Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld erfolgt bei privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen. Auch ist bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld die Vorschrift des § 23c SGB IV auf privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer nicht anwendbar.

Gemäß den §§ 14 Abs. 1 S. 1 3. Alt., 13 Abs. 2 MuSchG erhalten Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Mutterschutzfristen der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13,00 EUR und ihrem um die gesetzliche Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 MuSchG berechnet sich dieser Zuschuss bei monatlicher Abrechnung des Arbeitsentgelts aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten. Dabei bleibt gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 MuSchG einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 a SGB IV außer Betracht.
Unter Nettogehalt wird das um die gesetzlichen Abzüge, d.h. die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge und die auf die Bezüge entfallende Lohnsteuer verminderte Bruttoarbeitsentgelt verstanden [1].
Durch die Kombination von Mutterschaftsgeld und Zuschuss wird die (werdende) Mutter während der generellen Beschäftigungsverbote kurz vor und nach der Entbindung finanziell so abgesichert, dass für sie kein Anreiz besteht, unter Inkaufnahme von gesundheitlichen Gefährdungen zum Zwecke der Existenzsicherung zu arbeiten [2]. Zuschuss und Mutterschaftsgeld sollen die Arbeitnehmerin während der Schutzfristen wirtschaftlich dadurch absichern, dass beide Leistungen grundsätzlich zusammen die Höhe des Nettoverdienstes im Bezugszeitraum erreichen [3].
Richtig ist zwar, dass die Arbeitgeberin wohl in aller Regel an privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmerinnen im Vergleich zu gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen einen höheren Zuschuss zum Mutterschaftsgeld leisten muss. Eine Besserstellung der privat Krankenversicherten, auf die die Arbeitgeberin sich zudem noch berufen könnte, liegt jedoch nicht vor. Gerade weil es nicht unerhebliche strukturelle Unterschiede im System der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung gibt, sind diese Krankenversicherungen miteinander kaum vergleichbar. Grundsätzlich haben sie zunächst nur die Tatsache gemein, dass sie vor Krankheits- und Pflegerisiken des Versicherten Schutz bieten sollen. Bei den Fragen, in welchem Umfang der Schutz zu welchen Kosten und Bedingungen gewährt wird, unterscheiden die beiden Versicherungsarten sich nicht nur in unerheblichem Umfang. Im Hinblick darauf und im Hinblick auf die gesetzliche Pflichtversicherungsgrenze hat der Gesetzgeber diese unterschiedlichen Versicherungsformen in § 14 Abs. 1 S. 1 MuSchG unterschiedslos bei der Frage der Regelung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld aufgenommen und unterschiedslos die Höhe der Berechnung des Zuschusses geregelt. Der Grundgedanke des Mutterschaftsgeldes und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld, das mit dem gesetzlichen Mutterschutz verfolgte Ziel, die im Arbeitsverhältnis stehende Mutter und das werdende Kind vor arbeitsplatzbedingten Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung zu schützen, soll durch die Kombination von Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld so abgesichert werden, dass für die Mutter kein Anreiz besteht, unter Inkaufnahme von gesundheitlichen Gefährdungen zum Zwecke der Existenzsicherung zu arbeiten [4]. Es soll also der Verdienstausfall ausgeglichen werden und zwar unabhängig davon, wie die Arbeitnehmerin kranken- und pflegeversichert ist. Wer insoweit die finanziellen Lasten trägt, ist vom Gesetzgeber durch die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1, Abs. 2 und 14 Abs. 1 MuSchG geregelt. Diese Lasten tragen zum Teil die gesetzliche Krankenversicherung, zum Teil die Arbeitnehmerin selbst, zum Teil der Arbeitgeber und zum Teil das Bundesversicherungsamt. Diese vom Gesetz getroffene Entscheidung, die auch zwischen gesetzlich und privat krankenversicherten Arbeitnehmern differenziert, ändert an Sinn und Zweck des MuSchG und dem Bestreben, diesem Sinn und Zweck zum Durchbruch zu verhelfen, nicht. Insoweit ist auch § 23 c SGB IV auf privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmerinnen nicht entsprechend anwendbar. § 23 c SGB IV regelt allein und ausschließlich Fragen der Beitragshöhe für die gesetzliche Versicherung.
