Verrechnung von Zeitguthaben verschiedener Arbeitszeitkonten

Wegen der Dokumentationsfunktion des Arbeitszeitkontos darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Neben der materiell-rechtlichen Rechtfertigung muss die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) dem Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnen, in das Arbeitszeitkonto eingestellte und damit grundsätzlich streitlos gestellte Arbeitsstunden wieder zu streichen. Die Feststellung eines bestimmten Saldos setzt damit voraus, dass die entsprechenden Stunden nach den zugrunde liegenden Vereinbarungen in das entsprechende Konto eingestellt werden durften

Verrechnung von Zeitguthaben verschiedener Arbeitszeitkonten

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Höhe der Zeitguthaben auf dem sog. Stundenkonto des Arbeitnehmers. Hintergrund sind von der Arbeitgeberin zum Jahresende 2020, 2021 und 2022 vorgenommene Verrechnungen von Zeitguthaben aus dem Stundenkonto mit Minusstunden auf dem Jahressoll-Zeitkonto. Der Arbeitnehmer ist seit dem 1.04.2015 bei der Flughafenfeuerwehr der Arbeitgeberin beschäftigt, zuletzt in der Wachabteilung III als Leitstellendisponent. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme unter anderem die Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 07.02.2006 (nachfolgend TVöD-F) Anwendung sowie der zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft ver.di aufgrund der Öffnungsklausel des § 15.1 TVöD-F geschlossene Haustarifvertrag für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal der Flughafen Köln/Bonn GmbH vom 01.03.2012 (nachfolgend TV Feuerwehrpersonal). Der TV Feuerwehrpersonal lautet auszugsweise wie folgt:

§ 2 – Arbeitszeit mit Opt-Out

1) Die dienstliche Beanspruchung beträgt 240 Stunden im Monatsdurchschnitt. Der Alarm- und Einsatzdienst wird im 24-Stunden-Dienst geleistet. …

2) Nach einer Dienstschicht von 24 Stunden ist jeweils eine ununterbrochene Freizeit von 24 Stunden zu gewähren. Die planmäßige 24-Stunden-Schicht wird auf 8 Stunden Arbeit, 8 Stunden Arbeitsbereitschaft und 8 Stunden Ruhezeit an der Arbeitsstelle aufgeteilt. …

Protokollerklärung zu Absatz 1 und 2:
Die oberhalb der Arbeitszeit nach Absatz 1 liegenden Mehrschichten sind mit der Überstundenvergütung abzugelten. Die Überstundenvergütung beinhaltet das Tabellenentgelt und die Zulage nach § 8 Abs. 1 dieses Tarifvertrages.
Eine Schicht entspricht 16 zu vergütenden Stunden. 

§ 4 – Zeitgutschrift für Leitstellendisponenten

Den Leitstellendisponenten wird pro geleisteter Nachtschicht (derzeit 21:00 Uhr bis 06:30 Uhr) eine Stunde auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Der entsprechende Betrag kann außerdem auf Verlangen der Beschäftigten ausgezahlt, oder aber in ein Lebensarbeitszeitkonto eingebracht werden.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD-F ist für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (im Sinne von § 6 Abs. 1 TVöD-F) ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TVöD-F ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. § 10 TVöD-F trifft Regelungen zu einem Arbeitszeitkonto. Nach § 10 Abs. 3 TVöD-F können auf ein solches Konto unter anderem Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 TVöD-F festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, gebucht werden. Im Betrieb der Arbeitgeberin galt bis zum 31.12.2023 eine Betriebsvereinbarung 01/2013 über die Arbeitszeitgestaltung für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal (nachfolgend BV Arbeitszeit). Weiter existiert im Betrieb eine „Betriebsvereinbarung 02/2011 für ein Wertkontenmodell Lebensarbeitszeit“ (nachfolgend BV Lebensarbeitszeit). In § 4 BV Arbeitszeit finden sich auszugsweise folgende Regelungen:

§ 4 – Berechnung der Jahresarbeitszeit

Die Jahresarbeitszeit richtet sich nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag (…). Jede geleistete Schicht schmälert das Jahressoll, das in einem Zeitkonto abgebildet wird.

Bei Ausscheiden eines Beschäftigten sind die Zeitkonten auszugleichen. Verbliebene Salden werden ausgezahlt, negative Salden werden vom Entgelt einbehalten.

