Für einen Anspruch auf Einbeziehung von Zuschlägen für Spät- und Nachtarbeit in die Verdienstsicherung ab dem 54. Lebensjahr nach § 6.4 Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden (MTV Metall) kommt es nach § 6.4.1.1 MTV Metall nicht darauf an, dass Spät- und Nachtarbeit (Lage der Arbeitszeit) zu den regelmäßigen Aufgaben des Beschäftigten gehören. Neben den weiteren Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Zuschlägen für Spät- und Nachtarbeit (insb. in § 6.4.1.2 MTV Metall) kommt es allein darauf an, ob dem Beschäftigten solche Arbeiten regelmäßig übertragen sind, die nach dem weiter praktizierten Arbeitszeitmodell des Arbeitgebers nacht- bzw. spätzuschlagspflichtig sind.
Der Anspruch des Arbeitnehmers, den nach § 6.7 MTV Metall festzuschreibenden Alterssicherungsbetrag ab dem 1.05.2018 auch unter Berücksichtigung der Zuschläge für Spät- und Nachtarbeit des Zeitraums 1.05.2017 bis 30.04.2018 zu berechnen, ergibt sich nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg aus § 6.4 MTV Metall. Die tarifliche Voraussetzung der einjährigen Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit setzt in diesem Zusammenhang nicht voraus, dass bereits während dieses Zeitraum die Anwendbarkeit des MTV Metall gegeben sein müsste1.
Nach § 6.1 Abs. 2 MTV Metall bezieht sich die tarifliche Verdienstsicherung nicht auf das Tarifentgelt, sondern auf das Effektiventgelt, was dadurch verwirklicht wird, dass der nach § 6.3 und § 6.4 MTV Metall zu ermittelnde Alterssicherungsbetrag als Mindestverdienst garantiert wird. Die Tarifvertragsparteien sind befugt, mit tarifrechtlicher Wirkung festzulegen, dass bei der Berechnung von tariflichen Leistungen von einem effektiven Verdienst des Arbeitnehmers ausgegangen werden soll und nicht von dem tariflichen Mindestverdienst; auch die Einbeziehung von über- und außertariflichen Leistungen in eine tarifliche Verdienst- und Alterssicherung ist zulässig2.
§ 6.4 MTV regelt die Einbeziehung von Zuschlägen und Zulagen in den Alterssicherungsbetrag. Nach § 6.4.1 MTV Metall sind die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Verdienstsicherung erzielten (tariflichen und/oder übertariflichen) durchschnittlichen Zuschläge für Sonn, Feiertags, Spät, Nacht- (Schicht-), Montagearbeit sowie Erschwerniszulagen gemäß § 8 BMTV nur unter weiteren, insb. den unter § 6.4.1.1 und § 6.4.1.2 genannten Voraussetzungen in den Alterssicherungsbetrag gemäß § 6.3 MTV Metall einzubeziehen. Unstreitig ist der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich auch zur Schichtarbeit verpflichtet (§ 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages) und hat im einjährigen Referenzzeitraum vom 01.05.2017 bis 30.04.2018 Zuschläge aus Spät- und Nachtarbeit verdient. Unstreitig ist auch, dass die vom Arbeitnehmer im Referenzzeitraum als Anlagenmechaniker verdienten Zuschläge für Spät- und Nachtarbeit, die ihren Rechtsgrund letztlich in der (mitbestimmten) Ausübung des Direktionsrechts durch die Arbeitgeberin (Lage der Arbeitszeit) haben, grundsätzlich geeignet sind, als Entgeltbestandteil den Alterssicherungsbetrag zu erhöhen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und entgegen der von der Arbeitgeberin vertretenen Auffassung ist nach § 6.4.1.1 nicht Anspruchsvoraussetzung, dass die Schichtarbeit als solche regelmäßige Arbeitsaufgabe ist. Entscheidend ist – im Falle von Schichtarbeit – nicht die Regelmäßigkeit der Lage der Arbeitszeit, sondern vielmehr, ob die Arbeiten, welche nach dem vom Arbeitgeber (ggf. vom Betriebsrat mitbestimmten) Arbeitszeitmodell tarifvertraglich zuschlagspflichtig ist, regelmäßige Arbeitsaufgaben sind. