Die Erfüllung der Kanzleipflicht gemäß § 27 Abs. 1 BRAO setzt nach wie vor die Vorhaltung bestimmter, dem Rechtsanwalt dauerhaft zur Verfügung stehender Räumlichkeiten voraus, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum für anwaltliche Dienste zur Verfügung steht. Der darin liegende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung ist auch unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und digitalen Entwicklung weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
In dem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zeigte der klagende Rechtsanwalt und Syndikusanwalt der Rechtsanwaltskammer an, seinen Kanzleisitz an den Standort der A. GmbH am Berliner Hauptbahnhof verlegt zu haben. Die A. GmbH ist ein Unternehmen, das an unterschiedlichen Standorten in Berlin und der gesamten Bundesrepublik vollständig eingerichtete Büro- und Konferenzräume stunden, tage- oder monatsweise vermietet. An ihrem Standort am Berliner Hauptbahnhof sind ein Kanzleischild des Rechtsanwalts sowie ein Briefkasten angebracht, der neben der Firma der A. GmbH auch den Namen und die Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts ausweist. Über eingehende Post wird der Rechtsanwalt durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiter der A. GmbH, die seine Post in einem abgeschlossenen Fach aufbewahren, informiert. Ein eigenes Klingelschild des Rechtsanwalts ist nicht vorhanden; seine Mandanten benutzen die Klingel der A. GmbH. Für eingehende Telefonanrufe greift der Rechtsanwalt auf die Dienste eines Servicedienstleisters zurück, der ebenfalls eine Verschwiegenheitserklärung abgegeben hat. Mit Schreiben vom 09.04.2019 wies die Rechtsanwaltskammer den Rechtsanwalt darauf hin, dass die Kanzleipflicht zwingend eine bestehende Räumlichkeit erfordere, die zur Durchführung anwaltlicher Tätigkeiten sowie eines persönlichen und vertraulichen Mandantengesprächs geeignet sei, und forderte ihn auf, unter Vorlage eines ggf. mit der A. GmbH geschlossenen Vertrags mitzuteilen, ob er einen dauerhaften Mietvertrag für ein Büro abgeschlossen, ein Tagesbüro oder gar keine Räumlichkeiten angemietet habe. Der Rechtsanwalt teilte darauf mit Schreiben vom 24.05.2019 mit, für Mandantengespräche jeweils einen der am Standort der A. GmbH am Berliner Hauptbahnhof vorgehaltenen drei Konferenzräume bedarfsabhängig stundenweise anzumieten. Die Verfügbarkeit der Räume habe noch nie infrage gestanden. Akten führe er vollständig digital und weitere anwaltlichen Tätigkeiten (Recherche und Verfassen von Schriftsätzen) übe er an seinem Wohnsitz aus. Nach weiterem Schriftwechsel erteilte die Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt mit Schreiben vom 14.10.2021 eine „missbilligende Belehrung“, weil er über keine eigenen Räumlichkeiten zur Durchführung seiner anwaltlichen Tätigkeiten verfüge und damit seiner Kanzleipflicht nach § 27 BRAO nicht nachkomme.
Diese missbilligende Belehrung hat der Anwaltsgerichtshof Berlin auf Anfechtungsklage des Rechtsanwalts mit im Wesentlichen folgender Begründung aufgehoben1: Die Anfechtungsklage gegen die als Verwaltungsakt zu qualifizierende missbilligende Belehrung der Rechtsanwaltskammer sei statthaft, zulässig und in der Sache begründet. Der Rechtsanwalt halte den Anforderungen des § 27 Abs. 1 BRAO und der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügende Kanzleiräumlichkeiten vor. Zweck des § 27 Abs. 1 BRAO sei, mit dem Kanzleisitz die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer festzustellen und eine räumlich eindeutig definierbare Stelle zu bestimmen, an die alle für den Anwalt bestimmten Zustellungen, Mitteilungen und sonstigen Nachrichten wirksam gerichtet werden könnten. Angesichts der Änderung der Rahmenbedingungen für die anwaltliche Tätigkeit durch den gesellschaftlichen Wandel infolge der Digitalisierung komme es auf ein modernes, technikoffenes Verständnis des Kanzleibegriffs an. Danach genüge der Rechtsanwalt den Anforderungen des § 27 Abs. 1 BRAO, da er seine Erreichbarkeit an seinem Kanzleisitz hinreichend durch organisatorische und personelle Maßnahmen sichergestellt habe und insbesondere die Mindestanforderungen der Rechtsprechung an eine Kanzleiorganisation erfüllt seien. Dass der Rechtsanwalt vor Ort nicht in nennenswertem Umfang präsent sei, stehe dem nicht entgegen. § 27 BRAO enthalte keine Anforderungen an eine Erreichbarkeit vor Ort. Eine permanente Präsenz des Rechtsanwalts sei zudem, etwa in Folge von anwaltlichen Gerichts- und Behördenbesuchen, noch nie gelebte Praxis gewesen und habe mit der Verbreitung des mobilen Arbeitens zunehmend abgenommen.
