Die Fachkrankenschwester im Herzkatheder-Labor – und die Pflegezulage

Eine als Fachkrankenschwester im Herzkatheder-Labor tätige Fachpflegerin kann die begehrte Zulage gemäß dem Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 1 des Tarifvertrags Diakonie Niedersachsen in den ab 1.05.2019 geltenden Fassungen nicht beanspruchen. Sie ist nicht auf einem Arbeitsplatz „in der Pflege“ iSd. Tarifnorm tätig.

Die Fachkrankenschwester im Herzkatheder-Labor – und die Pflegezulage

§ 3 Zulagen zum monatlichen Tabellenentgelt

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen in der Pflege einschließlich Entbindungspflege in Krankenhäusern sowie der Pflegekräfte, Pflegeassistenten und Pflegefachkräfte in gem. § 72 SGB XI zugelassenen Einrichtungen und Einrichtungen gemäß § 39a SGB V (Hospiz) erhalten eine monatliche Zulage zum Tabellenentgelt. Sie beträgt für Arbeitnehmerinnen der Entgeltgruppen

  • E4 – 85, 00 €
  • E5 bis E7 – 100, 00 € und
  • E8.1 bis E 9.2 – 120, 00 €

Eine Tätigkeitszulage in Höhe von 120, 00 € monatlich erhalten in Entgeltgruppe E 8, E 9 oder E 10 eingruppierte Arbeitnehmerinnen, sowie medizinische Fachangestellte in Entgeltgruppe E 7, die in folgenden Funktionsbereichen tätig sind, soweit diese Tätigkeit nach Anordnung mehr als die Hälfte ihrer regelmäßigen Wochenarbeitszeit ausmacht:

a. Anästhesie
b. Operationsdienst
c. Notaufnahme
d. Endoskopie
e. Herzkatheterlabor
f. urologischer Funktionsdienst
g. Kreißsaal

Arbeitnehmerinnen, die diese Zulage erhalten, erhalten nicht die Zulage nach Abs. 1.

Arbeitnehmerinnen mit administrativen Tätigkeiten, soweit diese Tätigkeit mehr als die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht, erhalten diese Tätigkeitszulage nicht.

Dieser Tarifbegriff umfasst nicht die organisatorisch einem Funktionsdienst zugewiesenen Arbeitsplätze von Pflegekräften. Das ergibt für das Bundesarbeitsgericht die Auslegung des Tarifvertrags1.

Eine Auslegung nach dem Wortlaut legt zwar zunächst ein umfassendes Verständnis des Begriffs des Arbeitsplatzes „in der Pflege“ nahe.

Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden; vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen2.

Eine eigenständige Definition oder Erläuterung des Begriffs der „Pflege“ haben die Tarifvertragsparteien nicht vorgenommen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Pflege „Krankenpflege, Gesamtheit der Pflegenden, Pflegebranche“, „das Pflegen“, die „sorgende Obhut“ oder die „Behandlung mit den erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung eines guten Zustands“ verstanden3. Nach der Definition des International Council of Nurses – ICN ist Pflege „a profession dedicated to upholding everyone’s right to enjoy the highest attainable standard of health, through a shared commitment to providing collaborative, culturally safe, people-centred care and services. Nursing acts and advocates for people’s equitable access to health and health care, and safe, sustainable environments. … Nursing promotes health, protects safety and continuity in care, and manages and leads health care organizations and systems.“4. § 5 Abs. 2 PflBG definiert Pflege als „präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender“. Danach umfasst der Begriff der Pflege auch die Tätigkeit Pflegender im Funktionsdienst.

Aus dem Tarifvertrag ergeben sich aber hinreichend deutliche Anhaltspunkte, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der Arbeitsplätze „in der Pflege“ iSd. § 3 Abs. 1 enger verstehen und darum nicht auch die Funktionsdienste in den Kreis der Zulageberechtigten einbeziehen wollten.

Zwar folgt dies nicht – wie die Fachpflegerin zu Recht anmerkt – aus einem Bezug des Tarifvertrags zu den günstigeren Erstattungsmöglichkeiten für Personalkosten im Bereich der Pflege auf bettenführenden Stationen gemäß § 17b KHG im Gegensatz zum Funktionsdienst. Für ein solches Verständnis lassen sich dem Tarifvertrag keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen.