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts3 folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
Danach ergibt sich, dass auch die regelmäßige Tätigkeit als Anlagenmechaniker, wie sie der Arbeitnehmer verrichtet, ungeachtet des Umstands, ob diese Tätigkeit regelmäßig in zuschlagspflichtiger Schichtarbeit ausgeübt wird, unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber nach seinem Arbeitszeitmodell solche Arbeiten in Schichten (weiter) verrichten lässt, nach § 6.4.1.1 MTV Metall zur Einbeziehung der in der Vergangenheit erzielten Zuschläge geeignet sind. Dies gilt jedenfalls, wenn – wie vorliegend – der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet ist, in Spät- und Nachtschichten zu arbeiten (§ 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrags). Anspruch auf Einbeziehung hat der Arbeitnehmer allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, dass er mehr als vier Jahre innerhalb eines unmittelbar vor Beginn der Verdienstsicherung liegenden Achtjahreszeitraums Spät, Nacht- oder Montagearbeit geleistet hat (§ 6.4.1.2 MTV Metall).
Nach § 6.4.1.1 MTV Metall müssen „die den genannten Zuschlägen und Zulagen zugrunde liegenden Arbeiten zu den regelmäßigen Arbeitsaufgaben des Beschäftigten gehören (z.B. Pförtner, Feuerwehrleute)“. Mit „den genannten Zuschlägen und Zulagen“ wird auf § 6.4.1, dh. auf Zuschläge für Sonn, Feiertags, Spät, Nacht- (Schicht-), Montagearbeit sowie Erschwerniszulagen nach § 8 BMTV Bezug genommen. Mit der Formulierung „zugrunde liegende Arbeiten“, welche zu den regelmäßigen Arbeitsaufgaben gehören müssen, wird auf den Inhalt der Arbeitsaufgabe, nicht auf die Lage der Arbeitszeit und damit auf die Frage, ob in Schichten gearbeitet wird oder nicht, Bezug genommen. Dies ergibt sich bereits durch die von Tarifvertragsparteien formulierten Beispielsfälle. Die Tarifvertragsparteien haben Pförtner und Feuerwehrleute als Beispiele dafür angegeben, wann die den Zuschlägen und Zulagen zugrundeliegenden Arbeiten eine regelmäßige Arbeitsaufgabe des Beschäftigten darstellen. Daraus wird der Wille der Tarifvertragsparteien deutlich, nach dem Arbeitsinhalt, wie er sich regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag ergibt, und nicht nach der Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber zu differenzieren. Es ist nach dem Wortlaut von § 6.4.1.1 MTV Metall danach unerheblich, welche regelmäßige Lage die Arbeitszeit des Arbeitnehmers hat. Für einzelne Zuschlags- und Zulagenarten ist die Differenzierung hinsichtlich des Inhalts der Arbeitsaufgabe auch konsequent. So sollen etwa Erschwerniszulagen nur dann in der Alterssicherung berücksichtigt werden, wenn die Arbeit unter erschwerten Bedingungen regelmäßige Aufgabe ist, also regelmäßig anfällt, was sich in aller Regel schon aus dem Inhalt des Arbeitsvertrags entnehmen lässt. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Erschwerniszulagen werden allein in § 6.4.1.1 MTV Metall Voraussetzungen statuiert. Während die in § 6.4.1.1 MTV genannten Beispielsfälle zu Arbeiten (Pförtner und Feuerwehrleute) hinsichtlich des Bezugs zum Arbeitsinhalt und in Bezug auf Erschwerniszulagen verständlich sind, ist dies in Bezug auf Zuschläge für Sonn, Feiertags- und Schichtarbeit weniger der Fall, zumal für Zulagen für Spät, Nacht- und Montagearbeit in § 6.4.1.2 MTV Metall weitere Voraussetzungen statuiert werden. § 6.4.1.1 MTV Metall nimmt auf die in § 6.4.1 genannten Zuschläge und Zulagen Bezug, ohne hinsichtlich der einzelnen Zuschlags- und Zulagenarten zu differenzieren. Ist nach dem Wortlaut jedenfalls auf den Inhalt der Arbeitsaufgabe abzustellen, so ist es in Bezug auf Schichtzuschläge unschädlich, wenn die regelmäßig übertragenen Arbeiten nicht regelmäßig in zuschlagspflichtigen Schichten ausgeführt, dh. vom Arbeitgeber angewiesen werden. Notwendig ist allein, dass die die Zuschläge auslösenden Arbeiten zu den regelmäßigen Arbeitsaufgaben gehören. In Bezug auf Schichtzuschläge bedeutet das letztlich, dass es allein darauf ankommt, dass nach dem vom Arbeitgeber (und ggf. mitbestimmten) weiterhin vollzogenem Arbeitszeitmodell bestimmte Arbeiten zuschlagspflichtig sind und diese Arbeiten zu den regelmäßigen Arbeitsaufgaben gehören.
Diese Auslegung wird auch durch die Tarifsystematik gedeckt. So stellt bereits § 6.4.1 MTV Metall sicher, dass nur der Durchschnitt der in den letzten zwölf Kalendermonaten erzielten Zuschläge in die Berechnung eingehen und § 6.4.1.2 MTV Metall gewährleistet, dass nicht Zufälligkeiten bzw. kurzfristige Schwankungen bei der Zuweisung von zuschlagspflichtigen Arbeiten eine höhere Verdienstsicherung auslösen können. Danach müssen Zuschläge im einjährigen Referenzzeitraum vor Eintritt in die Verdienstsicherung überhaupt angefallen sein (§ 6.4.1 MTV Metall) und bei Spät, Nacht- oder Montagearbeit muss außerdem während eines unmittelbar vor Beginn der Verdienstsicherung liegenden Zeitraums von acht Jahren mehr als vier Jahre in einem Betrieb der Metall- und Elektroindustrie der Beschäftigte diese Arbeit, dh. Spät, Nacht- oder Montagearbeit geleistet haben (§ 6.4.1.2 MTV Metall). Wird aber bereits durch § 6.4.1.2 MTV Metall ausgeschlossen, dass zuschlagspflichtige Tätigkeiten in die Berechnung der Alterssicherung einfließen, wenn diese nicht in erheblichem Umfang in der Vergangenheit anfielen, so bedarf es hinsichtlich derselben Tätigkeiten (Spät-, Nacht- und Montagearbeit) nicht nochmals in § 6.4.1.1 MTV Metall einer Einschränkung in Bezug auf die Regelmäßigkeit der Lage der Arbeitszeit einer Tätigkeit, wenn diese in zuschlagspflichtiger Schichtarbeit angeordnet wird. Durch § 6.4.1 und § 6.4.1.2 MTV Metall wird bereits sichergestellt, dass nur derjenige Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, Spät- und Nachtzuschläge verdienstgesichert zu erhalten, wenn bereits in der Vergangenheit in zwei verschiedenen Referenzzeiträumen solch zuschlagspflichtigen Arbeiten verrichtet wurden.
