Widerruf eines bereits erteilten Arbeitszeugnisses

Der Arbeitgeber kann ein bereits erteiltes Arbeitszeugnis widerrufen und dessen Rückgabe verlangen, wenn ihm nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden und für einen zukünftigen Arbeitgeber von ausschlaggebender Bedeutung bei der Einstellungsentscheidung sein könnten. Bereits vorliegende Erkenntnisse der organschaftlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter des Arbeitgebers bei der Zeugniserteilung muss er sich dabei zurechnen lassen.

Widerruf eines bereits erteilten Arbeitszeugnisses

Daneben ist der Widerruf eines Zeugnisses auch möglich, wenn der Arbeitnehmer in Kenntnis der Zuständigkeiten für die Zeugniserteilung (Dienstweg) gezielt die Unkenntnis eines organschaftlichen Vertreters über maßgebliche Umstände für die Zeugniserteilung ausnutzt und sich dieses Vorgehen des Arbeitnehmers in einer Gesamtschau als treuwidrig darstellt.

Ein Arbeitnehmer ist zur Rückgabe eines bereits erteilten Zeugnisses verpflichtet, wenn dieses vom Arbeitgeber wirksam widerrufen wurde. Der Arbeitgeber hat an der Rückgabe in diesen Fällen ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse, weil er fürchten muss, dass sich der Arbeitnehmer mit dem widerrufenen Zeugnis bei Dritten bewirbt und der Arbeitgeber in Regress genommen werden kann1. Die Rückgabepflicht folgt damit letztlich aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB, und zwar unabhängig davon, ob das Zeugnis – wie hier – im bestehenden Arbeitsverhältnis oder erst nach dessen Beendigung erteilt wurde.

Wann dem Arbeitgeber ein Widerruf des erteilten Zeugnisses möglich ist, wird in der Literatur ohne Nennung einer konkreten Rechtsnorm im Wesentlichen einheitlich wie folgt beurteilt: Hat sich ein Arbeitgeber bei der Erstellung des Zeugnisses im Hinblick auf schwerwiegende, wesentliche Umstände geirrt, weil ihm nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden und für einen zukünftigen Arbeitgeber von ausschlaggebender Bedeutung bei der Einstellungsentscheidung sein könnten und es deshalb wesentliche Unrichtigkeiten enthält, kann er gegen Erteilung eines neuen Zeugnisses die Herausgabe des alten verlangen2.

Dieser Auffassung ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zuzustimmen. Die Widerrufsmöglichkeit findet ihre Rechtsgrundlage in dem das gesamte Zivilrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben § 242 BGB. Die Auffassung hilft der Arbeitgeberin aber nicht weiter. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach diesen Grundsätzen liegen nicht vor. Die Arbeitgeberin beruft sich für ihr Widerrufsrecht selbst nicht auf ihr nachträglich bekannt gewordene wesentliche Umstände, die eine andere Beurteilung im Zeugnis rechtfertigen könnten. Vielmehr waren der Arbeitgeberin alle Umstände bekannt, die die aus ihrer Sicht schlechtere Beurteilung des Arbeitnehmers rechtfertigen konnten. Die Arbeitgeberin muss sich insoweit das Wissen ihrer Organe und der für sie handelnden Vertreter (§ 166 Abs. 1 BGB analog) zurechnen lassen. Sowohl Frau K… als Bürgermeisterin als auch Herrn Sch… als zuständigem Leiter des Fachdienstes Allgemeine Verwaltung waren sämtliche Umstände, die die Beurteilung des Arbeitnehmers betrafen, unstreitig bekannt. Dass das im konkreten Fall handelnde Organ der Arbeitgeberin, ihr 2. Bürgermeister St…, von einer abweichenden Einschätzung des Leistungsvermögens des Arbeitnehmers nichts wusste, entlastet die Arbeitgeberin deswegen nicht. Nur zu einem Fall nachträglicher Kenntniserlangung verhält sich im Übrigen auch die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.05.19793.

Der Widerruf eines Zeugnisses ist aber nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auch dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis auf unredliche, gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßende Art und Weise erlangt hat.

Aus § 242 BGB haben Rechtsprechung und Lehre seit langem den das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz abgeleitet, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat. § 242 BGB beruht nämlich auf dem Gedanken, dass jedem Recht sozialethische Schranken immanent sind4.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hat der Arbeitnehmer in Ausübung seines Rechts auf Erhalt eines Arbeitszeugnisses Treu und Glauben verletzt.

Das Vorgehen des Arbeitnehmers stellte sich im vorliegenden Fall nämlich insbesondere als zielgerichtete Umgehung des bei der Arbeitgeberin vorgesehenen Verwaltungswegs dar, um eine bessere – von den zuständigen Mitarbeitern der Arbeitgeberin nicht getragene – Beurteilung seiner Arbeitsleistung zu erlangen.

Im Berufungstermin hat der Arbeitnehmer auf Befragen klargestellt, dass ihm der Dienstweg bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen grundsätzlich bekannt gewesen sei. Er wusste also von der entsprechenden Anordnung für die Verwaltung der Arbeitgeberin, dass Arbeitszeugnisse durch den Leiter Allgemeine Verwaltung nach Einholung eines Beurteilungsbeitrags des zuständigen Fachvorgesetzten erstellt werden. Diesen Weg hat der Arbeitnehmer umgangen, indem er sich wegen der Erstellung des Zeugnisses direkt an den 2. Stellvertretenden Bürgermeister der Arbeitgeberin wandte. Dabei hat er das Zeugnis zuvor nicht mit der nach dem Dienstweg vorgesehenen Bereichsleiterin, sondern nur mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten abgesprochen.