Die Salden der Zeitkonten werden zum 31.12. automatisch ins Folgejahr übertragen (…). …

Zusätzlich zu den Schichten geleistete Stunden werden auf einem separaten Konto, dem sogenannten Stundenkonto gutgeschrieben. Werden auf diesem Stundenkonto 16 Stunden angesammelt, können diese als eine Schicht vom Sollkonto abgezogen werden oder in das Lebensarbeitszeitkonto eingebracht werden.“

Die BV Arbeitszeit regelte in §§ 5 und 6 sog. Freiwillige Dienste und sog. Verfügungsdienste, für die – bei Heranziehung des Mitarbeiters zum Dienst – Zeitgutschriften von 16 + 2 bzw. 16 + 1 Stunden auf dem Stundenkonto vorgesehen waren. Der Arbeitnehmer leistete weiter – zB im Rahmen von Fortbildungen und Qualifikationen – sog. Tages- und Splittdienste. Die hierbei erarbeiteten Stunden wurden ebenfalls auf dem Stundenkonto gutschrieben. Unter dem 18./23.07.2013 vereinbarten die Betriebsparteien in Ergänzung bzw. Änderung der BV Arbeitszeit, dass die Einteilung der Beschäftigten bei Unterschreitung der Wachstärke nun aufgrundlage des Kontos der „Bereinigten Schichten“ stattfinden solle. Hierbei wurden nicht nur die tatsächlich abgeleisteten Schichten, sondern auch der Saldo des Stunden- und Feiertagskontos berücksichtigt. Seit dem Inkrafttreten der BV Arbeitszeit erfolgte zum jeweiligen Jahreswechsel eine Verrechnung von Guthaben auf dem Stundenkonto mit ausstehenden Zeitschulden auf dem Sollkonto. Im Jahr 2020 teilte die Arbeitgeberin ihren Beschäftigten durch eine „Mitarbeiterinformation zur Umbuchung von Zeitsalden zum 31.12. eines Jahres“ unter anderem mit, dass sie, wie in den Jahren zuvor, eine automatische Umbuchung vornehmen werde, um noch nicht erfüllte Sollschichten mit dem Stundenkonto auszugleichen.

Der Arbeitnehmer hat gemeint, Verrechnungen zwischen dem Stunden- und dem Sollkonto hätte die Arbeitgeberin nur mit seiner Zustimmung vornehmen dürfen. Sie sei verpflichtet gewesen, ihm die Ableistung von 120 Sollschichten im 24-Stunden-Dienst jährlich zu ermöglichen und ihn dementsprechend in den Dienstplänen einzuteilen. Ab März 2020 sei die Arbeitgeberin jedoch dazu übergegangen, Feuerwehrleute mit hohen Zeitguthaben nicht mehr bei der Einteilung der Sollschichten zu berücksichtigen, um die Guthaben aus den Stundenkonten abzubauen. Anträge auf Auszahlung angesammelter Zeitguthaben seien abgelehnt worden, was – für Leitstellendisponenten – auch § 4 TV Feuerwehrpersonal widerspreche.

Das Arbeitsgericht Köln hat seine Klage abgewiesen1, das Landesarbeitsgericht Köln hat ihr auf die Berufung des Arbeitnehmers stattgegeben2. Auf die vom Bundesarbeitsgericht nachträglich zugelassene Revision der Arbeitgeberin hob das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts auf. Soweit das Landesarbeitsgericht in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt hat, dass eine Verrechnung von Zeitguthaben des Stundenkontos mit Zeiten des Zeitkontos/Sollkontos ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist, hat das Bundesarbeitsgericht die Berufung des Arbeitnehmers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln zurückgewiesen. Soweit das Landesarbeitsgericht Köln in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt hat, dass das Stundenkonto des Arbeitnehmers Stand 1.01.2023 ein bestimmtes Zeitguthaben ausweist, hat das Bundesarbeitsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Köln zurückverwiesen:

Soweit der Arbeitnehmer die Feststellung beantragt hat, dass eine Verrechnung zwischen dem Stunden- und dem Zeitkonto/Sollkonto ohne seine Zustimmung ausgeschlossen sei, ist dieser – durch Auslegung ermittelte – Antrag bereits unzulässig, weil er nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet ist. Der weitere Antrag, der auf die Feststellung eines über Jahre aufgebauten positiven Saldos von 1.234, 07 Stunden auf dem Stundenkonto gerichtet ist, ist unbegründet. Da die Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit tarifwidrig und unwirksam ist, enthält die BV Arbeitszeit keine Regelungen zu „Ansparkonten“. Dies wäre aber die Voraussetzung für die begehrte Feststellung. Der Feststellungsantrag war damit zur Verfolgung des mutmaßlichen Klageziels von Anfang an nicht geeignet. Der Arbeitnehmer hätte vielmehr auf Auszahlung der jährlich entstandenen Zeitguthaben klagen müssen. Nachdem dies weder von den Parteien noch den Vorinstanzen erkannt wurde, gebietet der Grundsatz eines fairen Verfahrens die Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

Die zuletzt gestellten Anträge sind nur zum Teil zulässig.

Der Arbeitnehmer hat, wie die Auslegung ergibt, in der Sache zwei voneinander unabhängige und getrennt zu bescheidende Anträge gestellt: Einen allgemein auf die Unzulässigkeit von Verrechnungen zwischen dem Stunden- und dem Zeitkonto/Sollkonto abzielenden Feststellungsantrag und weiter einen auf die Feststellung eines konkreten Saldos des Stundenkontos zum 1.01.2023 gerichteten Antrag.

Soweit der Arbeitnehmer die Feststellung begehrt, dass eine Verrechnung von Zeitguthaben des Stundenkontos mit Zeiten des Zeitkontos/Sollkontos ohne seine Zustimmung ausgeschlossen ist, ist der Antrag unzulässig. Er genügt nicht den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Sein Gegenstand ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann sich eine gerichtliche Feststellung nur auf ein Rechtsverhältnis richten. Durch diese Beschränkung wird der Bezug einer begehrten Entscheidung zu einem konkreten Rechtsschutzbegehren sichergestellt. Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein. Diese muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis oder auf bestimmte Verpflichtungen aus ihm beschränkt sein3. Kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt4.

Danach ist der Antrag festzustellen, dass eine Verrechnung von Zeitguthaben des Stundenkontos mit Zeiten des Zeitkontos/Sollkontos ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist, nicht auf ein Rechtsverhältnis gerichtet. Die vom Arbeitnehmer beanspruchte Feststellung betrifft kein rechtliches Verhältnis einer Partei zur jeweils anderen oder zu einer Sache. Vielmehr erstrebt er die rechtliche Begutachtung einer Verfahrensweise der Arbeitgeberin.

Der auf die Feststellung eines Zeitguthabens von 1.234,07 Stunden auf dem Stundenkonto (Stand 1.01.2023) gerichtete Antrag ist demgegenüber zulässig. Er ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Feststellungsinteresse des Arbeitnehmers iSd. § 256 Abs. 1 ZPO besteht, obwohl die BV Arbeitszeit zwischenzeitlich durch eine neue Betriebsvereinbarung abgelöst worden ist. Denn unstreitig hat ein abschließender Ausgleich der Kontosalden aus der BV Arbeitszeit (noch) nicht stattgefunden. Das Feststellungsinteresse ist darüber hinaus echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil5.

Der auf Feststellung eines Zeitguthabens von 1.234, 07 Stunden auf dem Stundenkonto gerichtete Antrag ist unbegründet.

Die begehrte Feststellung setzt voraus, dass die Arbeitgeberin nach den Regelungen der BV Arbeitszeit Zeitguthaben zwischen den einzelnen Zeitkonten nicht einseitig verrechnen konnte und die Betriebsvereinbarung wirksame Regelungen enthält, nach denen positive Salden jahresübergreifend im Stundenkonto „angespart“ werden können. Das hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft bejaht und angenommen, § 4 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit ermögliche – wirksam – die Übertragung der Salden ins Folgejahr. Dieser Regelung steht jedoch der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG entgegen. Sie ist daher unwirksam. Demgegenüber berechtigt § 4 Abs. 5 BV Arbeitszeit die Arbeitgeberin innerhalb des Ausgleichszeitraums nach § 2 TV Feuerwehrpersonal in Verbindung mit § 6 Abs. 2 TVöD-F – dem Kalenderjahr, zur einseitigen Verrechnung von positiven Guthaben auf dem Stundenkonto mit ausstehenden Sollschichten auf dem Sollkonto des Arbeitnehmers.