Auch der Zusammenhang mit § 6.4.1.3 MTV Metall spricht in Bezug auf Schichtzuschläge dafür, im Rahmen von § 6.4.1.1 MTV Metall ausschließlich auf den Inhalt der Arbeitsaufgabe abzustellen. Nach § 6.4.1.3 MTV Metall können die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Zuschläge und Zulagen in den Alterssicherungsbetrag auch noch nach Beginn der Verdienstsicherung erfüllt werden. Stellte man in Bezug auf Schichtzuschläge im Rahmen der Prüfung nach § 6.4.1.1 MTV Metall bei der Frage, ob die den Zuschlägen zugrundeliegenden Arbeiten zu den regelmäßigen Arbeitsaufgaben gehören, auf die Regelmäßigkeit des Einsatzes in zuschlagspflichtigen Schichten ab, hätte es der Arbeitgeber bei gleichbleibender inhaltlicher Arbeitsaufgabe ggf. einseitig in der Hand, durch die unregelmäßige Einteilung des Arbeitnehmers zu zuschlagspflichtigen Schichten bestimmen zu können, ob Zuschläge für die Erhöhung des Alterssicherungsbetrags zu berücksichtigen sind oder nicht, obwohl die weiteren Voraussetzungen, dass in einem einjährigen Referenzzeitraum (§ 6.4.1 iVm. § 6.4.1.3 Satz 2 MTV Metall) überhaupt Zuschläge angefallen sind und auch der achtjährige Referenzzeitraum nach § 6.4.1.2 MTV Metall ausreichend belegt ist, erfüllt sind. Es ist nicht ansatzweise anhand von Wortlaut oder Systematik erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber diese Rechtsmacht einräumen wollten.
Vor allem sprechen auch Sinn und Zweck der Alterssicherung für die so vorgenommene Auslegung und das Normenverständnis. Die Alterssicherung nach § 6 MTV Metall ist erkennbar darauf ausgerichtet, Beschäftigte vor einem durch das altersbedingte Nachlassen ihrer körperlichen Kräfte bedingten Einkommensverlust zu bewahren4, weshalb der Alterssicherungsbetrag nach § 6.10 MTV Metall fortgeschrieben wird und verdienstgesicherte Beschäftigte bei allgemeinen betrieblichen Entgelterhöhungen gleichbehandelt werden. Die Besserstellung Verdienstgesicherter in den Fällen einer allgemeinen Absenkung variabler Lohn- und Gehaltsbestandteile würde über das Ziel allerdings hinausgehen5. Deshalb endet die Berücksichtigungsfähigkeit von Schichtzuschlägen in der tariflichen Alterssicherung dann, wenn überhaupt keine Schichtarbeit mehr im Betrieb ausgeführt wird, weil die gesamte Produktion stillgelegt wurde6.
Zur Erreichung des genannten Zwecks haben die Tarifvertragsparteien in Bezug auf die in § 6.4.1 MTV Metall genannten Zuschläge vorgesehen, dass grundsätzlich deren Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Verdienstsicherung in die Verdienstsicherung einfließt und auf diese Weise der Beschäftige vor Einkommensverlusten wegen des altersbedingten Nachlassens seiner Kräfte geschützt ist und zwar ungeachtet des Umstands, ob der Grund des Zuschlags letztlich im Arbeitsvertrag (Arbeitsinhalt, bspw. Erschwerniszuschläge) oder in der Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts (Lage der Arbeitszeit, bspw. Zuschläge für Spät- oder Nachtarbeit) zu finden ist.