Auf die Berufung der Rechtsanwaltskammer hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Anwaltsgerichtshofs Berlin abgeändert und die Klage abgewiesen:
Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO) statthaft. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei dem Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 14.10.2021 um einen mit der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei berufsrechtswidrigem Verhalten die Möglichkeit, als hoheitliche Maßnahme zwischen der einfachen Belehrung beziehungsweise dem präventiven Hinweis einerseits und der Sanktion der (förmlichen) Rüge nach § 74 BRAO andererseits auf der Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO einen sogenannten belehrenden Hinweis beziehungsweise eine missbilligende Belehrung zu erteilen, die – namentlich dann, wenn sie ein Handlungsverbot oder ein Handlungs- oder Unterlassungsgebot aussprechen – als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifender Verwaltungsakt anzusehen sind und dementsprechend mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können2.
Das ausdrücklich als „missbilligende Belehrung“ bezeichnete Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 14.10.2021 entspricht auch inhaltlich dem, was eine missbilligende von einer einfachen Belehrung unterscheidet3. Die Rechtsanwaltskammer nimmt darin abschließend zu den ihrer Auffassung nach aus § 27 BRAO folgenden Verpflichtungen des Rechtsanwalts hinsichtlich der Vorhaltung dauerhaft vorhandener Räumlichkeiten Stellung und bewertet den beim Rechtsanwalt bestehenden Zustand danach als berufsrechtswidrig. Der Inhalt des Schreibens macht deutlich, dass sich die Rechtsanwaltskammer diesbezüglich bereits auf eine verbindliche Regelung festgelegt hat.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die missbilligende Belehrung vom 14.10.2021 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Rechtsanwalt nicht in seinen Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtsanwaltskammer hat zu Recht angenommen, dass der Rechtsanwalt mit der lediglich bei Bedarf stundenweisen Anmietung von Konferenzräumen für Mandantengespräche in einem Business-Center an der von ihm angegebenen Kanzleianschrift seiner Kanzleipflicht gemäß § 27 Abs. 1 BRAO nicht genügt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht, gemäß § 27 Abs. 1 BRAO im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten, nur, wenn er über einen oder mehrere Räume verfügt, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen ist. In diesem Raum/diesen Räumen muss er zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen4. Außerdem muss der Rechtsanwalt ausreichende organisatorische Vorsorge treffen, um der rechtsuchenden Öffentlichkeit seinen Willen, den Raum/die Räume als Kanzlei zu verwenden, zu offenbaren. Dazu gehört als Mindestanforderung, dass der Rechtsanwalt auf die Kanzlei durch ein Praxisschild hinweist und einen Telefonanschluss unterhält, unter dem er erreichbar ist5.
Erforderlich ist demnach die dauerhafte Einrichtung bestimmter Räumlichkeiten, in denen der Rechtsanwalt gewöhnlich angetroffen werden kann und Mandanten mit ihm vertrauliche Gespräche führen sowie ihre Unterlagen und Mitteilungen vor unbefugtem Zugriff sicher verwahrt wissen können6. An diesem Ort muss der Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar nicht ständig persönlich anwesend7, gleichwohl aber zu den üblichen Geschäftsstunden zu angemessenen Zeiten präsent sein.
Anders als vom Anwaltsgerichtshof angenommen reicht es somit nicht aus, den Mindestanforderungen an eine Kanzleiorganisation8 zu genügen. Da diese Mindestanforderungen (nur) dazu dienen, bestimmte Räumlichkeiten für die rechtsuchende Öffentlichkeit als Kanzlei kenntlich zu machen, setzen sie die Existenz dieser Räumlichkeiten vielmehr (selbstverständlich) voraus. Das zeigt sich insbesondere daran, dass sich das Kanzleischild nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf bestimmte, von dem Rechtsanwalt auch tatsächlich als Kanzlei genutzte Räumlichkeiten beziehen muss9. Ein Kanzleischild, das – wie im Fall des Rechtsanwalts – lediglich den Eindruck erweckt, dass an diesem Ort auch Büroräume des Rechtsanwalts vorhanden seien, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Dieses Verständnis von § 27 Abs. 1 BRAO entspricht der überwiegenden Ansicht in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung10 und Literatur11. Auch soweit teilweise unter Verweis auf die gesellschaftliche und technische Entwicklung Zweifel geäußert werden, ob diese örtliche Bindung des Rechtsanwalts noch zeit- und verfassungsgemäß ist, wird sie jedenfalls derzeit angesichts des bislang (erst) erreichten Stands elektronischer Kommunikation noch für geboten erachtet12.
Für ein anderes Verständnis der Kanzleipflicht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Die Auslegung von § 27 Abs. 1 BRAO ergibt, dass die Erfüllung der Kanzleipflicht nach wie vor die Vorhaltung bestimmter, dem Rechtsanwalt dauerhaft zur Verfügung stehender Räumlichkeiten voraussetzt.
Hierfür spricht zunächst der bislang unverändert beibehaltene Wortlaut des § 27 Abs. 1 BRAO, wonach der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten muss.
Der Begriff der „Kanzlei“ ist zwar gesetzlich nicht definiert und könnte nicht nur als Bezeichnung eines konkreten Büro- oder Dienstraums/-orts verstanden werden, sondern auch als abstrakte Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei oder Sozietät13.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird er jedoch vornehmlich als Beschreibung der räumlichen Einheit gebraucht, von der aus ein Rechtsanwalt seinen Beruf ausübt und der den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bildet14. Auch die Verpflichtung, die Kanzlei einzurichten und zu unterhalten, zeigt, dass die Vorschrift das Vorhandensein von (einrichtungsfähigen) Räumlichkeiten, die nicht nur vorübergehend vorgehalten werden, voraussetzt15. Zwar kann nach heutigem Verständnis auch ein rein virtueller Raum „eingerichtet“ werden. Im historischen Kontext war mit dieser Formulierung aber fraglos allein ein realer Raum gemeint.
