Eine Kündigung mit einem Beendigungstermin „in der ersten Dezemberwoche 2014“ ist unwirksam, da zu unbestimmt (hier nicht auslegbar und im Ergebnis auch nicht umdeutungsfähig1.
Die Unwirksamkeit folgt in diesem Fall aus dem Erfordernis der Bestimmtheit. Eine Kündigung muss hinsichtlich Beendigungswille und -zeitpunkt ausreichend bestimmt sein, da sie ansonsten unwirksam ist2.
Daran fehlt es hier. Bei einer ordentlichen Kündigung ist grds. der Kündigungstermin anzugeben, doch kann die notwendige Bestimmtheit auch durch Auslegung erreicht werden3. Der Beendigungszeitpunkt ist notwendiger Bestandteil eine Kündigung. Die an eine ordentliche Kündigung zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen verlangen dazu nicht unbedingt die Angabe eines konkreten Datums. Der Arbeitgeber muss aber den Wirkungszeitpunkt seiner Willenserklärung so bestimmen, dass der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger unschwer – also ohne darüber rätseln zu müssen oder umfassende tatsächliche oder rechtliche Ermittlungen anzustellen – feststellen kann, zu welchem Termin der Arbeitgeber eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses genau gewollt haben könnte4. Bestehen danach keine Zweifel am Beendigungszeitpunkt oder ist der genaue Beendigungstermin unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen, tarifvertraglichen und/oder vertraglichen Regelungen für den Arbeitnehmer bestimmbar, scheitert die Kündigung nicht am Bestimmtheitserfordernis5. Nicht auslegungsfähig und damit nicht hinreichend bestimmt ist allerdings eine Erklärung, in der mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Arbeitnehmer nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll6.
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die Arbeitnehmerin dem Kündigungsschreiben den arbeitgeberseits beabsichtigten genauen Beendigungstermin hätte unschwer entnehmen können.
Ein konkreter Beendigungstermin ist nicht genannt, sondern ein mehrere Tage beinhaltender Zeitraum, in dem die Beendigung eintreten soll („… endet … in der ersten Dezemberwoche“). Damit sind letztlich mehrere mögliche Beendigungstermine genannt, was bereits dazu führt, dass eine Auslegung nicht möglich ist und die Kündigung unbestimmt und damit unwirksam ist7.
Eine Berechnung ausgehend vom Kündigungszugang – wie es die Arbeitgeberseite vornehmen will – kann nicht angenommen werden, da Kündigungstermine regelmäßig und typischerweise nicht ab dem Kündigungszugang ermittelt werden (ab da läuft nur die vom Kündigungstermin streng zu trennende Kündigungsfrist), sondern zum Schutz des Arbeitnehmers nur zu bestimmten Zeitpunkten bestehen, z. B. nach § 622 BGB nur zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Eine Berechnung des Kündigungstermins ausgehend vom Eingang der Kündigung – wie im hier entschiedenen Fall explizit im Arbeitsvertrag vereinbart – ist der Arbeitnehmerin oder einem anderen Außenstehenden nicht möglich, da es sich hier um einen rein internen Vorgang bei der Arbeitgberin handelt. Im Ergebnis ist eine solche Vereinbarung im Arbeitsvertrag hinsichtlich des Kündigungstermins unklar und durch die Bezugnahme im Kündigungsschreiben auch die Kündigung selbst. Eine Auslegung ist nach Vorstehendem nicht möglich und würde auch nicht weiterhelfen, eine AGB-Inhaltskontrolle oder arbeitgeberfreundliche Interpretation kann nicht stattfinden, da sich die Arbeitgeberin als Verwenderin der schon dem Anschein nach Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB im Arbeitsvertrag vom 01.08.2014 nicht zu ihren Gunsten auf die §§ 305 ff. BGB berufen kann8.