Wegen der Dokumentationsfunktion des Arbeitszeitkontos darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Neben der materiell-rechtlichen Rechtfertigung muss die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) dem Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnen, in das Arbeitszeitkonto eingestellte und damit grundsätzlich streitlos gestellte Arbeitsstunden wieder zu streichen6. Die Feststellung eines bestimmten Saldos setzt damit voraus, dass die entsprechenden Stunden nach den zugrunde liegenden Vereinbarungen in das entsprechende Konto eingestellt werden durften7. Maßgeblich hierfür ist die BV Arbeitszeit.

Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt8.

Ausgehend hiervon ergibt sich hinsichtlich der Übertragbarkeit und Verrechnungsmöglichkeit von Zeitguthaben und deren Rechtswirksamkeit nach der BV Arbeitszeit Folgendes:

§ 4 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit sieht ausdrücklich eine „automatische“ Übertragung der Salden der Zeitkonten in das Folgejahr vor. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt eine solche Übertragung also eindeutig zu. Dies entsprach auch der betrieblichen Handhabung.

§ 4 Abs. 5 Satz 2 BV Arbeitszeit ermöglicht der Arbeitgeberin eine einseitige Verrechnung der Salden innerhalb eines Kalenderjahres. Das ergibt die Auslegung der Betriebsvereinbarung.

Die Bestimmung regelt hinsichtlich der Umbuchung von Stunden mit ihrer passiven Formulierung „können … abgezogen werden“ eine Verrechnungsbefugnis der Arbeitgeberin ohne Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter nicht explizit. Eine solche wird durch § 4 Abs. 5 Satz 2 BV Arbeitszeit aber auch nicht ausgeschlossen. Die unter dem 18./23.07.2013 vereinbarte Ergänzung bzw. Änderung der BV Arbeitszeit deutet auf die grundsätzliche Zulässigkeit einer einseitigen Verrechnung innerhalb des Kalenderjahres hin. Denn hiernach ist jedenfalls für die Diensteinteilung ein bereinigtes Stundenkonto – nach Abgleich der tatsächlich abgeleisteten Schichten mit dem Saldo des Stunden- und Feiertagskontos – maßgeblich.

Für die durch § 4 Abs. 5 Satz 2 BV Arbeitszeit eröffnete Möglichkeit, innerhalb des Kalenderjahres die Salden der Plus- und Minuskonten zu verrechnen, spricht entscheidend der Zweck der Betriebsvereinbarung. Zur Bestimmung dieses Zwecks ist das übergeordnete Tarifrecht heranzuziehen, das über § 77 Abs. 3 BetrVG bzw. über § 87 Abs. 1 BetrVG Regelungsziele und -grenzen der Betriebsvereinbarung vorgibt.

Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen iSd. Bestimmung liegt vor, wenn sie in einem Tarifvertrag enthalten sind und der Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt. Die Sperrwirkung dieser Vorschrift greift nicht ein, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen9. Der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG und ein damit einhergehender Ausschluss des Mitbestimmungsrechts verlangt die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers im Sinne von § 3 Abs. 1 TVG10.

Die Regelungsziele und -grenzen der BV Arbeitszeit ergeben sich bei einem tarifkonformen Normverständnis insbesondere aus § 2 TV Feuerwehrpersonal und § 6 TVöD-F. Die Arbeitgeberin ist an beide Tarifverträge gebunden. Sie ist selbst Partei des TV Feuerwehrpersonal, der mit Verweis auf die Öffnungsklausel des § 15.1 TVöD-F abgeschlossen wurde. Soweit der TV Feuerwehrpersonal (unter Beachtung dieser Öffnungsklausel) speziellere Regelungen trifft, geht er dem TVöD-F vor. Im Übrigen gilt – wie auch in § 18 TV Feuerwehrpersonal ausdrücklich vorgesehen – der TVöD-F.

Der für den Arbeitnehmer maßgebliche § 2 Abs. 1 TV Feuerwehrpersonal sieht für die Arbeitszeit mit Opt-Out eine dienstliche Beanspruchung von 240 Stunden im Monatsdurchschnitt vor. Das Abstellen auf den Monatsdurchschnitt beinhaltet denknotwendig einen längeren Ausgleichszeitraum, innerhalb dessen dieser Durchschnitt zu erreichen ist.