Die Gesetzgebungsgeschichte zeigt ebenfalls, dass der Gesetzgeber bis heute an einem räumlichen Verständnis des Kanzleibegriffs festhält.
Dass der historische Gesetzgeber von einer dauerhaft vorhandenen und für die anwaltliche Tätigkeit genutzten Räumlichkeit ausgegangen ist, zeigt sich an seiner Begründung für die Lockerung der Wohnsitzpflicht für Rechtanwälte in der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 01.08.1959, in der er unter anderem darauf verwiesen hat, dass der Rechtsanwalt weiterhin am Sitz des Gerichts eine Kanzlei unterhalten müsse und die modernen Verkehrsverhältnisse es ihm ermöglichten, seine Kanzlei in angemessener Zeit zu erreichen16. Auch die vollständige Aufhebung der Wohnsitzpflicht im Jahr 1994 wurde damit begründet, dass es für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege entscheidend nur auf die Kanzleipflicht ankommen könne, weil eine rechtsratsuchende Partei wissen wolle, welche Rechtsanwälte in einem bestimmten örtlichen Bezirk tätig sind und an welchem Ort ein Rechtsanwalt „in seiner Kanzlei“ erreicht werden kann17.
Mit der im Jahr 2007 folgenden Aufhebung des Zweigstellenverbots18 und des Verbots der Sternsozietät19 hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt zwar umfangreiche Möglichkeiten eröffnet, seine anwaltliche Tätigkeit nicht nur von einer (Haupt-)Kanzlei aus auszuüben. Er hat dies aber gerade nicht zum Anlass genommen, auch die Kanzleipflicht abzuschaffen, sondern sich bewusst für deren Beibehaltung entschieden20.
Gleiches gilt für die im Jahr 2015 eröffnete Möglichkeit einer Doppelzulassung als Rechtsanwalt und als Syndikusrechtsanwalt21. Nach § 46c Abs. 4 Satz 1 BRAO liegt der Kanzleisitz des Syndikusrechtsanwalts zwar an seiner Arbeitsstätte, womit er nicht ständig an einem weiteren Kanzleiort anwesend sein kann. Auch hier hat der Gesetzgeber in der Entwurfsbegründung zu § 46c Abs. 4 BRAO aber auf „die in § 27 BRAO verankerte Kanzleipflicht“ verwiesen, die in Bezug auf Syndikusrechtsanwälte lediglich für ihre Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt modifiziert werde, und ausdrücklich betont, dass Rechtsanwälte mit einer Doppelzulassung für ihre Tätigkeit für die Allgemeinheit einer gesonderten Zulassung nach § 4 BRAO „sowie einer gesonderten Kanzlei nach § 27 BRAO“ bedürften22.
Schließlich wurde die Kanzlei des Rechtsanwalts auch noch in der Gesetzesbegründung zur Einführung des Begriffs der „weiteren Kanzlei “ in § 27 Abs. 2 BRAO im Jahr 2017 wiederholt als Standort zur Berufsausübung bzw. Standort, an dem die berufliche Tätigkeit entfaltet wird, umschrieben23. Der Begriff „Standort“ vermittelt Präsenz und Statik. Mit nur bei Bedarf angemieteten Räumlichkeiten und einem dort nur nach Terminvereinbarung mit dem jeweiligen Mandanten anwesenden Rechtsanwalt ist das nicht zu vereinbaren24.
Auch der systematische Zusammenhang von § 27 Abs. 1 BRAO belegt ein weiterhin räumliches Verständnis des Kanzleibegriffs.
Das zeigt sich zunächst an den Regelungen zur Verlegung der Kanzlei (§ 27 Abs. 2 und 3 BRAO), insbesondere „in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer“.
Darüber hinaus verdeutlicht § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO, wonach der Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen muss, wenn er sich länger als zwei Wochen „von seiner Kanzlei entfernen will“, dass es einer gewissen Präsenz vor Ort bedarf und die Kanzleianschrift nicht nur eine Briefkastenanschrift oder ein Ort sein kann, an dem ein Ansprechpartner angetroffen werden kann, der den Kontakt zu dem Rechtsanwalt herstellt. An diesem Verständnis des Kanzleibegriffs hält der Gesetzgeber trotz der bisherigen digitalen Entwicklung weiterhin fest. Denn er hat zwar den vertretungsfrei zulässigen Abwesenheitszeitraum unter Verweis auf die durch die zunehmende Digitalisierung verbesserten Möglichkeiten, die eigene Arbeit und diejenige in der Kanzlei auch von außerhalb zu organisieren, mit dem Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.202125 von zuvor einer auf nunmehr zwei Wochen verlängert. Von einer – ebenfalls diskutierten – vollständigen Abschaffung des § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO hat er jedoch ausdrücklich in Anbetracht der aus § 27 BRAO folgenden Verpflichtung der Rechtsanwältinnen und -anwälte zur Führung einer Kanzlei abgesehen, weil eine umfassende Kontrolle der Arbeitsabläufe „in einer Kanzlei“ von Zeit zu Zeit auch einer persönlichen Überprüfung bedürfe26.
