Der psychisch kranke Sexualstraftäter – und die fehlende Krankheitseinsicht als Abschiebeschutz

Ein ausreisepflichtiger türkischer Sexualstraftäter aus Moers darf nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vorläufig nicht in die Türkei abgeschoben werden.

Der psychisch kranke Sexualstraftäter – und die fehlende Krankheitseinsicht als Abschiebeschutz

Damit hat das Oberverwaltungsgericht in Münster der Beschwerde des Antragstellers gegen einen abweisenden Beschluss des Ver­waltungsgerichts Düsseldorf1 teilweise stattgegeben. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte angenommen, dass der Antragsteller auf­grund seiner zu Recht erfolgten Ausweisung in die Türkei abgeschoben werden dürfe. Sein Gesundheitszustand stehe dem nicht entgegen. Dabei hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass die Stadt Moers den aus der psychischen Erkrankung folgen­den Gefahren durch vorbeugende Maßnahmen umfassend begegnet sei. Sie habe in ausreichender Weise zugesichert, dass der Antragsteller während der gesamten Rückführungsmaßnahme ärztlich begleitet und in der Türkei direkt fachärztlich in Empfang genommen werde. Notwendigenfalls sei auch sichergestellt, dass der An­tragsteller in eine stationäre Versorgung in einem psychiatrischen Krankenhaus komme. Gegebenenfalls sei auch eine zwangsweise vorläufige Einweisung durch die Behörden (etwa die Polizei) möglich; genau dieses Vorgehen habe die Stadt organi­satorisch abgesichert.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte beim Oberverwaltungsgericht Erfolg:

Der An­tragsteller habe, so das Oberverwaltungsgericht, mit der Beschwerde die Annahmen des Verwaltungsgerichts dazu, dass der Gesundheitszustand der Abschiebung nicht entgegenstehe, durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Antragsteller ist schwer psychisch erkrankt. Eine Ausprä­gung des Krankheitsbildes besteht darin, dass ihm die Krankheitseinsicht fehlt. Nach Aktenlage ist er derzeit nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen.

Auf entspre­chende Nachfrage des Oberverwaltungsgerichts konnte die Stadt, die die Organisa­tion der ärztlichen Begleitung und des Empfangs in der Türkei an ein privates Unter­nehmen ausgelagert hat, weder bestätigen, dass eine aufgrund einer erheblichen Selbstgefährdung gegebenenfalls erforderliche (vorläufige) Zwangseinweisung durch türkische Behörden organisatorisch abgesichert sei, noch, dass alternative Maßnah­men getroffen worden sind, um eine Übergabe des Antragstellers in eine Anschluss­versorgung unmittelbar nach Ankunft in der Türkei sicherzustellen. Derzeit bestehe damit ein Abschiebungshindernis.

Demgegenüber war die Beschwerde erfolglos, so­weit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Ausweisung des Ausländers sei rechtmäßig und hinsichtlich der Ausweisung liege ein besonderes öffentliches Inte­resse vor.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 18 B 672/25

  1. VG Düsseldforf – 24 L 363/25[]

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