gründe[↩]
- vgl. dazu zB BAG 28.09.2016 – 7 AZR 128/14, Rn. 61, BAGE 157, 44[↩]
- BVerfG 13.01.1982 – 1 BvR 848/77 ua. – [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] BVerfGE 59, 231; BAG 4.12 2013 – 7 AZR 457/12, Rn. 32; 26.07.2006 – 7 AZR 495/05, Rn. 24, BAGE 119, 138[↩]
- BVerfG 13.01.1982 – 1 BvR 848/77 ua. – [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] aaO; BAG 4.12 2013 – 7 AZR 457/12, Rn. 32[↩]
- BAG 4.12 2013 – 7 AZR 457/12, Rn. 32; 26.07.2006 – 7 AZR 495/05, Rn. 21, aaO[↩]
- vgl. BAG 9.12 2015 – 10 AZR 423/14, Rn. 36, BAGE 153, 378; 17.05.2017 – 7 AZR 420/15, Rn. 26; 15.12 2016 – 6 AZR 578/15, Rn. 15[↩]
- BAG 22.10.2015 – 2 AZR 569/14, Rn. 47, BAGE 153, 111; 20.11.2014 – 2 AZR 651/13, Rn. 32, BAGE 150, 109; 27.09.2012 – 2 AZR 646/11, Rn. 42; 19.04.2012 – 2 AZR 258/11, Rn. 16[↩]
- vgl. BAG 26.07.2006 – 7 AZR 495/05, Rn. 27, BAGE 119, 138[↩]