Außerdem spricht für ein räumliches Verständnis insbesondere die bereits genannte Regelung in § 46c Abs. 4 Satz 2 BRAO, nach der ein Syndikusrechtsanwalt, der zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 BRAO zugelassen oder im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig ist, für jede Tätigkeit eine „weitere Kanzlei zu errichten und zu unterhalten“ hat.
Soweit der Anwaltsgerichtshof dagegen aus § 5 BORA ableiten will, die in § 27 Abs. 1 BRAO geregelte Kanzleipflicht sei subjektiv, d.h. entsprechend der individuellen Berufsausübung des jeweiligen Rechtsanwalts zu bestimmen, ist dem nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob das Tatbestandsmerkmal „Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ in § 5 BORA nicht ohnehin nur als Gattungsbegriff und die Ausrichtung auf „ihre“ Berufsausübung damit lediglich als abstrakt-generelle Bezeichnung rechtsanwaltlicher Tätigkeit zu verstehen ist27. Auch wenn § 5 BORA eine individuelle Ausrichtung enthalten sollte28, könnte diese untergesetzliche Norm die den Rechtsanwälten von der Bundesrechtsanwaltsordnung auferlegten Pflichten nur konkretisieren, nicht aber abändern29. § 27 BRAO selbst sind jedoch keine Anhaltspunkte für eine individualisierende Betrachtung zu entnehmen. Daher gibt auch die von der Literatur dafür angeführte Beschlussvorlage des Ausschusses 2 der 7. Satzungsversammlung zur Änderung des § 5 BORA im Jahr 2021, der zufolge „die moderne Telekommunikation ausreichende Möglichkeiten bietet, eine ‚Kanzlei‘ auch anders, insbesondere ohne feste Büroräume zu betreiben, ohne dass dies im Widerspruch zum anwaltlichen Berufsrecht stünde“30, keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Die dauerhafte Vorhaltung eigener Räumlichkeiten für die anwaltliche Tätigkeit entspricht schließlich auch Sinn und Zweck der Kanzleipflicht.
Der Zweck der in § 27 Abs. 1 BRAO normierten Kanzleipflicht besteht – anders als vom Anwaltsgerichtshof angenommen – nicht allein darin, durch die örtliche Festlegung die für den Rechtsanwalt zuständige Rechtsanwaltskammer zu bestimmen und sicherzustellen, dass er über den angegebenen Kanzleiort in irgendeiner Form für Gerichte und Rechtsuchende erreichbar ist. Wie sich bereits aus der Begründung der ursprünglichen Regelung im Jahr 1958 ergibt, soll die Kanzleipflicht vielmehr auch gewährleisten, dass der Rechtsanwalt mit dem Gericht und den Rechtsuchenden „in enger Verbindung bleibt“31.
In Bezug auf die Verbindung mit dem Gericht mag dieser Gesichtspunkt mit dem Wegfall des Lokalisationsgebots für Rechtsanwälte im Jahr 2007 und der Einführung der elektronischen Gerichtsakte zwar an Gewicht verloren haben.
Unabhängig davon besteht der Zweck der Gewährleistung einer engen Verbindung aber jedenfalls in Bezug auf die Rechtsuchenden unverändert fort. Diese enge Verbindung beschränkt sich nach dem dargelegten Regelungskonzept des Gesetzgebers auch nicht auf den (fern-)kommunikativen Aspekt, d.h. darauf, dass an den Rechtsanwalt Zustellungen erfolgen können und er überhaupt erreichbar ist. Dazu würde die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten oder die Mitteilung einer Zustellanschrift und der Kommunikationsdaten ausreichen.
Die zweite Maßnahme lässt das Gesetz nicht, die erste nur für den Fall zu, dass der Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht befreit ist. Von diesem Ausnahmefall abgesehen soll es mithin einen festen Ort geben, an dem der Rechtsanwalt gewöhnlich angetroffen werden kann, an dem insbesondere Mandanten mit ihrem Rechtsanwalt vertrauliche Gespräche führen und sie ihre Unterlagen und Mitteilungen vor unbefugtem Zugriff sicher verwahrt wissen können6.
Diese Auslegung von § 27 Abs. 1 BRAO, gegen die das Bundesverfassungsgericht bislang keine Bedenken erhoben hat32, ist auch unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und digitalen Entwicklung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der darin liegende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung ist weiterhin auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt.
Ein Eingriff in die freie Berufsausübung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründet werden können. Das vom Gesetzgeber eingesetzte Mittel muss ferner geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Auch muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein33. Sowohl bei der Frage der Geeignetheit als auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum34. Allerdings darf bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung nicht außer Acht bleiben, dass die gesetzliche Regelung der Kanzleipflicht zwar nur die Berufsausübung beschränkt, sich aber die Anwendung der Regelung in Verbindung mit der gesetzlich vorgesehenen Sanktion als Eingriff in die Berufswahl auswirken kann und insoweit strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss35.
Nach diesen Maßstäben bestehen für die gesetzgeberische Entscheidung, mittels der Kanzleipflicht des § 27 Abs. 1 BRAO in die freie Berufsausübung von Rechtsanwälten einzugreifen, weiterhin verfassungsrechtlich hinreichende Rechtfertigungsgründe.
