Wechselschichtarbeit kommunaler Angestellter

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K liegt Wechselschichtarbeit vor, wenn der im Wechselschichtdienst Beschäftigte nach dem Ende einer Nachtschicht erneut zu mindestens zwei weiteren Nachtschichten herangezogen wird, wobei die zweite dieser Nachtschichten längstens nach Ablauf eines Zeitmonats begonnen haben muss.

Wechselschichtarbeit kommunaler Angestellter

Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, haben nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K Anspruch auf eine Wechselschichtzulage von 105, 00 Euro brutto monatlich. Es handelt sich um einen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteil, der dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich dafür gewähren soll, dass die Wechselschichtarbeit erheblich auf seinen Lebensrhythmus einwirkt und ihr Beginn und ihr Ende außerhalb der allgemein üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten liegen1. Die Beschäftigten leisten ständig Wechselschichtarbeit, wenn ihnen diese Tätigkeit dauerhaft vom Arbeitgeber zugewiesen ist und die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird. Unterbrechungen in den in § 21 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K genannten Fällen sind unschädlich2.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K sind Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Das setzt voraus, dass in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird. Unerheblich ist hingegen, in wie viele Schichten der 24-Stunden-Tag aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet3. Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K muss nach einem Schicht- oder Dienstplan erfolgen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten im genannten Sinn vorsieht. Der Beschäftigte muss zur Arbeit in allen Schichtarten eingesetzt werden4.

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Darüber hinaus fordert § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K für den Bereich der Krankenhäuser, dass der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Insofern sind die Anforderungen gegenüber § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT, der nur eine erneute Nachtschicht fordert und eine Durchschnittsberechnung zulässt, erhöht5.

Der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K maßgebliche Monatszeitraum beginnt nicht mit dem Ende der letzten Nachtschicht des Vormonats, sondern mit jedem Ende einer Nachtschicht. Im Anwendungsbereich des TVöD-K liegt Wechselschichtarbeit bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 TVöD-K vor, wenn der Beschäftigte nach dem Ende einer Nachtschicht erneut zu mindestens zwei weiteren Nachtschichten herangezogen wird, wobei die zweite dieser Nachtschichten längstens nach Ablauf eines Zeitmonats begonnen haben muss. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen6.

Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K weist keinen Bezug zu einem Kalendermonat auf. Die Tarifnorm gibt vielmehr einen zeitlichen Rahmen von einem Monat vor. Längstens nach Ablauf dieser Zeitspanne muss die oder der Beschäftigte erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden, um Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinne zu leisten. Maßgeblich ist demnach der Zeitmonat7.

Die Monatsfrist beginnt mit jedem Ende einer Nachtschicht8. Dies folgt ebenfalls aus dem Tarifwortlaut. Von einer „erneuten“ Heranziehung zur Nachtschicht spricht man dann, wenn die vorausgehende Nachtschicht, die Heranziehung zu dieser, bereits beendet ist. Der Arbeitnehmer hat Nachtschicht geleistet und wird nunmehr wieder, „erneut“, zur Nachtschicht herangezogen9. Eine Anknüpfung des Fristbeginns an die letzte im Vormonat geleistete Nachtschicht entbehrt einer Grundlage im Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K.

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Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz10 ist durch das Erfordernis einer Heranziehung zu mindestens zwei Nachtschichten nicht ausgeschlossen, dass jede Nachtschicht einen neuen Monatszeitraum auslösen kann. Durch die Voraussetzung der Heranziehung zu mindestens zwei Nachtschichten wird lediglich das Ausmaß der Belastung festgelegt, das die tarifliche Einordnung als Wechselschichtarbeit und den daraus folgenden Ausgleichsanspruch in Form der Wechselschichtzulage rechtfertigen soll. Hierzu steht ein erneuter Fristbeginn mit jedem Nachtschichtende nicht in Widerspruch. Er entspricht vielmehr dem dargestellten Zweck der Wechselschichtzulage.

Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass der Belastungsausgleich durch die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K in Form einer auf den Kalendermonat bezogenen finanziellen Leistung erfolgt.

Hieraus ergibt sich kein systematischer Widerspruch zu § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K. Dieser definiert die Wechselschichtarbeit für den TVöD-K und ist insoweit maßgeblicher Bestandteil des § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K. Für den Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K muss im Rahmen ständiger Wechselschichtarbeit iSd. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K in diesem Monat Wechselschichtarbeit geleistet worden sein. Nach der Niederschriftserklärung zu § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K ist der Anspruch auf die Wechselschichtzulage allerdings auch erfüllt, wenn unter Einhaltung der Monatsfrist zwei Nachtdienste geleistet wurden, die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen.

Für die auf den Kalendermonat bezogene Sichtweise des § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K ist ohne Belang, ob in diesem Kalendermonat über das für § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K ausreichende Maß hinaus Nachtschichten geleistet wurden. Selbst wenn Beschäftigte im Rahmen ständiger Wechselschichtarbeit in diesem Monat mehr als zwei Nachtschichten geleistet haben, erhalten sie nur einmal eine Wechselschichtzulage von 105, 00 Euro brutto. Hierauf ist der Belastungsausgleich beschränkt.

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Die Beschränkung des Belastungsausgleichs führt auch dazu, dass einzelne Nachtschichten nicht mehrfach Ansprüche auf Wechselschichtzulage in verschiedenen Kalendermonaten nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K begründen können. Jede Nachtschicht wird nur einmal berücksichtigt. Wurde eine Nachtschicht bezogen auf den Vormonat für den Anspruch auf die Wechselschichtzulage bereits angerechnet, ist diese Nachtschicht für den Folgemonat hinsichtlich der Wechselschichtzulage gleichsam „verbraucht“. Dessen ungeachtet löst auch das Ende dieser Nachtschicht den Lauf der Monatsfrist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K zukunftsbezogen aus.

Nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K haben Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 TVöD-K leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K zusteht, bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate Anspruch auf einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Mai 2018 – 6 AZR 191/17

  1. vgl. BAG 24.03.2010 – 10 AZR 570/09, Rn. 30 ff.; 24.03.2010 – 10 AZR 58/09, Rn. 32, BAGE 134, 34; 24.09.2008 – 10 AZR 634/07, Rn.19, BAGE 128, 21; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2011 Teil B 4 § 7 TVöD-K Rn. 5[]
  2. vgl. BAG 24.03.2010 – 10 AZR 58/09, Rn. 18 ff., aaO; BecKOK TVöD/Dannenberg Stand 1.01.2013 TVöD-BT-K § 48 Rn. 10[]
  3. BAG 23.11.2017 – 6 AZR 43/16, Rn. 31[]
  4. vgl. BAG 13.06.2012 – 10 AZR 351/11, Rn. 14 mwN, BAGE 142, 55; 24.03.2010 – 10 AZR 58/09, Rn. 16, BAGE 134, 34; 24.09.2008 – 10 AZR 140/08, Rn. 13 ff.[]
  5. vgl. BAG 24.03.2010 – 10 AZR 58/09, Rn. 17, BAGE 134, 34; Burger in Burger TVöD/TV-L 3. Aufl. § 7 Rn. 14[]
  6. vgl. hierzu BAG 27.07.2017 – 6 AZR 701/16, Rn.19[]
  7. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2011 Teil B 4 § 7 TVöD-K Rn. 7; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Januar 2007 Teil II/3.1 BT-K § 48 Rn. 4; Martens in Sponer/Steinherr TVöD Stand November 2009 § 7 TVöD-K Rn. 4[]
  8. aA Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2011 Teil B 4 § 7 TVöD-K Rn. 8: Beginn der letzten Nachtschicht[]
  9. so zur insoweit inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT BAG 5.06.1996 – 10 AZR 610/95, zu III 1 b der Gründe[]
  10. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2017 – 5 Sa 474/16; ebenso Geißler öAT 2017, 124[]
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