Soweit die Arbeitgeberin die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts [5] zur Begründung ihrer Ansichten heranzieht, ergibt sich nichts anderes. Aus der Entscheidung vom 31.08.2005 ergibt sich lediglich, dass unter dem Begriff „Nettogehalt“ in einem Tarifvertrag das um die gesetzliche Abzüge, d.h. die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer verminderte Bruttoarbeitsentgelt zu verstehen ist und die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den privaten Versicherungen der Arbeitnehmer keine Gehaltsbestandteile darstellen und nicht zum Bruttoarbeitsentgelt zählen. Die BAG-Entscheidung vom 26. März 2003 legt eine konkrete tarifvertragliche Regelung in einem konkreten Fall so aus, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des „Nettobetrags“ nicht als „Nettoarbeitsentgelt“, sondern als Ergebnis eines (Gesamt-) Abrechnungsvorgangs verstanden haben. Das BAG führt insoweit gerade aus, dass diese tarifvertragliche Regelung – anders als vergleichbare Regelungen – nicht zwischen privat versicherten und gesetzlich versicherten Arbeitnehmern unterscheidet. Auch in der Entscheidung vom 5. November 2003 hat das Bundesarbeitsgericht auf die konkrete tarifvertragliche Regelung abgestellt, die ‑soweit ersichtlich- keine Differenzierung zwischen privat und gesetzlich Krankenversicherten enthalten hat.
Hingegen ist der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Arbeitnehmerin gemäß §§ 257 Abs. 1 SGB V und 106 SGB VI nicht zum um die gesetzliche Abzüge verminderten Bruttoarbeitsentgelt der Arbeitnehmerin hinzuzurechnen. Zu den für die Berechnungen des Nettoarbeitsentgelts maßgeblichen Leistungen des Arbeitgebers zählen die nach § 257 Abs. 2 SGB V und § 61 Abs. 2 SGB XI einem privat krankenversicherten Arbeitnehmer gewährten Beitragszuschüsse des Arbeitgebers nicht. Diese stellen kein Bruttoarbeitsentgelt und keinen Gehaltsbestandteil dar, sondern bilden das Gegenstück zu dem in § 249 Abs. 1 SGB V und § 58 Abs. 1, 3 SGB XI gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberanteil für in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtige Beschäftigte. Sie sollen höher verdienende Arbeitnehmer bei der Verschaffung eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für sich und ihre Angehörigen unterstützen und eine Hilfe bei der Finanzierung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflegeversicherung sein. Der Arbeitgeber hingegen soll in gleicher Weise wirtschaftlich an den Versicherungsbeiträgen beteiligt werden, wie dies bei einem gesetzlich versicherungspflichtigen Arbeitnehmer der Fall ist. Es handelt sich deshalb jeweils um eine auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhende Beitragsleistung des Arbeitgebers, die er neben dem Gehalt zu erbringen hat (BAG vom 31.08.2005 ‑5 AZR 6/05 – aaO Rn. 12 mwN). Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer vollinhaltlich an. Diese Zuschüsse sind demnach kein Bruttogehaltsbestandteil und deshalb auch bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 MuSchG, der das Arbeitsentgelt als Berechnungsgrundlage ausweist, nicht zu berücksichtigen.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. November 2011 – 21 Sa 82/11
- BAG vom 31.08.2005 – 5 AZR 6/05, EzA TVG Bauindustrie § 4 Nr. 122 Rn. 11; BAG GS vom 07.03.2001 – GS 1/00, AP BGB § 288 Nr. 4[↩]
- BVerfG vom 18.11.2003 – 1 BvR 2003 in AP MuSchG 1968 § 14 Nr. 23 C 2. b. bb. der Gründe[↩]
- BAG vom 01.06.1988 ‑5 AZR 464/87, AP MuSchG 1968 § 14 Nr. 8 II. 2. der Gründe[↩]
- BVerfG aaO[↩]
- BAG vom 26.03.2003 – 5 AZR 186/02; vom 05.11.2003 – 5 AZR 682/02; und vom 31.08.2005 ‑5 AZR 6/05[↩]