Der Gesetzgeber verfolgt mit der in § 27 Abs. 1 BRAO geregelten Kanzleipflicht das legitime Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege36.
Die Verpflichtung, am Kanzleisitz dauerhaft bestimmte Räumlichkeiten zur Berufsausübung vorzuhalten, ist weiterhin ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels.
Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt37.
Das ist hier der Fall, da die Pflicht zur dauerhaften Vorhaltung bestimmter Räumlichkeiten als Kanzlei sowohl die persönliche Erreichbarkeit des Rechtsanwalts für das Gericht und Rechtsuchende, insbesondere auch in eiligen Fällen38, gewährleistet als auch eine räumlich geschützte Sphäre für die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben sicherstellt.
Die Erforderlichkeit dieser Verpflichtung im verfassungsrechtlichen Sinne zur Erreichung des angestrebten Ziels ist ebenfalls weiterhin zu bejahen.
Infolge der dem Gesetzgeber auch hinsichtlich der Erforderlichkeit zustehenden Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Regelungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirkung versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten39. Das ist angesichts des mit der Regelung verfolgten gesetzgeberischen Zwecks nicht ersichtlich.
Schließlich ist die Verpflichtung, unter der angegebenen Anschrift dauerhaft über eigene Räumlichkeiten zur Berufsausübung zu verfügen, auch bei der gebotenen Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe einem Rechtsanwalt weiterhin zumutbar und damit auch verhältnismäßig im engeren Sinn.
Dass diese Verpflichtung den einzelnen Rechtsanwalt übermäßig belasten würde, ist jedenfalls im Regelfall nicht ersichtlich40. Die damit zu erfüllenden Voraussetzungen einer Kanzlei (Raum, Telefon, Briefkasten, Kanzlei- bzw. Klingelschild) sind in der Regel unschwer und mit wenig Aufwand vorzuhalten41. Etwaigen Ausnahmefällen, in denen dies im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten geboten sein sollte, kann gemäß § 29 Abs. 1 BRAO durch Befreiung von der Pflicht des § 27 Abs. 1 BRAO hinreichend Rechnung getragen werden42.
Demgegenüber kommt der Gewährleistung einer persönlichen Erreichbarkeit des Rechtsanwalts und einer geschützten räumlichen Sphäre für die Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit trotz des digitalen Wandels der Gesellschaft und der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs weiterhin ein besonderes Gewicht zu.
Die persönliche Anwesenheit und Erreichbarkeit des Rechtsanwalts vor Ort kann entgegen der Ansicht des Rechtsanwalts nicht mit der Begründung als entbehrlich angesehen werden, dass anwaltliche Beratungsgespräche angesichts der heutigen Kommunikationsmöglichkeiten und -gewohnheiten auch per Telefon oder Internet geführt werden könnten.
Zwar mag es zutreffen, dass ein Informationsaustausch mittels telefonischer/elektronischer Kommunikation insbesondere von unternehmerisch tätigen Mandanten häufig für ausreichend erachtet und eine persönliche Besprechung mit dem Rechtsanwalt vor Ort seltener nachgefragt wird43. Gleichwohl lassen sich schwierigere Mandantengespräche, etwa bei komplexeren Sachverhalten und/oder bei Sachverhalten mit besonderem privaten/persönlichen Bezug, weiterhin optimal nur im persönlichen Gespräch am gleichen Ort und in einer die Vertraulichkeit wahrenden Räumlichkeit führen44. Auch zur Führung vertraulicher Mandantengespräche, die den Schutzvorschriften der § 100d Abs. 1, 2 und 5, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 160a Abs. 1 StPO gegenüber Ermittlungsmaßnahmen unterliegen, bedarf es immer noch einer bestimmten, eindeutig definierten geschützten räumlichen Sphäre. Hinzu kommt der wesentliche Gesichtspunkt, dass bei ausschließlich telefonischer und/oder elektronischer Kommunikation die Erreichbarkeit des Rechtsanwalts und die Beratungsmöglichkeit für hilfsbedürftige, ältere oder der deutschen Sprache nicht sichere Mandanten jedenfalls erheblich eingeschränkt wäre44.
Dem legitimen Zweck der Kanzleipflicht wird entgegen der Ansicht des Rechtsanwalts auch nicht dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der Rechtsanwalt (nur) auf einen entsprechenden Wunsch des Mandanten persönliche Gespräche an der angegebenen Kanzleianschrift durchführt und dort eigens dafür stundenweise einen Besprechungsraum anmietet. Das gilt unabhängig davon, ob – wie vom Rechtsanwalt geltend gemacht – aufgrund der Mandantenstruktur des jeweiligen Rechtsanwalts und/oder seiner fachlichen Spezialisierung persönliche Gespräche vor Ort nur selten gewünscht werden.
Zunächst kann sich auch bei einer solchen „Mandantenstruktur“ die Notwendigkeit einer kurzfristigen persönlichen Besprechung vor Ort ergeben, die bei einer lediglich bedarfsweisen Anmietung von Büroräumen nicht gewährleistet werden könnte. Der Rechtsanwalt hat zwar vorgetragen, dass die Verfügbarkeit der am Standort vorhandenen drei Konferenzräume für ihn wegen deren „extrem“ geringer Auslastung noch nie infrage gestanden habe. Auch damit ist jedoch nicht hinreichend sichergestellt, dass er notfalls auch kurzfristig über die erforderlichen Räumlichkeiten verfügen kann.
