Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen. Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden.
Ein Anspruch eines Rechtsanwalts auf Zahlung des sich durch Anwendung einer nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG formbedürftigen Vergütungsvereinbarung ergebenden Zeithonorars in nicht auf die gesetzlichen Gebühren beschränkter Höhe erfordert neben der inhaltlichen Bestimmtheit des Vereinbarten auch, dass die Parteien das Vereinbarte formgerecht erklärt haben. Das Formerfordernis aus § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG darf nicht dadurch überspannt, dass für die Inhaltsermittlung keine Umstände zugelassen werden, die außerhalb der Textfassung der Vergütungsvereinbarung liegen.
Auch bei einer formbedürftigen Vereinbarung ist zunächst gemäß §§ 133, 157 BGB der Inhalt des Vertrages auszulegen1. Diese Auslegung ist nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen2. Insbesondere dürfen für die Auslegung auch außerhalb der Textfassung liegende Umstände herangezogen werden3.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der so festgestellte Inhalt der Vergütungsvereinbarung dem Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG, § 126b BGB genügt4. Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Der Formzwang gilt für die Vergütungsvereinbarung im Ganzen5. Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung schadet nicht, wenn sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben lassen. Das Formerfordernis ist erfüllt, wenn für den Willen in dem erforderlichen Umfang ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde besteht, der Inhalt der Verpflichtung also dort irgendwie seinen Ausdruck gefunden hat6.
Für die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung ist es erforderlich, dass sie genügend bestimmt ist7. Fehlt es an der Bestimmtheit, entsteht keine bindende Vergütungsvereinbarung. Diese Rechtsfolge ergibt sich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus § 4b RVG, sondern aus dem allgemeinen Vertragsrecht nach §§ 145 ff BGB8.
Genügend bestimmt ist eine Vergütungsvereinbarung, wenn die vereinbarte Vergütung bestimmt oder bestimmbar ist9. Dies gilt für die Höhe der vereinbarten Vergütung wie für die von der Vergütungsvereinbarung erfassten anwaltlichen Tätigkeiten. Bestimmbarkeit des Anwendungsbereichs einer Vergütungsvereinbarung ist anzunehmen, wenn die Reichweite der Vergütungsvereinbarung so umschrieben ist, dass der Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung unter Anwendung der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung ermittelt werden kann10.
Der Anwendungsbereich der Honorarabrede richtet sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Bei der Auslegung ist die insoweit bestehende Interessenlage zu berücksichtigen. Der Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung kann über Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt zunächst erteilten Auftrags hinausgehen (überschießender Anwendungsbereich). Die Vergütungsvereinbarung kann nur für eine gebührenrechtliche Angelegenheit, für einen bestimmten erteilten Auftrag oder umfassend für ein Dauermandat geschlossen sein. Schließlich kann sich eine Vergütungsvereinbarung auch auf künftige Erweiterungen eines bestimmten Auftrags oder bestimmte künftige Aufträge erstrecken.
Ist der Anwendungsbereich einer Vergütungsvereinbarung derart geregelt, dass diese (nur) für einen bestimmten Auftrag gilt, folgt die Reichweite der Vergütungsvereinbarung (insoweit) aus dem Inhalt dieses Auftrags. Gegenstand und Umfang des dem Anwalt erteilten Auftrags richten sich nach der Vereinbarung der Parteien (§§ 145 ff BGB) und deren Auslegung nach §§ 133, 157 BGB.
Diese Vereinbarung ist formfrei; das Formerfordernis nach § 3a Abs. 1 RVG betrifft ausschließlich die Vereinbarung über die Vergütung. Der einem Rechtsanwalt erteilte Auftrag kann sich auf mehrere Angelegenheiten im Sinne der §§ 16 ff RVG beziehen11.
Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs wegen anwaltlicher Tätigkeit ist der anspruchstellende Rechtsanwalt. Hängt die Frage, ob der Anwalt Anspruch auf die von ihm im Prozess geltend gemachte Vergütung hat, davon ab, welchen Gegenstand und Umfang das ihm erteilte Mandat hatte, ist der Rechtsanwalt deshalb auch für den erteilten Auftrag darlegungs- und beweispflichtig12. Den Gegenstand und den Umfang des Mandats hat der Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalls gemäß § 286 ZPO festzustellen13. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass der Mandant regelmäßig ein umfassendes, nach Grund und Höhe unbeschränktes Mandat erteilt14.
Überdies darf das Textformerfordernis nicht überspannt werden:
Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Der durch die Regelung begründete Formzwang gilt für die Vergütungsvereinbarung im Ganzen5. Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen15. Das folgt aus der Warn- und Schutzfunktion der Formvorgaben des § 3a Abs. 1 RVG. Diese besteht darin, den Mandanten klar erkennbar darauf hinzuweisen, dass er eine Vergütungsvereinbarung schließt, die dem Rechtsanwalt einen von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichenden Honoraranspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft16. Das bewirkt, dass die Parteien nicht formfrei durch schlüssiges Verhalten den Anwendungsbereich einer zuvor geschlossenen Vergütungsvereinbarung auf einen anderen Auftrag erweitern können.
