Tarifvertraglich vorgesehene Umkleidezeiten sind nicht nur bei tatsächlicher Arbeit, sondern auch bei Abwesenheit wegen Krankheit und Urlaub auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Dies hält § 16 Abs. 1 des im hier entschiedenen Fall einschlägigen Manteltarifvertrag zwischen dem Bayerischen Roten Kreuz (BRK) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di vom 01.10.2017 (MTV) – deklaratorisch – fest, wenn er für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall darauf verweist, diese erfolge „nach Maßgabe der §§ 3 ff. EntgeltFG“.
Nach dem in § 4 Abs. 1 EFZG verankerten modifizierten Entgeltausfallprinzip erhält der Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre1. Weil ein Arbeitszeitkonto nur in anderer Form den Vergütungsanspruch ausdrückt2, sind Gutschriften auf einem Arbeitszeitkonto nur eine andere Form von Entgelt, das lediglich nicht (sofort) ausgezahlt, sondern verrechnet wird. Deshalb sind im Krankheitsfall grundsätzlich auch Zeitgutschriften zu gewähren, unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt verstetigt ausgezahlt wird3.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, bei Ausübung der geschuldeten Tätigkeit als Rettungssanitäter spezielle Schutzkleidung zu tragen. Der Zeitaufwand für deren An- und Ablegen ist – worauf der Arbeitnehmer in seiner Revisionserwiderung zutreffend hinweist – vergütungspflichtige Arbeit im Sinne von § 611a BGB. Denn das vorgeschriebene Umkleiden im Betrieb zur Ausübung der geschuldeten Arbeitsleistung ist ausschließlich fremdnützig. Daher schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich auch Vergütung für die vom Arbeitnehmer für das Umkleiden aufgewendete Zeit. Allerdings schließt eine solche Einordnung der Umkleidezeiten als Teil der im Dienste eines anderen erbrachten Arbeitsleistung im Sinne von § 611a Abs. 2 BGB individual- oder kollektivrechtliche Regelungen nicht aus, nach denen die dafür vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit anders zu vergüten ist als die „eigentliche“ Tätigkeit4.
Eine derartige andere Vergütungsregelung für die durch das An- und Ablegen der Schutzkleidung im Rettungsdienst erbrachte „Umkleidearbeit“, die die Tarifvertragsparteien in § 13 Abs. 11 Satz 2 MTV auch arbeitszeitschutzrechtlich als Vollarbeit einordnen, normiert § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV, wenn er bestimmt, dass die Arbeitnehmer – unabhängig davon, wie lange das Umkleiden jeweils individuell dauert – für das An- und Ablegen der Schutzkleidung vor Dienstbeginn und nach Dienstende eine Zeitgutschrift von pauschal 12 Minuten pro geleisteter Schicht auf dem Arbeitszeitkonto erhalten. Dieser Vergütung in Form einer Zeitgutschrift steht nicht entgegen, dass – wie die Revision geltend macht – die Umkleidezeit nicht zur Jahressollarbeitszeit iSd. §§ 9 ff. MTV zählt und die Tarifvertragsparteien ersichtlich unter „Arbeit“ nur die „eigentliche“ Tätigkeit verstehen. Der Vergütungscharakter des § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV ergibt sich gerade daraus, dass die Zeitgutschrift für das Umkleiden den Umfang der Zeit für die „eigentliche“ Tätigkeit – die Jahressollarbeitszeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MTV – verringert.
Als nur eine andere Form von Arbeitsentgelt für die Arbeitsleistung Umkleiden ist die Gutschrift von 12 Minuten je Schicht auf dem Arbeitszeitkonto Teil des dem Arbeitnehmer im Sinne von § 4 Abs. 1 EFZG „zustehenden Arbeitsentgelts“. Dass er das Arbeitsentgelt für die „eigentliche“ Tätigkeit verstetigt ausgezahlt erhält, ist dabei unerheblich5. Die unveränderte Höhe des monatlich gezahlten Entgelts ändert nichts daran, dass bei der von der Arbeitgebern geübten Praxis die Wertigkeit des gezahlten Geldbetrags im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit geringer ist als bei tatsächlicher Arbeit, weil die Gutschrift von 12 Minuten für Umkleiden auf dem Arbeitszeitkonto je (ausgefallener) Schicht fehlt und sich daher die individuelle Jahressollarbeitszeit (§ 9 Abs. 1 MTV) nicht entsprechend verringert.
Der MTV enthält auch keine abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG.
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 MTV sind – entsprechend § 4 Abs. 1 EFZG – jedenfalls die „stetigen Vergütungsbestandteile“ fortzuzahlen. Ein solcher ist im Rettungsdienst die Vergütung für Umkleidezeiten in Form einer Zeitgutschrift nach § 23 Abs. 2 MTV.
Entgegen der Auffassung der Arbeitgebern ergibt sich Gegenteiliges nicht aus § 11 Abs. 2 MTV. Diese Tarifnorm regelt in Unterabsatz 1 lediglich, wie die nach dem MTV „geschuldete Arbeitszeit“, also die Zeit der „eigentlichen“ Tätigkeit als Rettungssanitäter erbracht, und in Unterabsatz 3, wieviel an solcher Arbeitszeit bei Abwesenheitszeiten, die der Arbeit gleichstehen, gutgeschrieben wird. Sie berührt aber die Vergütung des Umkleidens in Form einer Gutschrift nach § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV nicht und normiert keine abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG.