Lässt der Arbeitgeber – wie vorliegend – bestimmte Arbeiten weiterhin in zuschlagspflichtiger Schichtarbeit ausführen, entspricht es Sinn und Zweck der Verdienstsicherung bei der Frage, ob die den in der Vergangenheit angefallenen Schichtzuschlägen zugrundeliegenden Arbeiten zu den regelmäßigen Arbeitsaufgaben des Beschäftigten gehören, allein auf den Inhalt der Arbeitsaufgabe, nicht aber auf die Frage der Regelmäßigkeit der Schichtarbeit, abzustellen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Beschäftigte, der unverändert weiter die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit ausführt, vor einem Einkommensverlust wegen des altersbedingten Nachlassens seiner Kräfte, auf welches der Arbeitgeber ggf. durch den verminderten oder dem gänzlichen Ausschluss vom Einsatz des Arbeitnehmers in zuschlagspflichtigen Schichten reagiert, geschützt wird. Unter Zugrundelegung der von der Arbeitgeberin präferierten Auslegung hätte es demgegenüber der Arbeitgeber in der Hand, durch einen allenfalls sporadischen Einsatz eines Mitarbeiters in zuschlagspflichtigen Schichten vor bzw. bei Eintritt der Verdienstsicherung dafür zu sorgen, dass Schichtzuschläge überhaupt nicht berücksichtigt werden können, obwohl § 6.4.1 MTV Metall den zwölfmonatigen Durchschnitt auch der Schichtzuschläge vor Eintritt der Verdienstsicherung in die Alterssicherung einbezieht, die ihren Ursprung in der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitsgebers (Lage der Arbeitszeit) haben. Dies wiederspräche dem Zweck der Verdienstsicherung, die gerade das Durchschnittsniveau des Effektiventgelts der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Verdienstsicherung als Mindestentgelt sicherstellen soll. Die von der Arbeitgeberin präferierte Auslegung liefe auf die Zubilligung eines zweckwidrigen Rechts des Arbeitgebers, über die Berücksichtigungsfähigkeit von im Referenzzeitraum nach § 6.4.1 MTV Metall angefallenen Zuschlägen (für Spät- und Nachtarbeit) einseitig durch Ausübung des Direktionsrechts im Sinne eines unregelmäßigen Schichteinsatzes entscheiden zu können, hinaus. Die Tarifvertragsparteien wollten mit § 6.4.1.1 MTV Metall aber nur diejenigen Fälle ausscheiden, bei denen in der Vergangenheit zuschlagspflichtige Arbeit angefallen ist, diese Aufgaben ihrem Inhalt nach jedoch nicht dem Arbeitnehmer regelmäßig übertragen sind. In diesem Fall beruht eine Einkommensminderung nicht auf dem altersbedingten Nachlassen der Kräfte, sondern allein darauf, dass die in der Vergangenheit angefallenen Zuschläge nicht mit dem regelmäßigen Inhalt der Arbeitsaufgabe verknüpft sind. Im Falle von Schichtzuschlägen ist es daher nicht gerechtfertigt, diese in der Vergangenheit tatsächlich angefallenen Zuschläge schon dann nicht einzubeziehen, wenn bei unveränderter (regelmäßiger) Arbeitsaufgabe kein regelmäßiger Einsatz in Schichtarbeit mehr erfolgt, der Arbeitgeber nach dem von ihm verfolgten Arbeitszeitkonzept jedoch weiter in zuschlagspflichtigen Schichten produzieren lässt und – wie vorliegend – der Arbeitnehmer auch arbeitsvertraglich verpflichtet ist, in Spät- oder Nachtschicht zu arbeiten.
Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 17 Sa 7/20
- vgl. BAG 15.09.2004 – 4 AZR 416/03, Rn. 28, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 191[↩]
- vgl. BAG 15.09.2004 – 4 AZR 416/03, Rn. 32, aaO[↩]
- vgl. BAG 22.03.2018 – 6 AZR 29/17, Rn. 12, NZA 2018, 722; 20.03.2012 – 9 AZR 518/10, Rn. 15, ZTR 2012, 390; 24.10.2010 – 6 AZR 992/08, Rn. 17, BAGE 134, 184; 19.09.2007 – 4 AZR 670/06, Rn. 30, BAGE 124, 110; 7.07.2004 – 4 AZR 433/03, Rn. 48, BAGE 111, 204[↩]
- vgl. BAG 13.01.2016 – 10 AZR 42/15, Rn. 21, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 237; 28.07.1999 – 4 AZR 295/97 – zu 3 b cc der Gründe, AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 14; 15.10.1997 – 3 AZR 443/96 – zu II 2 b der Gründe, BAGE 87, 10[↩]
- vgl. BAG 13.03.2007 – 1 AZR 232/06, Rn. 30, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 32; 28.06.1999 – 4 AZR 295/97 – aaO[↩]
- vgl. LAG Baden-Württemberg 17.09.2019 – 19 Sa 15/19, Rn. 77, NZA-RR 2020, 19[↩]
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