Das Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG umfasst allerdings nicht Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags.
§ 3a Abs. 1 RVG ändert nichts daran, dass der Abschluss eines Anwaltsvertrages formfrei17 und durch schlüssiges Verhalten möglich ist18. Nach § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG ist es zulässig, die Regelung über die Vergütungsvereinbarung gemeinsam mit der Auftragserteilung zu treffen19. Daraus folgt, dass die formbedürftige Vergütungsvereinbarung nicht den Anwaltsauftrag oder seine auftragswesentlichen Teile umfassen muss15. Dieser Umfang des Formerfordernisses entspricht der Reichweite der Warn- und Schutzfunktion der Formvorgaben des § 3a Abs. 1 RVG, welche den Mandanten davor bewahren sollen, sich unbemerkt vertraglich zu einem von der gesetzlichen Vergütung abweichenden Honorar zu verpflichten20. Denn für den Mandanten besteht beim Abschluss eines Anwaltsvertrags – auch unabhängig vom Abschluss einer Vergütungsvereinbarung – hinreichend Anlass, sich im eigenen Interesse über Auftragsgegenstand und -umfang klarzuwerden.
Nach diesen Maßstäben genügt die Regelung des Anwendungsbereichs der Vergütungsvereinbarung im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sowohl dem Bestimmtheitserfordernis als auch dem Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG. Hier haben die Parteien vereinbart, dass die Vergütungsvereinbarung den gesamten anlassbezogenen Wirkungskreis des Rechtsanwalts, also sämtliche Angelegenheiten umfasst, die aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt herrührten, insbesondere sämtliche aus dem Ausscheiden des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten aus der P. Stiftung folgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen, wie der Streit der Beklagten mit der P. GmbH & Co. KG.
Dies schließt auch künftige, bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung noch nicht absehbare Rechtsstreitigkeiten ein.
Dieser Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung kommt in der Textform hinreichend zum Ausdruck. Denn die Vergütungsvereinbarung nimmt ausdrücklich auf den – ebenfalls die Textform wahrenden – Mandatsbrief Bezug, benennt dabei namentlich zwei Parteien eines Rechtsstreits und führt aus, dass die Vergütungsvereinbarung Regelungen für die Vergütung des erteilten Mandats enthalte. Mit dieser Inbezugnahme besteht auch bei Verwendung des Begriffs des erteilten Mandats ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, den Lebenssachverhalt zu meinen, der Anlass der Anwaltsbefassung ist, sowie sämtliche daraus möglicherweise herrührenden Angelegenheiten. Bei der Verwendung in einer Vergütungsvereinbarung ist der Begriff des erteilten Mandats mehrdeutig und ist nicht zwingend auf den zunächst erteilten Anwaltsauftrag beschränkt.
Denn wird die Vergütungsvereinbarung – wie im Streitfall – zu Beginn einer Rechtsangelegenheit abgeschlossen, sind häufig Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags noch nicht festgelegt. Die abschließende Festlegung wird nicht selten erst nach einem Wechselspiel von Aufklärung und Ordnung des Sachverhalts durch den Rechtsanwalt und Informationserteilung durch den Mandanten gelingen21.
War bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung abzusehen, dass der der Anwaltsbefassung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt künftig zu einer Auftragserweiterung oder Erteilung eines weiteren Anwaltsauftrags führt, spricht dies für einen die künftigen Auftragsinhalte umfassenden Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung. Ein solcher Umstand wird im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen sein
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2026 – IX ZR 226/22
- vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2000 – IX ZR 32/99, WM 2000, 886 zur Bürgschaft[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2010 – VII ZR 218/08, NJW-RR 2010, 821 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2000, aaO S. 887 zur Bürgschaft[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2000 – IX ZR 32/99, WM 2000, 886 f zu § 766 BGB[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2011 – IX ZR 47/11, WM 2012, 760 Rn. 16[↩][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2000, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 27.01.2005 – IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98, 101 f mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2002 – V ZR 90/01, BGHZ 150, 334, 338[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2005 – IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98, 102[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Busche, 10. Aufl., § 145 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2006 – IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 21; vom 08.05.2025 – IX ZR 90/23, NJW 2025, 2698 Rn. 22[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2003 – IX ZR 250/02, WM 2004, 437 f[↩]
- Vill in Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 2 Rn. 32[↩]
- BGH, Urteil vom 20.07.2006 – IX ZR 47/04, WM 2006, 2059 Rn. 7[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2007 – IX ZR 55/03, AGS 2008, 60[↩][↩]
- BGH, Urteil vom 12.05.2016 – IX ZR 208/15, WM 2017, 541 Rn. 7[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2015 – IX ZR 208/13, JurBüro 2015, 304, 305[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2017 – IX ZR 204/16, WM 2018, 395 Rn. 15[↩]
- BT-Drs. 16/8384, S. 10[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – IX ZR 208/15, WM 2017, 541 Rn. 7, 9[↩]
- vgl. Weinland in Henssler/Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, 2. Aufl., Kap. 3 Rn. 105; Staudinger/Martinek/Omlor, BGB, 2017, § 675 Rn. B 169a[↩]