Der für § 2 Abs. 1 TV Feuerwehrpersonal in Verbindung mit der BV Arbeitszeit maßgebliche Ausgleichszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr. Die Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 und 2 TV Feuerwehrpersonal verdeutlicht, dass dieser Tarifvertrag von einem Ausgleichszeitraum von einem Jahr ausgeht. Auf diesen Zeitraum stellt auch § 6 Abs. 2 TVöD-F ab. Hieran anknüpfend bestimmt § 2 BV Arbeitszeit als Ziel der Betriebsvereinbarung die Festlegung des Jahressolls zu Beginn des Kalenderjahres. Hiernach ist für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (im Sinne von § 6 Abs. 1 TVöD-F) ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.

Die in § 4 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit vorgesehene Verlängerung des Ausgleichszeitraums auf mehr als ein Jahr ist unwirksam. Sie widerspricht den tarifvertraglichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Ausgleichszeiträume bei Überschreiten der täglichen Arbeitszeit. Zudem führt sie zur Errichtung von „Ansparkonten“, die den Vorgaben von § 10 TVöD-F nicht genügen und ist auch insoweit tarifwidrig.

Eine Übertragung der Salden eines Arbeitszeitkontos in das Folgejahr kommt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TVöD-F bei Beschäftigten in Betracht, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner 24-Stunden-Dienste „Schichtarbeit“ iS dieser Regelung leistet, haben die Betriebsparteien den Ausgleichszeitraum für die vereinbarten Zeitkonten nicht wirksam erweitert. Die Verlängerung des Ausgleichszeitraums erfordert die Festlegung eines bestimmten, längeren Ausgleichszeitraums. Eine solche Regelung besteht bei der Arbeitgeberin jedoch nicht. Sie ergibt sich weder aus dem TV Feuerwehrpersonal noch aus den Regelungen der BV Arbeitszeit. Die Kombination von § 4 Abs. 3 BV Arbeitszeit, der einen „Ausgleich der Zeitkonten“ beim Ausscheiden eines Beschäftigten vorsieht, und § 4 Abs. 4 BV Arbeitszeit, der die automatische Übertragung der Salden der Zeitkonten ins Folgejahr regelt, spricht dafür, dass die Betriebsparteien den Ausgleichszeitraum im Ergebnis auf den Zeitraum des gesamten Bestands des Arbeitsverhältnisses ausgedehnt haben. Das ist jedoch keine Verlängerung, sondern eine Aufhebung des Ausgleichszeitraums.

Die in § 4 Abs. 4 BV Arbeitszeit erfolgte Aufhebung eines Ausgleichszeitraums ist mit dem Regelungsziel von § 6 TVöD-F nicht vereinbar. Dieses besteht in Fortschreibung der Vorgängerregelung in § 15 BAT darin, der Arbeitgeberseite eine gewisse Flexibilisierung der Arbeitszeit zu gestatten. Durch die Möglichkeit, längere Arbeitszeiten bei vorübergehendem höheren Arbeitsanfall innerhalb eines festzulegenden Zeitraums durch kürzere Arbeitszeiten auszugleichen, kann zuschlagspflichtige Mehrarbeit im Tarifsinne vermieden werden11. § 6 TVöD-F sieht damit zugleich innerhalb eines wirksam festgelegten Ausgleichszeitraums, zulässigerweise (§ 619 BGB) – eine gewisse Verlagerung des Annahmeverzugsrisikos auf die Arbeitnehmer vor.

Die in § 4 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit vorgesehene Übertragung der Salden in das Folgejahr führt zur Einrichtung von „Ansparkonten“, die jedoch – unstreitig – nicht den Anforderungen von § 10 TVöD-F entsprechen. Die Betriebsvereinbarung verstößt damit gegen den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG.

Die Festlegung des Ausgleichszeitraums für die Einhaltung der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit ist zwar nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig12. Gemäß § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG haben die Betriebsparteien jedoch bei der Ausgestaltung des Ausgleichszeitraums durch Betriebsvereinbarung die durch § 6 Abs. 2 und § 10 TVöD-F vorgegebenen Grenzen zu beachten. § 6 Abs. 2 TVöD-F lässt nur Arbeitszeitkonten zu, die einen konkret bestimmten Ausgleichszeitraum für die Erreichung der durchschnittlichen wöchentlichen (oder monatlichen) Arbeitszeit vorsehen. Auf solche Konten beziehen sich auch die Stimmen im Schrifttum, die „andere Formen von Arbeitszeitkonten“ mit Blick auf die Protokollnotiz zu § 6 TVöD(-F) für zulässig halten13.

