In der Bundesrepublik Deutschland als auf der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes beruhendem Nationalstaat sind die Länder nicht „Herren des Grundgesetzes“. Für Sezessionsbestrebungen einzelner Länder ist unter dem Grundgesetz daher kein Raum. Sie verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

Mit dieser – vorstehend vollständig wiedergegebenen – Begründung hat jetzt das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer Volksabstimmung über den Austritt Bayerns aus der BRD in Bayern und gegen die Bestimmung, dass die Volksabstimmung im ganzen Bundesgebiet und nicht nur in Bayern durchgeführt werden müsste nichtt zur Entscheidung angenommen.
Da sage noch einer, das Bundesverfassungsgericht könnte nicht kurz und schnell entscheiden…
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2016 – 2 BvR 349/16