Die Tarifvertragsparteien unterscheiden aber durchgehend zwischen der (allgemeinen) Pflege und dem Funktionsdienst. So sieht der Überleitungstarifvertrag in Verbindung mit Teil B Abschnitt II Ziff. 1 TV DN in der Entgeltgruppe E 4 das Richtbeispiel der Kranken- und Altenpflegehelferin vor, während in den Entgeltgruppen E 5 und E 6.2 die Krankenpflegehelferin in Funktionsdiensten genannt ist. Auch für Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft ist im Überleitungstarifvertrag in Verbindung mit Teil C Abschnitt IV.A Abs. 8 TV DN abweichend von der Grundregel in Teil A § 17 Abs. 6 Unterabs. 3 Satz 1 TV DN ein Feiertagszuschlag zusätzlich zu dem Bereitschaftsdienstentgelt nur für „Pflegepersonal in Funktionsdiensten“ und damit nicht für dasjenige auf bettenführenden Stationen vorgesehen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien diese Differenzierung im Zusammenhang mit der streitbefangenen Zulage aufgeben wollten, gibt es nicht. Im Gegenteil ist die Tarifsystematik insgesamt davon gekennzeichnet, dass Zulagen jeweils nur für klar umgrenzte Bereiche vorgesehen sind, was für ein enges Verständnis auch des § 3 Abs. 1 und nicht für ein Verständnis dieser Norm als „Generalklausel“ bzw. als Auffangtatbestand für eine Zulage im Pflegebereich für alle diejenigen Beschäftigten, die von keinem Spezialtatbestand erfasst sind, spricht. Die Arbeitsplätze „in der Pflege“ iSd. § 3 Abs. 1 stellen daher keine zusammenfassende Bezeichnung des Pflegepersonals dar.

Die Tarifvertragsparteien haben zeitgleich mit der Neufassung des § 3 Abs. 1 durch den 6. Änderungstarifvertrag zum TV DN ab 1.05.2019, auf den sich die Fachpflegerin zur Begründung ihres Anspruchs beruft, im Überleitungstarifvertrag in Verbindung mit Teil B Abschnitt II Ziff. 1 TV DN 2019 ein neues Richtbeispiel zu Entgeltgruppe E 8 eingefügt. Dieses sieht für Arbeitsplätze in Spezialbereichen in der Pflege eine gesonderte Zulage gemäß dem Überleitungstarifvertrag in Verbindung mit Teil B Abschnitt I § 2 Satz 3 TV DN 2019 vor, die die Fachpflegerin nach ihrem eigenen Vorbringen auch erhalten hat. Voraussetzung sind überwiegende Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die durch eine abgeschlossene Fachweiterbildung von mindestens 700 Stunden vermittelt wird. Als solche Fachweiterbildungen werden bspw. die Pflege in der Endoskopie, die Intensiv- und Anästhesiepflege, die Notfallpflege oder die Pflege im Operationsdienst angesehen. Damit haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sie für diese Spezialbereiche in der Pflege eine gesonderte, eigenständige und von § 3 Abs. 1 zu unterscheidende Zulage vorsehen. Dem widerspräche es, wenn diese Beschäftigten zugleich in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 fielen, weil der Begriff Arbeitsplätze „in der Pflege“ umfassend verstanden würde.

Ausgehend von diesen Änderungen im Jahr 2019 haben die Tarifvertragsparteien 2022 das erwähnte Richtbeispiel zu Entgeltgruppe E 8 wieder gestrichen und diesen Zulagentatbestand nahezu unverändert in den Überleitungstarifvertrag in Verbindung mit Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 5 TV DN 2022 übernommen. Zudem sieht der Überleitungstarifvertrag in Verbindung mit Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 6 TV DN 2022 eine weitere monatliche Zulage in Höhe von 150, 00 Euro für Pflegefachkräfte vor, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin oder in der Anästhesie tätig sind und eine näher definierte Fachweiterbildung in diesen Bereichen erfolgreich abgeschlossen haben. Schließlich haben die Tarifvertragsparteien im Überleitungstarifvertrag in Verbindung mit Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 2 TV DN 2024 einen weiteren gesonderten Zulagentatbestand geschaffen. Dessen Anwendungsbereich erfasst unter anderem in Entgeltgruppe E 8, E 9 oder E 10 eingruppierte Arbeitnehmerinnen, die in bestimmten, im Einzelnen aufgeführten Funktionsbereichen tätig sind, soweit es sich nicht um administrative Tätigkeiten handelt.

Daneben enthält auch der durch § 3 Abs. 1 des Überleitungstarifvertrags in Bezug genommene Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 3, 4 und 7 TV DN 2024 mehrere, durch jeden Änderungstarifvertrag seit 2019 erweiterte und überarbeitete spezifische Zulagentatbestände. Diese betreffen den Sozial- und Erziehungsdienst in bestimmten Einrichtungen, Praxisanleiter/-innen in der Pflege oder der Geburtshilfe sowie bestimmte Sozialpädagogen/-innen und Sozialarbeiter/-innen.

