Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Amtstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt.
Wäre ein Betriebsratsmitglied in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen (sog. fiktive Beförderung oder hypothetische Karriere), erwächst ihm ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung einer dieser Position entsprechenden Vergütung; ein nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied kann den Arbeitgeber auf die Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, die diese höhere Vergütung rechtfertigen. Diesen Maßgaben steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Untreuestrafbarkeit bei überhöhtem Arbeitsentgelt für ein Betriebsratsmitglied1 nicht entgegen2.
Entsprechend kann sich ein Betriebsratsmitglied zur Begründung eines fiktiven Beförderungsanspruchs darauf berufen, dass es sich erfolgreich auf eine konkrete freie bzw. freiwerdende (Beförderungs-)Stelle beworben und hierfür eine Zusage erhalten hat, welche es allein deswegen ausgeschlagen hat, um an seinem Betriebsratsmandat und der amtsbezogenen Freistellung festhalten zu können3. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Betriebsratsmitglied das Stellenangebot grundsätzlich auch annehmen, gleichwohl aber an seinem Mandat und der Freistellung festhalten könnte4.
Ebenso wie ein freigestellter Amtsträger, welcher sich auf eine bestimmte Stelle tatsächlich gar nicht beworben hat, zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs geltend machen kann, dass eine gerade wegen seiner Freistellung unterlassene Bewerbung erfolgreich gewesen wäre5, kann sich ein freigestelltes Betriebsratsmitglied im Fall einer tatsächlichen Stellenbewerbung und einer entsprechenden Zusage der Beförderung darauf berufen, das konkrete Angebot gerade wegen seiner Freistellung nicht angenommen zu haben. Zu seiner Qualifikation für die konkret angebotene freie oder freiwerdende Stelle muss sich das Betriebsratsmitglied im Fall einer Zusage, die Stelle mit ihm zu besetzen, regelmäßig (zunächst) nicht näher verhalten6.
Beruft sich der Arbeitgeber zur Abwehr des Anspruchs darauf, in dem dem Betriebsratsmitglied unterbreiteten Angebot liege dessen unzulässige Begünstigung im Sinne von § 78 Satz 2 BetrVG, hat er Tatsachen vorzubringen, die den Schluss darauf zulassen sollen. Dem Arbeitgeber obliegt im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast hierzu ein substantiierter Vortrag, zu dem sich dann wiederum das – letztlich darlegungs- und beweisbelastete – Betriebsratsmitglied konkret erklären muss. Für eine unzulässige Begünstigung spricht etwa, dass das (freigestellte) Betriebsratsmitglied die Anforderungen an die höher dotierte Stelle von vornherein nicht erfüllt hat7.
Ausgehend von diesen Grundsätzen waren in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall die Voraussetzungen für einen Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf die seinem Feststellungsbegehren zugrundeliegende Vergütung nach Entgeltgruppe I RTV Tarif Plus (ab dem 1.08.2022) aus § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB erfüllt. Es steht nicht im Streit, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsratsmitglied die (ausgeschriebene) Stelle des Pressesprechers des Werks E – nach Durchlaufen eines Bewerbungsverfahrens – ab dem 1.01.2021 angeboten und ihm ab dem 1.04.2021 eine Vergütung nach Entgeltgruppe I RTV Tarif Plus zugesagt (und der Betriebsratsmitglied das Angebot nur wegen der Fortführung seines Betriebsratsmandats nicht angenommen) hat. Die Darlegung von Anhaltspunkten für einen Verstoß dieser Zusage gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG obliegt der Arbeitgeberin; ihre (wohl) in diese Richtung zielenden Einwände verfangen aber nicht.
Anders als die Arbeitgeberin meint, durfte sie im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung für die Stellenbesetzung die vom Betriebsratsmitglied im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen bei der Beurteilung seiner Eignung für die Pressesprechertätigkeit berücksichtigen, mithin etwa auch die vom Betriebsratsmitglied besuchten Fachseminare sowie die von ihm erworbene sog. Führungslizenz. Die Relevanz dieses Befähigungszuwachses für die Pressesprecher-Stelle hat die Arbeitgeberin gerade nicht in Abrede gestellt; sie liegt im Übrigen im Hinblick auf die nicht angegriffenen und das Bundesarbeitsgericht daher bindenden Feststellungen des inhaltlichen Bezugs der vom Betriebsratsmitglied absolvierten Fachseminare zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit auf der Hand. Bewirbt sich ein Betriebsratsmitglied auf eine freie Stelle, liegt in der Berücksichtigung seiner durch die und während der Amtstätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen bei der Beurteilung seiner Eignung hierfür keine unzulässige Begünstigung, soweit dieser Befähigungszuwachs für die Stelle karriere- und vergütungsrelevant ist. Auch mit dieser Maßgabe weicht das Bundesarbeitsgericht nicht von denen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Untreuestrafbarkeit bei überhöhtem Arbeitsentgelt für ein Betriebsratsmitglied1 ab8.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. November 2025 – 7 AZR 185/24
- BGH 10.01.2023 – 6 StR 133/22 – BGHSt 67, 225[↩][↩]
- ausf. zum Ganzen BAG 20.03.2025 – 7 AZR 46/24, Rn. 63 mwN und Rn. 67 ff.[↩]
- ausf. hierzu – insb. zum Umfang der entsprechenden Darlegungslast – BAG 13.08.2025 – 7 AZR 174/24, Rn. 26 f.[↩]
- so aber Annuß RdA 2025, 322, 324[↩]
- vgl. BAG 20.01.2021 – 7 AZR 52/20, Rn. 24 mwN[↩]
- vgl. BAG 13.08.2025 – 7 AZR 174/24, Rn. 27[↩]
- vgl. BAG 13.08.2025 – 7 AZR 174/24, Rn. 28[↩]
- ausf. zum Ganzen BAG 13.08.2025 – 7 AZR 174/24, Rn. 29 ff.[↩]