Auch wenn hiernach klassisch saldierende oder dokumentierende „Girokonten“, die die schwankenden Arbeitszeiten während des Ausgleichszeitraums erfassen, nach § 6 Abs. 2 TVöD(-F) zulässig sind, sagt dies nichts darüber aus, wie mit den Salden am Ende des Ausgleichszeitraums umzugehen ist14. Bei einer Weiterführung solcher Salden über den Ausgleichszeitraum hinaus wird auf dem Arbeitszeitkonto jedoch nicht mehr nur ein Saldo gebildet, sondern ein Guthaben oder Soll weitergeführt. Für solche Konten mit „Ansparfunktion“ sieht indes § 10 TVöD-F besondere, strengere Anforderungen vor15. Diese Bestimmung würde ihres Anwendungsbereichs beraubt, wenn auch in einem in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Ausgleichskonto nach § 6 Abs. 2 TVöD-F Salden über die Grenze des Ausgleichszeitraums hinaus „angespart“ werden könnten. Für eine solche Differenzierung zwischen „Girokonten“ und „Ansparkonten“ spricht auch die Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 und 2 TV Feuerwehrpersonal, die davon ausgeht, dass nach dem Ausgleichszeitraum verbleibende Mehrschichten abzugelten, also auszuzahlen sind. Anders als die Arbeitgeberin gemeint hat, sind für das Verfahren nach dem Abschluss des Ausgleichszeitraums also tarifvertragliche Regelungen vorhanden.

Die Unwirksamkeit von § 4 Abs. 4 BV Arbeitszeit führt nach § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung.

Die Tarifwidrigkeit einzelner Regelungen einer Betriebsvereinbarung führt nicht notwendig zu deren gesamten Unwirksamkeit. Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB ist eine Betriebsvereinbarung nur teilunwirksam, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Das folgt aus ihrem Normcharakter, der es gebietet, im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann16.

Die BV Arbeitszeit enthält auch ohne die Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 1 eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung: Sie stellt Ausgleichskonten im Sinne von § 6 Abs. 2 TVöD-F zur Verfügung und ermöglicht die Verteilung der durchschnittlich zu leistenden Schichten im Ausgleichszeitraum von einem Jahr. Sie enthält hierzu im Übrigen auch Regelungen, die auf einen jährlichen Kontenausgleich gerichtet sind, zB in § 3 und in den Anlagen (zB in der vorliegend einschlägigen Anlage 1 §§ 1 und 4). Soll die Betriebsvereinbarung (nur) dem Erreichen einer jahresbezogenen durchschnittlichen Monatsarbeitszeit dienen, setzt dies die Verrechnung/Umbuchung zwischen den einzelnen Konten voraus. Zugleich ist das auch nach den tarifvertraglichen Regelungen zur Bestimmung durchschnittlich zu leistender Arbeitszeit notwendig.

Für den Arbeitnehmer, der im streitgegenständlichen Zeitraum als Leitstellendisponent beschäftigt war, ist die Sonderreglung des § 4 TV Feuerwehrpersonal zu berücksichtigen. Hiernach erhalten Leitstellendisponenten pro Nachtschicht eine Stunde auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, die auf Verlangen ausbezahlt wird oder in ein Lebensarbeitszeitkonto eingebracht werden kann. Insoweit ist abschließend tarifvertraglich geregelt, welche Ansprüche dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Verwendung dieser Stunden zustehen. Eine Buchung in das allgemeine Stundenkonto der BV Arbeitszeit war damit unzulässig, eine Verrechnungsbefugnis der Arbeitgeberin für solche Stunden besteht nicht.

Die BV Arbeitszeit sieht schließlich in § 8 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2 die Möglichkeit vor, monatlich Stunden aus dem Stundenkonto in das Lebensarbeitszeitkonto nach der BV Lebensarbeitszeit zu übertragen. Diese Regelung ist tarifvertragskonform dahingehend einzuschränken, dass eine Übertragung jeweils erst zum Ende des Ausgleichszeitraums möglich war. Denn erst dann steht fest, ob ein übertragungsfähiges positives Zeitguthaben auf dem Stundenkonto vorhanden ist.