Das Vorgehen des Arbeitnehmers ist auch nicht durch die von ihm angeführte besondere Eilbedürftigkeit der Situation gerechtfertigt. Dem Arbeitnehmer lag nämlich ein zeitnah erteiltes Zwischenzeugnis vor. Die Arbeitgeberin hat ihm unstreitig bereits am 20.07.2016 ein solches erteilt. Es entschuldigt den Arbeitnehmer nicht, wenn er meint, dass mit diesem Zwischenzeugnis eine Bewerbung aussichtslos gewesen wäre. Dann hätte er bereits frühzeitig einen Antrag auf Zeugnisberichtigung zunächst bei der Arbeitgeberin, ggf. beim Arbeitsgericht stellen können. Ein Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Lübeck hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit noch vor Mitte Oktober 2016 stattfinden können. Selbst wenn die Angelegenheit im Übrigen aus Sicht des Arbeitnehmers eilig war, so entschuldigt das immer noch nicht, dass er sich nicht auch noch am 28.10. an Herrn Sch… gehalten hat. Dieser war jedenfalls bis 12.30 Uhr im Hause und hätte aufgesucht werden können.

Darum ging es dem Arbeitnehmer aber gar nicht. Auf den Vorhalt im Berufungstermin, dass bei Gericht der Eindruck entstanden sei, er – Arbeitnehmerr – habe sich nicht auf dem Dienstweg an die Arbeitgeberin gewandt, weil er habe davon ausgehen müssen, mit dem bisherigen Zeugnis keine Chancen zu haben, auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu sein, hat der Arbeitgeber erklärt: „Auf jeden Fall“. Er hat beredt und nachvollziehbar ausgeführt, dass er mit dem bisherigen Zeugnis keine Chance gesehen habe, sich auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben und dass das erste Zeugnis – aus seiner Sicht – „grottenfalsch“ gewesen sei. Auf den juristischen Weg eines Zeugnisberichtigungsrechtsstreits habe er sich im Hinblick auf den von ihm erwarteten Zeitablauf nicht einlassen mögen.

Diese Einlassungen des Arbeitnehmers im Termin bestätigen das, was ihm die Arbeitgeberin vorwirft: Dem Arbeitnehmer ging es gerade darum, nicht auf dem Dienstweg ohne Aussicht auf ein verbessertes Zeugnis vorzugehen, sondern unter Umgehung desselben ein ihn aus seiner Sicht zutreffend beschreibendes Zeugnis zu bekommen. Damit tritt aus Sicht des Berufungsgerichts die Unredlichkeit des Handelns des Arbeitnehmers offen zu Tage. Wenn es eine Organisationsentscheidung des Arbeitgebers über die Zuständigkeiten bei der Erteilung eines Zeugnisses gibt, diese dem Arbeitnehmer bekannt sind und ihm im Rechtsstaat die Möglichkeit gegeben wird, gegen eine falsche Beurteilung vorzugehen, dann ist es treuwidrig, wenn der Arbeitnehmer unter Ausnutzung des Umstandes, dass die zuständige Bürgermeisterin urlaubsbedingt abwesend ist und der zuständige Verwaltungsleiter umgangen wird, sich ein Zeugnis erschleicht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es in der Praxis durchaus vorkommt, dass Arbeitnehmer zunächst einen eigenen Entwurf des von ihm gewünschten Arbeitszeugnisses vorlegen. Der Arbeitnehmer wusste, dass es diese Praxis bei der Arbeitgeberin nicht gibt. Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens gegen den Arbeitnehmer ist auch nicht wegen der eigenen Erstellung des Zeugnisses begründet, sondern weil der Arbeitnehmer diesen Entwurf nicht Herrn Sch…, sondern dem mit der Unterzeichnung von Arbeitszeugnissen regelmäßig nicht befassten ehrenamtlich tätigen 2. Bürgermeister vorlegte.

Der Arbeitnehmer ist zur Zeugnisrückgabe auch nicht nur Zug um Zug gegen Erteilung eines Endzeugnisses durch die Arbeitgeberin verpflichtet. Ein zur Zurückbehaltung berechtigender Gegenanspruch (§ 273 Abs. 1 BGB) auf Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses besteht nach § 109 Abs. 1 S. 3 GewO nur bei einem entsprechenden Verlangen. Ein solches Verlangen hat der Arbeitnehmer bislang nicht gestellt.

Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 1 Sa 228/17

  1. vgl. etwa den Fall BGH vom 15.05.1979 – VI ZR 230/76[]
  2. Knobbe/Leis/Unnuß, Arbeitszeugnisse, 8. Aufl.2016, S. 45; ebenso: ErfK-Müller-Glöge, 16. Aufl., § 109 GewO, Rn. 56; MünchKomm-Henssler, 7. Aufl., § 630, Rn. 65; Schaub-Link Arbeitsrechtshandbuch, 17. Aufl., § 147, Rn. 36; Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 21. Aufl., Rn. 519[]
  3. BGH vom 15.05.1979 – VI ZR 230/76[]
  4. Palandt-Grüneberg, 75. Aufl., § 242, Rn. 1[]