Wenn das falsche Grab geöffnet wird…

Einem Friedhofsgärtner kann nicht fristlos gekündigt werden, wenn sein Mitarbeiter sich im Umgang mit einer Leiche strafbar gemacht hat.

Wenn das falsche Grab geöffnet wird…

So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall eines Friedhofsgärtners entschieden. Dieser war für eine Kirchengemeinde im Bergischen Land 25 Jahre tätig. Im September 2016 war er mit der Vorbereitung einer Beerdigung in dem mittleren Grab einer Familiengrabstätte beauftragt worden. In dem linken Grab war zuletzt 2010 ein Familienmitglied beerdigt worden. Ein Mitarbeiter des Friedhofsgärtners verwechselte bei den Aushubarbeiten die Gräber und hub das linke Grab aus. Als er hierbei auf nicht verrottete Sargteile wie auch Leichenteile stieß, entsorgte er diese in einem Müllcontainer. Dort wurden sie wenige Tage später entdeckt. Darauf kündigte die Kirchengemeinde fristlos den Vertrag mit dem Friedhofsgärtner. Außerdem erklärte sie die ordentliche Kündigung.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ausgeführt, dass zwar der Kirchengemeinde eine weitere Tätigkeit des Mitarbeiters auf dem Friedhof nicht mehr zumutbar war. Das rechtfertigte aber nicht die Kündigung gegenüber dem Kläger, der über 25 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet hatte. Vielmehr hätte sie ihn abmahnen und ihm so Gelegenheit geben können, seinen Mitarbeiter von weiteren Tätigkeiten zu entbinden.

Deshalb kann der Friedhofsgärtner Vergütung für das halbe Jahr verlangen, das nach der fristlosen Kündigung bis zur fristgerechten Beendigung des Vertrages verging. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt damit das erstinstanzliche Grundurteil des Landgerichts Wuppertal1. Dieses muss nun entscheiden, welche Vergütung dem Friedhofsgärtner der Höhe nach zusteht.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2019 – I-21 U 38/19

  1. LG Wuppertal, 7 O 59/17[]

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