Tarifvertraglich vorgesehene Umkleidezeiten sind nicht nur bei tatsächlicher Arbeit, sondern auch bei Abwesenheit wegen Krankheit und Urlaub auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat
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