Unabhängig davon kann sich ein Rechtsanwalt aber auch nicht darauf zurückziehen, nur für die von ihm gemäß § 44 BRAO übernommenen Mandate auf Wunsch persönlich vor Ort zur Verfügung zu stehen und generell für „Laufkundschaft“ nicht erreichbar zu sein. Vielmehr ist ein Rechtsanwalt im Interesse einer geordneten Rechtspflege, insbesondere der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sowohl im gerichtlichen als auch im außergerichtlichen Bereich45, nach §§ 48 bis 49a BRAO im Fall seiner Beiordnung grundsätzlich verpflichtet, über § 44 BRAO hinaus bestimmte anwaltliche Hilfeleistungen zu übernehmen und damit auch für nach seiner Mandantenstruktur unübliche Mandanten zur Verfügung zu stehen46.
Überdies ist es auch in Zeiten moderner Kommunikationsmittel nicht ausgeschlossen, dass Rechtsuchende einen Rechtsanwalt (auch ohne Beiordnung) ohne vorherige Kontaktaufnahme per Telefon oder Internet in seinen Kanzleiräumen aufsuchen47, um sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und ihr Anliegen erstmals vorzutragen.
Ein dauerhaft vorgehaltener Kanzleiraum ist zudem weiterhin für die sichere Aufbewahrung von dem Rechtsanwalt im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit übergebene Unterlagen und Mitteilungen erforderlich.
Auch die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs ändert nichts daran, dass einem Rechtsanwalt von den Mandanten – etwa bei Urkundenprozessen oder in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes – Originalunterlagen oder Beweisstücke sowie Asservate durch das Gericht übergeben werden können, für deren Aufbewahrung es einer dauerhaften, eindeutig bestimmten und räumlich geschützten Sphäre bedarf48. Das gilt hinsichtlich der von Mandanten übergebenen Unterlagen bzw. Gegenstände insbesondere auch mit Blick auf den Schutz vor Beschlagnahme gemäß § 97 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO49.
Im Übrigen ist auch mit Gerichten und Behörden eine rein elektronische Kommunikation flächendeckend derzeit noch nicht möglich50. Auch für die sichere Aufbewahrung von gerichtlicher/behördlicher Korrespondenz oder von zur Einsicht übersandten Akten oder Originalunterlagen (§ 19 BORA) sind daher immer noch bestimmte Räumlichkeiten erforderlich.
Schließlich ist die Vorhaltung dauerhafter Räumlichkeiten auch für die Wahrung der Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft51 von Bedeutung. Gerade bei fortschreitender Digitalisierung der anwaltlichen Tätigkeit bedarf es zur Wahrung des Vertrauens in die Beständigkeit und Erreichbarkeit des Rechtsanwalts, nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verantwortlichkeit für die von ihm übernommene anwaltliche Dienstleistung, jedenfalls einer (orts-)festen Anlaufstelle, an der er zu gewöhnlichen Geschäftszeiten persönlich angetroffen werden kann52. Dem wird ein Rechtsanwalt, der lediglich telefonisch, via Internet und unter der angegebenen Anschrift grundsätzlich nur postalisch (Briefkasten) kontaktierbar ist, nicht gerecht.
Eine andere Beurteilung ist entgegen der Ansicht des Rechtsanwalts auch nicht deshalb geboten, weil viele Rechtsanwälte heutzutage in einem Anstellungsverhältnis für andere Rechtsanwälte oder als Syndikusrechtsanwälte tätig sind und die von ihnen für die Berufsausübung genutzten Räume nicht von ihnen selbst, sondern von ihrem Arbeitgeber eingerichtet und unterhalten werden. Aus dem Anstellungsverhältnis ergibt sich zwingend, dass der angestellte Rechtsanwalt in eine von seinem Arbeitgeber eingerichtete und unterhaltene Kanzlei (im Sinn von § 27 Abs. 1 BRAO) eingegliedert ist53. Und auch Syndikusrechtsanwälte müssen die Kanzleipflicht und ihre organisatorischen Mindestanforderungen erfüllen54.
Die Rechtsanwaltskammer hat auch bei Auslegung und Anwendung des § 27 Abs. 1 BRAO im konkreten Fall des Rechtsanwalts Bedeutung und Tragweite des Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung getragen.
Der Rechtsanwalt hat seiner Kanzleipflicht gemäß § 27 Abs. 1 BRAO nicht genügt. Dass er die Mindestanforderungen an eine Kanzleiorganisation (Kanzleischild, Briefkasten, Klingel mit Namensschild sowie Telefaxanschluss und Telefon) erfüllt, über digitale Kommunikationsmöglichkeiten verfügt (E-Mail-Adresse, beA-Postfach, Homepage) und (nur) auf Wunsch persönliche Mandantengespräche unter der von ihm angegebenen Kanzleianschrift in von ihm eigens dafür angemieteten Konferenzräumen in einem Business-Center durchführt, reicht dafür nicht aus.
Eine ausnahmsweise Befreiung des Rechtsanwalts von der Kanzleipflicht gemäß § 29 BRAO war und ist nicht geboten.