Schließlich vermag auch der Umstand, dass die Eingruppierungsvorschriften des TV DN für die mit Pflegetätigkeiten beschäftigten Arbeitnehmer nicht zwischen Funktionsbereichen und bettenführenden Stationen unterscheiden, das systematische Grundverständnis nicht infrage zu stellen. Zum einen bleibt es den Normgebern unbenommen, für eine Zulage eigenständige, von den Eingruppierungsvorschriften unabhängige Anwendungsvoraussetzungen zu normieren. Zum anderen differenzieren die Tarifvertragsparteien seit 2019 in den Entgeltgruppen E 3/E 4 sowie E 5/E 6.2 zumindest bei den Krankenpflegehelferinnen zwischen diesen und solchen im Funktionsdienst. Die Unterscheidung zwischen diesen Bereichen ist ihnen daher nicht fremd.

§ 3 Abs. 1 sieht die Zulage zudem nicht nur für Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen in der Pflege „in Krankenhäusern“, sondern auch in „stationären Altenpflegeeinrichtungen“ vor. In Absatz 2 dieser Norm ist bestimmt, dass Arbeitnehmerinnen der Entgeltgruppen E 7 bis E 9 auf Arbeitsplätzen in der ambulanten Pflege „ebenfalls die monatliche Zulage zum Tabellenentgelt in Höhe von 120 €“ erhalten. Damit ist ersichtlich die Zulage nach Absatz 1 gemeint. Der Umstand, dass in stationären Altenpflegeeinrichtungen und erst recht in der ambulanten Pflege Funktionsbereiche nicht bestehen, verdeutlicht ebenfalls den Willen der Tarifvertragsparteien, dass mit den „Arbeitsplätzen in der Pflege in Krankenhäusern“ nicht die Funktionsdienste, sondern nur die Pflege im engeren Sinn, mithin diejenige auf einer bettenführenden Station gemeint ist.

Ausgehend von diesem systematischen Verständnis stellt § 3 Abs. 1 des Überleitungstarifvertrags in Verbindung mit Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 2 TV DN 2024 entgegen der Annahme der Fachpflegerin nicht lediglich klar, was bereits vorher – allgemein geregelt in Absatz 1 – galt. Es handelt sich vielmehr um einen neu geschaffenen spezifischen Zulagentatbestand für bestimmte Beschäftigte in Funktionsbereichen. Soweit in Absatz 2 Satz 2 bestimmt ist, dass nach Absatz 2 Satz 1 zulagenberechtigte Arbeitnehmerinnen nicht die Zulage nach Absatz 1 erhalten, dient dies der klaren Abgrenzung dieser beiden Regelungen.

Dass die Pflegekräfte in den Funktionsbereichen auch pflegerische Tätigkeiten verrichten, steht aufgrund der dargestellten Tarifsystematik dem engen Verständnis des § 3 Abs. 1 nicht entgegen. Insofern differenziert der Tarifvertrag nach dem Willen der Tarifvertragsparteien zwischen Pflegetätigkeiten auf bettenführenden Stationen und im Funktionsdienst5. Das folgt zudem daraus, dass im Tarifvertrag kein Arbeitsplatz mit Pflegetätigkeiten, sondern „in der Pflege“ vorausgesetzt wird. Der Wortlaut bestätigt, dass die Abgrenzung des Anwendungsbereichs nicht nach dem Inhalt der Tätigkeit, sondern der organisatorischen Zuordnung des Arbeitsplatzes vorzunehmen ist. Darum ist es unerheblich, zu welchem Anteil ihrer Gesamttätigkeit die Fachpflegerin pflegerische Tätigkeiten verrichtet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Juli 2025 – 6 AZR 172/24

  1. zu den dabei geltenden Auslegungsgrundsätzen vgl. zuletzt BAG 5.03.2024 – 9 AZR 46/23, Rn. 25; 15.11.2023 – 10 AZR 163/23, Rn. 41; 16.03.2023 – 6 AZR 130/22, Rn. 13, BAGE 180, 279, jeweils mwN[]
  2. BAG 24.02.2021 – 10 AZR 130/19, Rn. 18; vgl. auch BAG 20.07.2023 – 6 AZR 256/22, Rn. 25, BAGE 181, 331; 16.05.2019 – 6 AZR 93/18, Rn.20; vgl. zur Gesetzesauslegung BVerfG 25.06.2025 – 1 BvR 368/22, Rn. 28; 28.11.2023 – 2 BvL 8/13, Rn. 118, BVerfGE 168, 1[]
  3. vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 10. Aufl. Stichwort „Pflege“[]
  4. Final Project Report Juni 2025 S. 45[]
  5. anders zu Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 6 EntgO zum TV-L: BAG 19.01.2023 – 6 AZR 62/22, Rn. 22[]

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