Wird der Arbeitslohn unvollständig oder mit Verspätung an den Arbeitnehmer ausgezahlt, hat dieser einen Anspruch auf Zahlung des Pauschal-Schadensersatzes gemäß § 288 Abs. 5 BGB.
So hat das Landesarbeitsgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall eines Streits über Ansprüche auf Branchenzuschläge und dem Pauschal-Schadensersatz nach § 288 Abs. 5 BGB entschieden und ein anderslautendes Urteil des Arbeitsgerichts Aachen abgeändert. Der Kläger war als gewerblicher Arbeitnehmer beim Beklagten vom 15.10.2014 bis 30.06.2015 beschäftigt. Im Wege der Arbeitnehmerüberlassung ist er bei einem Kunden, der CD- und DVDs herstellt, eingesetzt gewesen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) und den DGB-Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche Anwendung. Aufgrund des Einsatzes des Klägers bei der Firma ist hierbei grundsätzlich auch der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der chemischen Industrie (TV BZ Chemie) anwendbar. Bis einschließlich 31.03.2015 lag der tariflich geschuldete Stundenlohn des Klägers bei 8,50 Euro und bei 8,80 Euro ab dem 01.04.2015. Für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses (Juni 2015) ist dem Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen nur ein Stundenlohn von 8,50 Euro ausgezahlt worden. Diese Vergütungsdifferenz und darüber hinaus die Zahlung weitergehender Branchenzuschläge für die letzten drei Monate hat der Arbeitnehmer mit seiner Klage geltend gemacht. Außerdem hat er für diese drei Monate auch jeweils einen Pauschal-Schadenersatz nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 Euro je Monat begehrt.

Ein Arbeitnehmer, dem gekündigt worden ist, erhält naturgemäß nach Arbeitseinstellung auch kein Arbeitsentgelt mehr. Trotz diverser sozial-staatlicher Sicherungen kann es in der Folgezeit schnell zu finanziellen Schwierigkeiten kommen. Wenn es in dieser Situation mit dem ehemaligen Arbeitgeber zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Lohns kommt und dieser ganz oder teilweise eine Zahlung verweigert, ist manchmal eine gerichtliche Klärung erforderlich. Viele scheuen vor Rechtsstreitigkeiten zurück, da sie sich auf diesem Gebiet nicht oder nur schwer zurecht finden. Deshalb macht es durchaus Sinn, sich einen kompetenten Rechtsanwalt zu suchen. Um einen erfahrenen Fachanwalt im Arbeitsrecht zu finden, kann man sich des Internets bedienen. Viele Rechtsanwälte informieren auf ihrer Homepage, wie z.B. www.kupka-partner.de, über ihre Tätigkeitsgebiete. Da fühlt sich dann ein Arbeitnehmer – oder auch ein Arbeitgeber – mit arbeitsrechtlichen Problemen gut unterstützt bei der Lösung dieser Probleme. Gerade Fachanwälte haben auch die Gesetzesneuerungen im Blick, von deren Existenz ein durchschnittlicher Mandant nicht unbedingt schon etwas gehört hat.
So geht es in dem hier vorliegenden Fall um die Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB. Zur Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist § 288 Abs. 5 BGB zum 29.07.2014 neu in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden. Danach hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 €.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln ist die Vorschrift zur 40 €-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen anwendbar. Das hatte das Arbeitsgericht Aachen1 noch anders gesehen. In den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Köln wird dagelegt, dass es sich bei der 40 €-Pauschale um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der
auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen ist, handelt. Mit der Gesetzesvorschrift soll der Druck auf den Schuldner zur pünktlichen und vollständigen Zahlung erhöht werden. Und dieser Zweck spricht nach Meinung des Landesarbeitsgerichts auch für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten.
In diesem Fall konnte der Kläger die Pauschale in Höhe von einmalig 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Hinblick auf den beklagtenseitig eingetretenen Zahlungsverzug für Juni 2015 verlangen. Da dem Kläger aber nach Meinung des Landesarbeitsgericht die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung weiterer Branchenzuschläge gerade nicht zustehen, war die Klage bezüglich der weitere 40 Euro jeweils auch für die Monate April und Mai 2015 abzuweisen, denn es fehlt hier der Schuldnerverzug. Ob die 40-Euro-Pauschale bei wiederholtem Zahlungsverzug mehrfach anfällt, war hier nicht entscheidungserheblich und konnte offen bleiben.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen worden.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22. November 2016 – 12 Sa 524/16
- ArbG Aachen, Urteil vom 26.04.2016 – 1 Ca 2772/15[↩]