Soweit die Klage auf Feststellung eines konkreten Zeitguthabens von insgesamt 1.234, 07 Stunden auf dem Stundenkonto nach der BV Arbeitszeit gerichtet ist, hat sie keinen Erfolg.

Wie ausgeführt bestand im Streitzeitraum bei der Arbeitgeberin kein wirksam vereinbartes Arbeitszeitkonto, auf das solche Stunden jahresübergreifend zulässigerweise gebucht werden konnten. Das Ausgleichskonto nach der BV Arbeitszeit war vielmehr zum Ende eines jeden Kalenderjahres jeweils auf null zu stellen. Die Klage hätte deshalb auf Auszahlung des Wertes des zum jeweiligen Jahresende bestehenden positiven Stundensaldos gerichtet werden müssen. Das ist bisher weder von den Parteien noch den Vorinstanzen in den Blick genommen worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens17 gebietet es in dieser prozessualen Lage, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Den Parteien ist im fortgesetzten Berufungsverfahren Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag und zu sachdienlicher Antragstellung zu geben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 5 AZR 277/23

  1. ArbG Köln 3.02.2022 – 14 Ca 5006/21[]
  2. LAG Köln vom 11.07.2023 – 4 Sa 359/23[]
  3. BAG 13.03.2024 – 7 ABR 11/23, Rn. 33; 8.03.2022 – 1 ABR 19/21, Rn. 52; 17.11.2021 – 7 ABR 40/19, Rn. 30[]
  4. vgl. BAG 18.01.2012 – 7 ABR 73/10, Rn. 35, BAGE 140, 277[]
  5. vgl. BAG 6.04.2022 – 5 AZR 325/21, Rn. 33; 27.03.2019 – 5 AZR 94/18, Rn. 29 mwN[]
  6. zum Ganzen BAG 23.08.2023 – 5 AZR 349/22, Rn. 21, 23 mwN[]
  7. vgl. zu der Anforderung, dass eine Umwandlung von Zuschlägen nach den Regelungen der zugrunde liegenden Vereinbarung zulässig sein muss BAG 5.10.2023 – 6 AZR 210/22, Rn. 13 und 32 ff.[]
  8. BAG 24.04.2013 – 7 AZR 523/11, Rn. 33 mwN[]
  9. vgl. BAG 23.08.2023 – 5 AZR 349/22, Rn. 31; 15.05.2018 – 1 ABR 75/16, Rn. 17 mwN, BAGE 162, 379[]
  10. BAG 18.10.2011 – 1 ABR 25/10, Rn. 21, BAGE 139, 332[]
  11. vgl. BAG 15.10.2021 – 6 AZR 253/19, Rn.20 mwN, BAGE 176, 79; zu § 15 BAT BAG 15.10.1987 – 6 AZR 530/85, zu II 3 d bb der Gründe; zum Ganzen auch HK-TVöD/TV-L/Spengler 5. Aufl. TVöD § 10 Rn. 4[]
  12. BAG 26.09.2017 – 1 ABR 57/15, Rn. 18, BAGE 160, 232[]
  13. vgl. zB HK-TVöD/TV-L/Spengler 5. Aufl. TVöD § 10 Rn. 3[]
  14. vgl. BAG 11.07.2019 – 6 AZR 460/18, Rn. 5 für ein „Ausgleichskonto“, das durch „vergütungsmäßige Verrechnung“ zum 1.01.jeweils auf null gesetzt wird[]
  15. so auch HK-TVöD/TV-L/Spengler 5. Aufl. TVöD § 10 Rn. 3: „Am Ende des Ausgleichszeitraums stellen sich dann die Fragen der Umbuchungen in ein Sparbuch, also das Arbeitszeitkonto im Sinne des §?10 TVöD.“[]
  16. BAG 23.01.2018 – 1 AZR 65/17, Rn. 38 mwN, BAGE 161, 305[]
  17. dazu BAG 5.10.2023 – 6 AZR 210/22, Rn. 37; 29.03.2023 – 5 AZR 55/19, Rn. 29; 12.10.2021 – 9 AZR 133/21, Rn. 24[]

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