Abgesehen davon, dass eine solche Befreiung wegen der besonderen Bedeutung der Kanzleipflicht für eine ordnungsgemäß funktionierende Rechtspflege nur in besonderen Ausnahmefällen und auch dann regelmäßig nur befristet möglich ist55, ist im Fall des Rechtsanwalts keine Härte im Sinn von § 29 Abs. 1 BRAO gegeben.
Dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit, wie von ihm geltend gemacht, aufgrund seiner Mandantenstruktur weitgehend mittels Fernkommunikationsmitteln ausüben kann, reicht dafür nicht aus. Auch dann kann jederzeit eine persönliche vertrauliche Unterredung in den Räumlichkeiten des Rechtsanwalts nachgefragt und/oder die sichere Verwahrung von Unterlagen oder Mitteilungen erforderlich werden. Wie der Rechtsanwalt insbesondere Letzteres mit seiner nur bedarfsabhängigen stundenweisen Anmietung von Besprechungsräumen gewährleisten will, ist nicht ersichtlich.
Die vom Rechtsanwalt geltend gemachten wirtschaftlichen Umstände, konkret sein Umsatz (für 2024 unter 40.000 €) im Verhältnis zu den Berliner Mietpreisen für Büroflächen (nach seinen Angaben für ein Kanzleibüro „angemessener Größe von 40 qm“ 13.920 €/Jahr), rechtfertigen nicht die Annahme einer Härte im Sinn von § 29 BRAO. Eine angespannte finanzielle Lage des Rechtsanwalts ist regelmäßig kein Grund für eine dauernde Befreiung von der Kanzleipflicht, und nur wirtschaftliche Interessen stellen keinen Härtefall dar, zumal die Voraussetzungen einer Kanzlei mit wenig Aufwand vorzuhalten sind. Dass es dem Rechtsanwalt nicht möglich sein sollte, im Raum Berlin für ihn wirtschaftlich tragbare Räumlichkeiten, möglicherweise auch unter einer weniger (verkehrs-)günstig oder repräsentativ gelegenen Anschrift, dauerhaft zu mieten, ist nicht ersichtlich. Wollte man seiner Argumentation folgen, wäre jeder Rechtsanwalt mit geringerem Umsatz in Gebieten mit höheren Mietpreisen von der Kanzleipflicht freizustellen.
Schließlich ist auch das von der Rechtsanwaltskammer gewählte Mittel einer missbilligenden Belehrung des Rechtsanwalts nicht unverhältnismäßig. Die missbilligende Belehrung stellt nicht nur im Vergleich mit dem Zulassungswiderruf nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO oder mit Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO, sondern auch mit der Sanktion der (förmlichen) Rüge nach § 74 BRAO das schonendste Mittel dar, um die Kanzleipflicht gegenüber dem Rechtsanwalt durchzusetzen.
Da die Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt bereits mit Schreiben vom 09.04.2019 ihre Rechtsauffassung mitgeteilt hatte, war sie auch nicht gehalten, ihm gegenüber nochmals ein Mittel ohne Eingriffsqualität zu wählen oder gar zu seinem Berufsrechtsverstoß zu schweigen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Dezember 2025 – AnwZ (Brfg) 50/24
- AGH Berlin, Urteil vom 12.06.2024 – I AGH 5/22[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom 03.07.2017 – AnwZ (Brfg) 45/15, NJW 2017, 2556 Rn. 18 f. mwN; und vom 29.01.2018 – AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095 Rn. 4[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 03.07.2017 – AnwZ (Brfg) 45/15, NJW 2017, 2556 Rn. 21; und vom 29.01.2018 – AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095 Rn. 5[↩]
- vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30.06.1986 – AnwZ (B) 16/86, BRAK-Mitt.1986, 224; und vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 69/03, BRAK-Mitt.2005, 86[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.07.1962 – AnwZ (B) 11/62, BGHZ 38, 6 LS 2 und S. 11 [Widmung als Kanzlei]; und vom 09.05.2025 – AnwZ (Brfg) 8/25, NJW-RR 2025, 1012 Rn. 17 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2010 – AnwZ (P) 1/09, BGHZ 187, 31 Rn. 31[↩][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2023 – AnwZ (Brfg) 30/22, BRAK-Mitt.2023, 182 Rn. 15[↩]
- Kanzleischild, Briefkasten, Telefon- und Faxanschluss[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.07.2009 – AnwZ (B) 26/09, NJW-RR 2009, 1577 Rn. 5; und vom 18.09.1989 – AnwZ (B) 5/89 5; siehe auch Weyland/Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 27 Rn. 5g; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rn. 6 f.; Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 BRAO Rn. 71[↩]
- siehe etwa OLG Koblenz, AnwBl 1981, 151; EGH Celle, BRAK-Mitt.1991, 103; AGH Dresden, BRAK-Mitt.2005, 31, 33; AGH Berlin, Beschlüsse vom 19.10.2015 – 1 AGH 6/13 5; und vom 29.05.2017 – I AGH 2/16 21; KG, Urteil vom 24.08.2018 – 5 U 134/17 84 ff.[↩]
- Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 BRAO Rn. 21, 32, 48 f., insb. 55 ff. sowie § 5 BORA Rn. 11 ff.; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rn. 6 f., 14; Weyland/Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 27 BRAO Rn. 5, 5g, 6, 11 ff.; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl., § 27 BRAO Rn. 5; Remmertz/Offermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 10 ff., 24; Bitsch/Müller in Peres/Senft, Sozietätsrecht, 3. Aufl., § 39 Rn. 14 f.; Schumann, NJW 1990, 2089, 2092; Kiwitt, ZAP 2019, 1029, insb. 1036 ff.[↩]
- siehe etwa Offermann-Burckart, AnwBl Online 2020, 412, 418; Remmertz/Offermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 10 ff., 24 ff., 27; Prütting, AnwBl 2011, 46, 47; Rohrlich, ZAP 2019, 873, 876; Ebers/Remmertz, StichwortKommentar Legal Tech, Stichwort „Rechtsanwalt, Berufsrecht“ Rn. 22 [Stand 1.04.2025]; aA Jacklowsky in Hartung/Scharmer, BRAO/FAO, 8. Aufl., § 5 BORA Rn. 13, 19, 20[↩]
- vgl. etwa BAG, NZA 2009, 485 Rn. 32 „wirtschaftliche Einheit“[↩]
- vgl. KG, Urteil vom 24.08.2018 – 5 U 134/17 86; Remmertz/Offermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 10; Kiwitt, ZAP 2019, 1029 f.; Duden online, www.duden.de/rechtschreibung/Kanzlei[↩]
- vgl. Remmertz/Offermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 11[↩]
- RegE einer Bundesrechtsanwaltsordnung, BT-Drs. III/120, S. 68 [zu § 39 Abs. 2 BRAO-E][↩]
- RegE eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, BT-Drs. 12/4993, S. 26[↩]
- BGBl. I S. 358[↩]
- BGBl. I S. 2840[↩]
- siehe BR-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft, BT-Drs. 16/513, S. 15; BGH, Urteil vom 13.09.2010 – AnwZ (P) 1/09, BGHZ 187, 31 Rn. 34[↩]
- BGBl. I S. 2517[↩]
- Fraktions-E, BT-Drs. 18/5201, S. 39[↩]
- siehe RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BT-Drs. 18/9521, S. 102 ff.[↩]
- vgl. KG, Urteil vom 24.08.2018 – 5 U 134/17 90; siehe auch Remmertz/Offermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 12[↩]
- BGBl. I S. 2154[↩]
- vgl. RegE, BT-Drs.19/26828, S.201[↩]
- so etwa Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 5 BORA Rn. 9 ff.[↩]
- dafür etwa Jacklofsky in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Aufl., § 5 BORA Rn. 18 ff.; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 5 BORA Rn. 7; Weyland/Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 5 BORA Rn. 7[↩]
- Scharmer in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, BORA Einf. Rn. 63; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., Einleitung BORA Rn. 36[↩]
- SV-Protokoll 2/22, S. 22, zitiert bei Jacklofsky in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Aufl., § 5 BORA Rn. 13[↩]
- RegE, BT-Drs. III/120, 68 [zu § 39 Abs. 2 BRAO-E][↩]
- vgl. BVerfGE 72, 26, 30 ff.; BVerfG, BRAK-Mitt.2005, 275, 276[↩]
- vgl. BVerfGE 72, 26, 31; 138, 261 Rn. 53 f.; Burghart in Leibholz/Rinck, GG, 91. Lieferung 10/2023, Art. 12 Rn. 296 ff. mwN[↩]
- vgl. dazu BVerfGE 115, 276, 308 f.; 116, 202, 224 f.; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 44 mwN[↩]
- BVerfG, BRAK-Mitt.2005, 275, 276; BVerfGE 72, 26, 32[↩]
- vgl. nur BVerfGE 72, 26, 31 f.; 135, 90 Rn. 62, 67[↩]
- vgl. BVerfGE 115, 276, 308; 116, 202, 224[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.1988 – AnwZ (B) 37/88 9[↩]
- vgl. BVerfGE 115, 276, 309; 116, 202, 225[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.1988 – AnwZ (B) 37/88 12[↩]
- vgl. Weyland/Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 29 Rn. 8[↩]
- vgl. BVerfGE 72, 26, 32[↩]
- so auch Rohrlich, ZAP 2019, 873, 875, 878[↩]
- vgl. Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1037[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 122, 39, 50[↩]
- vgl. AGH Dresden, BRAK-Mitt.2005, 31, 33; Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 Rn. 26; Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1032[↩]
- vgl. AGH Berlin, Beschluss vom 29.05.2017 – I AGH 2/16 21[↩]
- vgl. Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1037; Weyland/Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 27 Rn. 11; Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 Rn. 57 [eigene und absperrbare Schränke für Kanzleiakten des Syndikusrechtsanwalts][↩]
- vgl. Siegmund, Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 Rn. 28, 32[↩]
- Ebers/Remmertz, Stichwortkommentar Legal Tech, Stichwort „Rechtsanwalt, Berufsrecht“ Rn. 22 [Stand 1.04.2025]; Remmertz/Offermann-Burckardt, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 27[↩]
- vgl. dazu BVerfGE 87, 287, 320 f.; BGH, Urteil vom 20.03.2023 – AnwZ (Brfg) 12/21, NJW 2023, 2724 Rn.19[↩]
- vgl. Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1036 f.[↩]
- Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rn. 12[↩]
- vgl. Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rn. 9[↩]
- vgl. Weyland/Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 29 Rn. 7; Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 29 Rn. 13[↩]
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