Eine solche ist auch nicht – anders als die Arbeitgeberin zuletzt ohne nähere Begründung gemeint hat – § 23 Abs. 2 MTV. Dagegen spricht schon, dass die Tarifvertragsparteien unter der Überschrift „Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“ diese in § 16 MTV speziell geregelt haben, ohne die Vergütung der Umkleidezeiten im Rettungsdienst in Form einer Zeitgutschrift aus der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung auszunehmen oder für sie – wie sie dies in § 16 Abs. 2 Satz 2 MTV für die nicht stetigen Vergütungsbestandteile getan haben – eine andere Bemessungsgrundlage zu schaffen. Hätten sie für die Beschäftigten im Rettungsdienst eine abweichende Bemessungsgrundlage des bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlenden Arbeitsentgelts iSd. § 4 Abs. 4 EFZG gewollt, hätten sie dies hinreichend klar und deutlich in § 16 MTV aufnehmen müssen6.
Für den bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) bestimmt § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MTV, dass als Urlaubsvergütung die stetigen Vergütungsbestandteile, die jeweils monatlich gezahlt werden, weiterzuzahlen sind.
Dies bedeutet zunächst, dass die Beschäftigten für Zeiten des Urlaubs das verstetigt ausgezahlte Arbeitsentgelt für die „eigentliche“ Arbeit weiter erhalten. Die Tarifnorm schließt indes nicht aus, dass für die Beschäftigten im Rettungsdienst die – ebenfalls „stetige“ – besondere Vergütung für „Umkleidearbeit“ in Form einer Zeitgutschrift zu berücksichtigen ist. Denn § 1 BUrlG verpflichtet den Arbeitgeber, grundsätzlich alle in Folge des Urlaubs ausfallenden Arbeitsstunden zu vergüten. Dieser Zeitfaktor für das Urlaubsentgelt ist dem Arbeitnehmer nach §§ 1, 3, 13 BUrlG garantiert und kann auch von den Tarifvertragsparteien nicht zulasten der Beschäftigten verändert werden7.
Zur Berücksichtigung der Zeitgutschrift nach § 23 Abs. 2 MTV bei der Urlaubsvergütung der Beschäftigten im Rettungsdienst zwingt zudem, dass schon aus Gründen des Unionsrechts das für den Urlaub gezahlte Entgelt nicht geringer sein darf als das gewöhnliche Entgelt, das die Arbeitnehmer in Zeiträumen der Arbeitsleistung erhalten8. Das Urlaubsentgelt muss „wertgleich“ mit der verstetigten Vergütung für geleistete Arbeit sein. Für die Beschäftigten im Rettungsdienst ist das nur dann der Fall, wenn die Zeitgutschrift nach § 23 Abs. 2 MTV Bestandteil der Urlaubsvergütung ist. Anderenfalls erhielten sie ein Urlaubsentgelt, das zwar numerisch, aber nicht inhaltlich mit dem Entgelt für Zeiten geleisteter Arbeit identisch ist9.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Mai 2025 – 5 AZR 215/24
- st. Rspr., zB BAG 23.04.2024 – 5 AZR 178/23, Rn. 14; 27.04.2016 – 5 AZR 229/15, Rn. 22, BAGE 155, 70 – jeweils mwN; ebenso die ganz hM im Schrifttum, vgl. nur ErfK/Reinhard 25. Aufl. EFZG § 4 Rn. 11; HWK/Vogelsang 11. Aufl. § 4 EFZG Rn. 3; Schaub ArbR-HdB/Linck 20. Aufl. § 98 Rn. 71; Schmitt EFZG/Küfner-Schmitt 9. Aufl. EFZG § 4 Rn. 27 ff.[↩]
- st. Rspr., vgl. zB BAG 23.08.2023 – 5 AZR 349/22, Rn. 21, BAGE 182, 1; 19.05.2021 – 5 AZR 318/20, Rn.19[↩]
- BAG 16.07.2014 – 10 AZR 242/13, Rn. 16 mwN; für Zeitgutschriften wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht geleisteter Bereitschaftsdienste ebenso BAG 5.10.2023 – 6 AZR 210/22, Rn. 13 ff., BAGE 182, 46[↩]
- BAG 23.04.2024 – 5 AZR 212/23, Rn. 18 ff. und Rn. 31 mwN[↩]
- BAG 16.07.2014 – 10 AZR 242/13, Rn. 16 mwN[↩]
- vgl. – allg. zum Erfordernis einer deutlichen Regelung im Tarifvertrag – BAG 23.10.2024 – 5 AZR 82/24, Rn. 15; 1.08.2024 – 6 AZR 38/24, Rn. 22 mwN[↩]
- BAG 20.11.2018 – 9 AZR 349/18, Rn. 31 mwN[↩]
- EuGH 13.01.2022 – C-514/20 – [Koch Personaldienstleistungen] Rn. 33[↩]
- zur „Identität“ von Arbeits- und Urlaubsvergütung vgl. EuGH 13.12.2018 – C-385/17 – [Hein] Rn. 32 ff.; BAG 5.12.2023 – 9 AZR 230/22, Rn. 39 mwN, BAGE 182, 207; ErfK/Gallner 25. Aufl. BUrlG § 11 Rn. 2; BKZ/Bayreuther 3. Aufl. BUrlG § 1 Rn. 7 – jeweils mwN[↩]
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