Die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG voraus.
Erforderlich und ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist. Zudem soll der Betriebsrat vor einer Einstellung die Möglichkeit haben, Anregungen für die Auswahl der Bewerber zu geben und Gesichtspunkte vorzubringen, die aus seiner Sicht für die Berücksichtigung eines anderen – als dem vom Arbeitgeber ausgewählten – Stellenbewerbers sprechen1.
Bei einer Einstellung sind nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG insbesondere der in Aussicht genommene Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen2 sowie die Unterlagen aller – auch der nicht berücksichtigten oder abgelehnten – Stellenbewerber vorzulegen3. Ergeben sich die für die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers maßgeblichen Umstände nicht allein aus den vorgelegten Unterlagen, sondern auch aus den von ihm mit den Bewerbern geführten Gesprächen, muss er den Betriebsrat außerdem über deren für ihn maßgeblichen Inhalt unterrichten4.
Die Arbeitgeberin musste im Rahmen der Unterrichtung nicht auf die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen“ hinweisen. Zwar wird die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG im Fall mangelhafter Information regelmäßig auch dann nicht in Lauf gesetzt, wenn der Betriebsrat es unterlässt, den Arbeitgeber auf die offenkundige Unvollständigkeit der Unterrichtung hinzuweisen. Durfte der Arbeitgeber jedoch davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der Auskünfte zu bitten5. So lag der Fall hier. Die Arbeitgeberin hatte dem Betriebsrat in ihrer dem Unterrichtungsschreiben beigefügten Auswahlbegründung mitgeteilt, dass die Bewerberin G über „die Qualifikation Fachwirtin im Gesundheitswesen (IHK)“ verfüge. Die entsprechende Verordnung ist öffentlich zugänglich. Vor diesem Hintergrund durfte sie davon ausgehen, dem Betriebsrat die Inhalte dieser Qualifikation nicht näher darlegen zu müssen. Es hätte dem Betriebsrat oblegen, weitergehende Informationen zu erbitten. Das ist nicht erfolgt.
Soweit der Betriebsrat mit dem Einwand, die Auswahlbegründung sei nicht überzeugend und enthalte Aussagen, die der Betriebsrat nicht nachvollziehen könne, eine unzureichende Unterrichtung geltend macht, besteht ebenso wenig ein Bezug zu einem Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung nicht allein wegen nicht hinreichender Unterrichtung verweigern. Darin liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Gesetzesverstoß nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Dieser setzt vielmehr voraus, dass die beabsichtigte personelle Maßnahme selbst gesetzwidrig ist6.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 1 ABR 14/24
- vgl. BAG 13.12.2023 – 1 ABR 28/22, Rn. 23, BAGE 182, 242; 21.10.2014 – 1 ABR 10/13, Rn. 28 mwN[↩]
- vgl. BAG 13.12.2023 – 1 ABR 28/22, Rn. 17, BAGE 182, 242; 12.06.2019 – 1 ABR 5/18, Rn. 29, BAGE 167, 43[↩]
- vgl. BAG 28.06.2005 – 1 ABR 26/04, zu B II 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 115, 173; 14.12.2004 – 1 ABR 55/03, zu B II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 113, 109[↩]
- BAG 28.06.2005 – 1 ABR 26/04, zu B II 2 b bb (2) der Gründe, aaO[↩]
- vgl. BAG 9.04.2019 – 1 ABR 25/17, Rn. 28 mwN; 13.03.2013 – 7 ABR 39/11, Rn. 34 mwN[↩]
- vgl. nur BAG 1.06.2011 – 7 ABR 138/09, Rn. 64; 12.01.2011 – 7 ABR 15/09, Rn. 43 mwN[↩]