Der genaue Beendigungstermin ist danach weder bestimmt noch bestimmbar, vielmehr bleibt es beim im Kündigungsschreiben angegebenen Zeitraum von einer Woche mit entsprechend vielen möglichen Beendigungsterminen. Dies führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Auch eine Umdeutung der unwirksamen Kündigung ist vorliegend nicht möglich und kann daher nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen. Zwar kann eine unwirksame Kündigung unter Umständen im Wege der Umdeutung Rechtswirkungen erlangen. Nach § 140 BGB gilt, sofern ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts genügt, das Letztere, wenn anzunehmen ist, das dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
Die Umdeutung ist von der Auslegung der Willenserklärung abzugrenzen, sie setzt deren Ergebnis voraus9. Erst wenn als Ergebnis der Auslegung feststeht, dass eine Willenserklärung unwirksam ist, kann eine Umdeutung erfolgen10. Vorliegend ist die Kündigungserklärung aber bereits gar nicht auslegungsfähig, da kein Kündigungstermin sondern ein Korridor genannt wird, innerhalb dessen die Kündigung wirken soll und damit im Ergebnis mehrere verschiedene Zeitpunkte11. Eine Umdeutung ist daher hier nicht möglich. In Fällen, in denen Gerichte Kündigungserklärungen als zu unbestimmt und damit unwirksam erklärt haben, wurde eine Umdeutung daher konsequenterweise auch gar nicht erst geprüft12.
Es fehlt vorliegend anders als in den „typischen“ Umdeutungsfällen auch an einem Maßstab zur Bestimmung eines bzw. des zutreffenden Kündigungstermins, da die Parteien im Arbeitsvertrag offensichtlich und auch aus Arbeitgebersicht gerade eine vom Gesetz abweichende individualvertragliche Kündigungsregelung vereinbart haben, die die Bestimmung eines Kündigungstermins aus Sicht der Arbeitsgericht aber nicht zweifelsfrei ermöglicht.
Im Übrigen scheidet eine Umdeutung immer dann aus, wenn es sich nicht um ein nichtiges Geschäft i. S. d. § 140 BGB sondern um ein unvollständiges Rechtsgeschäft handelt, bei dem ein wesentlicher Teil fehlt, denn eine solche fehlende Erklärung kann nicht wie eine nichtige, aber zumindest vorhandene Erklärung im Wege der Umdeutung Rechtswirkungen entfalten13. Eine solche Konstellation liegt hier vor: Der Beendigungszeitpunkt ist wesentlicher und sogar notwendiger Bestandteil einer Kündigung. Die Kündigung kann nicht in ein „ob“ und ein „wann“ getrennt werden14. In der Kündigung vom 30.09.14 gibt es keinen – auch durch Auslegung nicht ermittelbaren – eindeutigen Kündigungstermin. Damit ist diese nach dem Vorgenannten unvollständig und damit gar nicht umdeutungsfähig, dies jedenfalls deshalb, da in der vorliegenden besonderen Konstellation nicht etwa (nur) die Angabe eines Kündigungstermins fehlt, sondern vielmehr arbeitgeberseits mit dem angegebenen Beendigungskorridor („in der ersten Dezemberwoche 2014“) in Verbindung mit der erwähnten Bestimmung des Arbeitsvertrages eine im Ergebnis unauflösbare Situation geschaffen wurde.
Arbeitsgericht Weiden, Teilurteil vom 16. September 2015 – 3 Ca 1739/14
- vgl. BAG vom 20.06.2014 – 6 AZR 805/11; BAG vom 21.10.1981 – 7 AZR 407/79; BGH vom 12.11.1981 – III ZR 57/80[↩]
- vgl. nur BAG vom 21.10.1981, 7 AZR 407/79; Mues, Eisenbeis, Legerlotz, Laber, Handbuch zum Kündigungsrecht, Teil 1 Rz. 123[↩]
- vgl. ErfK, 15. Aufl., § 620 BGB Rn.20[↩]
- vgl. ErfK, § 4 KSchG Rn. 5 a, m.N.d. BAG-Rspr.[↩]
- vgl. ErfK, a. a. O.[↩]
- vgl. BAG vom 20.06.2013, 6 AZR 805/11[↩]
- vgl. BAG vom 20.06.2013, BAG vom 21.10.1981[↩]
- vgl. ErfK, § 305 ff. Rn. 10[↩]
- vgl. Schaub, 15. Aufl., § 123 Rn. 73[↩]
- vgl. Eisemann, NZA 2011, 601[↩]
- vgl. BAG vom 20.06.2013, 6 AZR 805/11, Rz. 15[↩]
- vgl. z. B. BAG vom 21.10.1981, 7 AZR 407/79, LAG Hamm vom 06.04.2011, 6 Sa 9/11, aufgehoben durch BAG vom 20.06.2013, a. a. O.[↩]
- vgl. BGH vom 12.11.1981, III ZR 57/80; Palandt, 72. Aufl., § 140 BGB Rn. 3[↩]
- vgl. ErfK, § 4 KSchG Rn. 5 a; Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Aufl., § 622 BGB Rn. 66 c[↩]
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